Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) - BauGB - i. V. m. § 3 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007
(GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) wird die
in der Anlage beigefügte
Satzung über die erste
Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Mittebruch“
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB beschlossen.
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre ist ortsüblich
bekanntzumachen. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 09.07.2015 (DS-Nr. 080/15) die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung KLM-BP-050 „Bereich Mittebruch“ beschlossen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre vor.
Die Vorschriften über die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 14 ff. BauGB) haben in der Praxis große Bedeutung für die Sicherung künftiger Bebauungspläne. Beide Rechtsinstrumente dienen dem Zweck, die mit dem aufzustellenden Bebauungsplan angestrebten Planungsziele in der Zeit zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes (hier: B-Plan KLM-BP-050 „Bereich Mittebruch“) gegenüber baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen zu schützen. Sie sind geeignet, solche Vorhaben zu verhindern, die einer Umsetzung der Bebauungsplanung durch Schaffung „vollendeter Tatsachen“ entgegenstehen könnten.
Sicherungszweck der ersten Verlängerung der Veränderungssperre bleibt es daher, einer nachteiligen Veränderung vorzubeugen. Mit der Sperre behält sich die Gemeinde die erforderliche Steuerungsmöglichkeit vor, einem Vorhaben dann die Zustimmung zu versagen, wenn es den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegensteht.
Die Veränderungssperre wurde erstmalig am 09.07.2015 erlassen und trat mit Bekanntmachung im Amtsblatt-Nr. 07/2015 am 17.07.2015 in Kraft. Nach Ablauf von zwei Jahren tritt sie außer Kraft. Damit die Wirkung der Sperre über den 17.07.2017 hinaus verlängert werden kann, ist dieser (Satzungs-) Beschluss über die erste Verlängerung erforderlich (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB).
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
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Satzung
über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Mittebruch“
(Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-050 „Bereich Mittebruch“) mit anliegender Karte
zur Abgrenzung des Geltungsbereiches.