Der
Verkauf des Grundstücks Kiefernweg 30, Flur 11 Flurstück 233, an den Nutzer bei
gleichzeitiger Aufhebung des Grundstücksüberlassungsvertrages vom 26.03.1972,
wird genehmigt.
Der
Anspruch des Nutzers im Sinne § 9 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG wird anerkannt.
Entsprechend
§ 19 SachenRBerG wird als Basisjahr für die Bodenwertberechnung das Jahr 2010
zu Grunde gelegt. Etwaige Nachzahlungsverpflichtungen, die sich aus § 71
SachenRBerG ergeben, sind in den Vertrag aufzunehmen.
Die
Im Jahre 1972 geleistete Zahlung lt. Überlassungsvertrag in Höhe von 18.600 M
wird gemäß § 74 Abs. 2 SachenRBerG auf den Kaufpreis angerechnet.
Der
Kaufpreis beträgt 108.577,88 €.
Der
Verkauf erfolgt lastenfrei in Abteilung II und II des Grundbuches.
Nach
§ 60 Abs. 2 SachenRBerG sind die Kosten des Verfahrens zu teilen. Die
Grunderwerbsteuer trägt der Käufer allein.
Der
Bürgermeister wird mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages beauftragt.
Die Gemeinde ist
Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Kiefernweg 30
Flur 11 Flurstück 233, eingetragen im Grundbuch von Kleinmachnow Blatt 6121,
lfd. Nr. 43 des Bestandes.
Das
vermögensrechtliche Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Die Rückübertragung
wurde mit Bescheid vom 14.10.2008 durch
das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abgelehnt. Die
Eigentumsübertragung an die Gemeinde erfolgte gemäß Vermögenszuordnungsgesetz
lt. Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
vom 29. Oktober 2008.
Das Grundstück
ist 709 m² groß.
Es wurde mittels
Überlassungsvertrag vom 26.03.1972, genehmigt durch den Rat des Kreises, Abt.
Finanzen, geschlossen zwischen den damaligen Mietern und dem ehemaligen
staatlichen Verwalter, dem VEB KWV, den Mietern überlassen. Die
Überlassungsvertragsnehmer hatten auf der Basis eines Wertgutachtens
Grundpfandrechte abzulösen und dafür den für Grundstück und Gebäude ermittelten
Wert in Höhe von 18.600,00 M an den Verwalter zu zahlen. Im Oktober 1988 wurde
wegen der durch die Nutzer geleisteten Aufwendungen das Enteignungsverfahren
nach dem Baulandgesetz durchgeführt und der VEB KWV wurde zum Rechtsträger des
volkseigenen Grundstücks bestellt.
Die Regelung der
Rechte an diesem Grundstück unterliegt den Bestimmungen des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Die Überlassungsvertragnehmer bzw. die Erben
als deren Rechtsnachfolger entspr. § 9
des Überlassungsvertrages sind Nutzer im Sinne § 9 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG.
Sie haben Ihr Wahlrecht fristgemäß ausgeübt und den Ankauf des Grundstücks mit
Schreiben vom 02.03.2010 verlangt. Hinsichtlich vertraglicher Inhalte gab es
nach mehreren Beratungen und Abstimmung zwischen den Parteien und nach
rechtlicher Bewertung durch Frau Leißner, Fachbereichsleiterin Recht/Sicherheit/Ordnung
der Gemeinde, Einigung, die in dem vorgen. Beschlussvorschlag mündet.
Der Nutzer hat
ein Ankaufsrecht nach dem regelmäßigen Preis gemäß § 68 Abs. 1 SachenRBerG, der
die Hälfte des Bodenwertes zum Zeitpunkt der Ausübung seines Wahlrechtes
beträgt. Entsprechend §§ 19 und ff SachenRBerG ist der Kaufpreis wie folgt zu
ermitteln: Bodenrichtwert (BRW) 2010
290,00 €/m² bei 800 m² anrechenbarer Grundstücksfläche. Da das
betroffene Grundstück 709 m² groß ist, ist der BRW mit dem vom Gutachterausschuss
bekanntgegebenen Koeffizienten 1,027 zu vervielfältigen. Der Bodenrichtwert
beträgt danach 297,83 €/m²
Der volle
Bodenwert beträgt damit 211.161,47 € und der Ankaufswert die Hälfte davon, also
105.580,74 €. - Kaufpreis Boden:
105.580,74 €.
Die durch
Wertermittlungsgutachten vom 23.03.1972 eines Sachverständigen für
Wertermittlung im Grundstücksverkehr
ermittelten Werte liegen der nach
§ 74 SachenRBerG von der Gemeinde als Grundstückseigentümer verlangten
pauschalen Anhebung des Kaufpreises durch Anrechnung des Restwertes des
überlassenen Gebäudes zu Grunde. Abzüglich der Abschreibungen ergibt sich zum
31.12.2010 ein Gebäuderestwert in Höhe
von 7.752,15 €.
Der Wert beträgt
insgesamt: 113.332,89 €
Auf das Grundstück,
Gebäude und die Außenanlagen wurden mit Abschluss des Überlassungsvertrages
durch die Nutzer Zahlungen in Höhe von 18.600,00 M geleistet, die zur Ablösung
von Grundpfandrechten dienten.
Der Nutzer hat
gemäß § 74 Abs. 2 SachenRBerG verlangt, diese Zahlung auf den Kaufpreis anzurechnen.
Das entspricht einem von der zu leistenden Zahlung abzusetzenden Betrag von 4.755,01 €.
Somit
beträgt der Kaufpreis 108.577,88 €
Etwaige
Nachzahlungsverpflichtungen richten sich nach § 71 SachenRBerG.
Der
Bodenwertanteil in Höhe von 3.510,00 M / 897,32 € wurde im Enteignungsverfahren
durch den Rat des Kreises an die Nutzer ausgezahlt. Nach Aufforderung durch den
VEB KWV vom 23.06.1990 war dieser Betrag wieder einzuzahlen. Mit Auflösung des
VEB KWV wurde dieser Betrag zur Verwahrung durch die Gemeindekasse angenommen.
Der Betrag steht dem Grundstückseigentümer zu, da die durch den Nutzer geleisteten
Zahlungen von 1972 mit dem Gesamtkaufpreis bereits verrechnet wurden. Dieser
Betrag ist in den Haushalt der Gemeinde einzunehmen.
Das Grundstück
wird lastenfrei in Abt. II und III des Grundbuches übertragen sowie ohne
Gewährleistung für Güte und Beschaffenheit, da der Nutzer und zugleich Käufer
bereits im Besitz des Grundstücks ist.
Erschließungsbeiträge
werden nicht geschuldet.
Durch diesen Grundstückskaufvertrag
endet der Grundstücksüberlassungsvertrag.
Die Kosten sind
zu teilen. Steuern trägt der Erwerber allein.
Das
Grundstück wird für öffentliche Zwecke nicht benötigt.
Anlage: Flurkartenauszug