Die Gemeindevertretung beschließt, die Grundsteuerreform aufkommensneutral umzusetzen. Dazu sollen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform die Grundsteuerhebesätze in der Weise angepasst werden, dass, bezogen auf das gesamte Grundsteueraufkommen der Gemeinde, die Aufkommenseffekte aus der Reform (Erhöhung der Steuermessbeträge) insgesamt ausgeglichen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL
11/14) entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer mit dem
Grundgesetz nicht vereinbar ist. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31.
Dezember 2019 eingeräumt, innerhalb der eine mit den Vorschriften des Grundgesetzes
konforme Reform der Grundsteuerbemessung als Gesetz verabschiedet sein muss. Innerhalb
einer weiteren Frist von 5 Jahren müssen die ca. 36.000.000 Einheitswerte aller
betroffenen Grundstücke auf der Basis der neuen Regelungen neu ermittelt
werden. Darüber hinaus dürfte eine zukünftige Verfassungswidrigkeit nur dann
ausgeschlossen sein, wenn es in regelmäßigen Abständen zu einer Überprüfung und
ggf. auch Anpassung der Werte kommt. Sollte also bis zum 31. Dezember 2019 kein
neues Gesetz in Kraft getreten sein, entfällt die Grundsteuer, und damit die Haupteinnahmequelle
von vielen Kommunen mit einem Volumen von bundesweit 14 Mrd. Euro, ersatzlos.
Wegen der Neuberechnung der Grundsteuerbemessungsgrundlage, die künftig
insbesondere vom Wert der Grundstücke abhängen soll, wird es zwangsläufig zu
Veränderungen bei der Grundsteuer kommen. Dabei wird es Gewinner und Verlierer
der Reform geben. Es ist davon auszugehen, dass die im Regelfall wertvollen
Kleinmachnower Grundstücke künftig mit einem höheren Wert als dem bisherigen
Einheitswert angesetzt werden. Würden die Hebesätze beibehalten, müssten die Kleinmachnowerinnen
und Kleinmachnower künftig deutlich mehr Grundsteuer zahlen. Es ist jedoch nicht
im Sinne des Bundesverfassungsgerichts gewesen, mit einer Reform des
Grundsteuergesetzes gleichzeitig die Einnahmensituation von Kommunen zu
verbessern. Politiker aller demokratischen Parteien im Bundestag versicherten
immer wieder, dass die Neubemessung der Grundstückswerte nicht zu einer
heimlichen Steuererhöhung führen dürfe. Dieses Ziel ist jedoch nur zu
erreichen, wenn die Gemeinde Kleinmachnow ihren über das Hebesatzrecht
bestehenden Einfluss nicht für Steuererhöhungen nutzt, sondern nach der
Festsetzung der Grundstückswerte den Hebesatz so anpasst, dass die Belastung
der Kleinmachnowerinnen und Kleinmachnower in der Summe gleichbleibt.
Es gehört zur Aufgabe der Kommunalpolitik, zu beweisen, dass die
Versprechungen im Bundestag zur Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform
keine reinen Lippenbekenntnisse sind.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
|||
Beteiligungen |
||||
|
|
|||
Produktgruppe: |
||||
Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits im
laufenden Haushalt |
|
|||
veranschlagt: |
|
EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
|
|
|
|
Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
|