Die
Gemeindevertretung Kleinmachnow beauftragt den Vorsitzenden der
Gemeindevertretung folgendes Schreiben
an den Präsident des brandenburgischen Landtages zu richten:
Kleinmachnow,
16. Mai 2013
Sehr
geehrter Herr Landtagspräsident,
auch
in unserer Kommune Kleinmachnow ist die Erhebung der sogenannten
"Altanschließerbeiträge" des kommunalen Zweckverbandes "WAZV,
Der Teltow" seit Jahren ein strittiges Thema.
Für
alle Betroffenen in unserer Gemeinde ist von Beginn an klar, dass nach Maßgabe
der einigungsbedingten Vorschriften zur
Überleitung des Rechtes sowie nach
den Grundsätzen des so genannten
„Grundlagenvertrages“ zwischen der BRD und der DDR in Verbindung mit dem Sinn
und Zweck des Anschlussbeitragstatbestands in § 8 II 1 Kommunalabgabengesetz
und dem Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlussbeitrags eine sachliche
Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung des Abwasserwasseranschlusses
eines am 3. Oktober 1990 bereits angeschlossenen Grundstücks, danach nicht mehr entstehen konnte.
Auch
mit dem Urteil vom 5. März 2013 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass
kommunale Abgaben nur zeitlich begrenzt zulässig sind. Für
Straßenausbaubeiträge sowie für Kur- und Tourismusbeiträge ist das auch in
unserem Bundesland bereits eindeutig geregelt. Für die erstmalige Herstellung
von Trink- und Abwasseranlagen hat das Land Brandenburg jedoch eine
Sonderregelung über den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung die dazu führt, dass
der sich der Verjährungsbeginn immer weiter nach hinten verschiebt, so dass
Beiträge für die Herstellung dieser Anlagen beinahe beliebig rückwirkend
erhoben werden können.
Nun
stellt das BverfG – Urteil vom 5. März 2013
hinsichtlich eines Anschlussbeitrages klar, dass für dessen Festsetzung
die Frist mit dem Eintritt der Vorteilslage, also mit dem fertiggestellten
Anschluss eintritt. Soweit Beitragspflichten zum Vorteilsausgleich an
zurückliegende Tatbestände anknüpfen, sei es verfassungsrechtlich geboten,
diese Inanspruchnahme zeitlich zu begrenzen.
Somit
werden die Betroffenen in ihrer Rechtsauffassung durch dieses
höchstrichterliche Urteil bestätigt. Mit der Vorschrift § 8, Ziffer 7 im BbgKAG
wurde bisher gegen das Grundgesetz verstoßen. Jetzt gilt es zu verhindern, dass
es mit einer erneuten juristischen Konstruktion der Rechtsmissbrauch in
Brandenburg fortgesetzt wird.
Um
die Unsicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern in den Brandenburger Kommunen
zu beenden und langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden,
erwarten wir eine schnellstmögliche und rechtssichere Novellierung des
Kommunalabgabengesetzes. Im Ergebnis benötigen sowohl die bisherigen
Beitragsschuldner als auch die Gemeinden und Zweckverbände Rechtssicherheit.
Diese Rechtssicherheit sollte der Gesetzgeber in Brandenburg umgehend schaffen.
Wir appellieren an alle Abgeordneten, nicht den Fehler aus dem Jahre 2003 zu
wiederholen.
Wir
bitten Sie, diesen Brief allen
Landtagsabgeordneten zur Kenntnis zu geben.
Freundliche
Grüße
Klaus-Jürgen
Warnick
Vorsitzender
der Gemeindevertretung
Die
nachträgliche und unvorhersehbare Erhebung von Beiträgen für die Erschließung
von Abwasseranschlüssen, die meist bereits vor vielen Jahrzehnten hergestellt
wurden, hat im Land Brandenburg für breite Empörung und Zweifel an der
Rechtsstaatlichkeit dieser Beitragserhebung geführt.
Auch
eine hohe Zahl Kleinmachnower Grundstücksbesitzer ist durch die Erhebung von
sogenannten „Altanschließerbeiträgen“ betroffen. U. a. ist die Kleinmachnower
Wohnungsgesellschaft gewog im Jahr 2011
durch die Zahlung eines sechsstelligen Erschließungsbeitrags und die
Rückstellung für die folgenden Jahre in
ein negatives Jahresergebnis geraten.
Ein
aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das nach Überzeugung der sich
damit seit langem befassten Bürgerinitiativen und Juristen auch auf die
Brandenburger Rechtslage angewandt werden muss , hat die Zweifel an der
Rechtmäßigkeit bestärkt.
Der
Landtag hat daraus bereits erste Konsequenzen gezogen und will das
Kommunalabgabengesetz überarbeiten. Dazu findet am 23. Mai 2013 im
Innenausschuss des Landtages eine erneute Expertenanhörung statt.
Die
vorstehende Resolution greift die Initiative anderer Kommunen auf, die diesen
Schritt bereits gegangen sind und soll zur Unterstützung unserer Forderungen
nach einer verfassungskonformen Ausgestaltung des Kommunalabgabengesetzes
dienen.
Finanzielle Auswirkungen: |
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Haushalt: |
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