Beschluss: einstimmig beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 1

Herr Reichenbach – Rederecht

Die Wortmeldung von Herrn Reichenbach ist der Niederschrift als Anlage 3 b beigefügt.

 

Herr Schubert – von Frau Storch zu Protokoll gewünscht

Hier handelt es sich um die Schnittstelle zwischen Bebauungsplanrecht und Planfeststellungrecht, § 38 BauGB, der so genannte Planfeststellungsvorbehalt. Der ist wirklich sehr schwer zu verstehen, denn wir erlassen im Moment einen Bebauungsplan für planfestgestellte Flächen.

Da sagt der § 38 BauGB, dass die §§ 30 fortfolgende dort nicht gelten. Das trifft aber nur einschränkt zu, so hat das BVerwG entschieden und so ist die Praxis.

Das BVerwG führte aus, dass Bauplanungsrecht angewendet werden kann, wenn es um eine bahnfremde Nutzung geht, die dem planfestgestellten Zwecken nicht widerspricht. Nur wenn es eine Nutzung bauplanungsrechtlich festgesetzt wird, die den planfestgestellten Zwecken zuwiderläuft, wären Regelungen eines Bebauungsplanes, aber auch Baugenehmigen usw. rechtswidrig. Sie würden dann gegen den Planfeststellungsvorbehalt des § 38 BauGB verstoßen.

In unserem Fall handelt es sich um bauliche Nutzungen, die zwar bahnfremd sind, aber nicht den Zwecken zuwiderlaufen, wie z. B. die hier in Rede stehenden Einfriedungen. Die Gemeinde kann von dem ihr obliegenden Bauplanungsrecht Gebrauch machen.

Wenn man das weiß, dann erledigen sich die meisten Einwendungen. Und auch die Ausführungen von Herrn Reichenbach, weil wir an der planfeststellungsrechtlichen Zweckbindung dieser Fläche nichts ändern und nichts ändern können.

 

Herr Ernsting

Ich möchte gern noch einmal daran erinnern, warum die Aufstellung dieser Bebauungspläne überhaupt beschlossen wurde.

Die Verfahren wurden eingeleitet, weil die Deutsche Bahn AG bekanntlich teilweise den Abverkauf von Bahnflächen betreibt. Und es gibt eine gemeindliche Beschlusslage, nach der die Anbindung der Gemeinde an den Schienenverkehr, sowohl über die Stammbahntrasse, die netztechnisch einen gewissen Sinn erzeugen könnte, als auch über die Friedhofsbahntrasse jedenfalls nicht verbaut werden soll.

Vor diesem Hintergrund haben wir als Verwaltung vorgeschlagen, insgesamt sieben Bebauungspläne aufzustellen. Die zwei Verfahren zur Trasse der Friedhofsbahn haben sich erledigt, nachdem die Gemeinde diese Fläche inzwischen selbst erwerben konnte. Bei der Stammbahn-Trasse steht ein Verkauf zurzeit offenbar nicht zur Diskussion. Wir wollen mit dem Bebauungsplan aber sichern, dass die Trasse, den Zielen der Gemeinde zur Ortsentwicklung folgend, auf Dauer von grundsätzlich entgegenstehenden Nutzungen freigehalten wird. Zugleich soll Rechtssicherheit für diejenigen Grundstücke geschaffen werden, die – bauplanungsrechtlich bisher illegal – ihre Pachtflächen eingezäunt haben.

Das Schreiben, das Herr Reichenbach in seinen Ausführungen eben ansprach, ist ein Schreiben vom 06.01.2017 von Herrn Kaczmarek, dem Konzernbevollmächtigten für Berlin-Brandenburg. Das Schreiben wird den Bauausschussmitgliedern mit der Niederschrift als Anlage 5 zur Verfügung gestellt.

Mit dem Thema Lärm können wir uns als Gemeinde in diesen Bebauungsplan-Verfahren gleichwohl nicht beschäftigen, weil es nicht Teil des beabsichtigten Regelungsumfangs ist. Wir regeln nicht, was dort für ein Verkehr stattfindet, sondern wir halten die Trasse frei.

Eine Vielzahl von Bürger und Bürgerinnen hat sich im Planverfahren leider nicht weiter beteiligt, obwohl sie zu Anfang ein vehementes Interesse an der Einleitung der Verfahren äußerten. Wie so oft, fehlen daher positive Stellungnahmen.

Zusammenfassend gibt es also zwei Aspekte, die mit der Bauleitplanung verfolgt werden: Einerseits die Freihaltung einer Trasse von jedweder Fremdnutzung, Veräußerung o. ä. und andererseits eine städtebaulich vertretbare Einzäunung von Gärten hinter den Stammbahn Grundstücken zu ermöglichen.

 

Herr Schubert von Frau Storch zu Protokoll gewünscht

Ein neues Planfeststellungsverfahren ist in der Tat grundsätzlich für diese Strecke nicht erforderlich, wenn die bisherige Strecke lediglich wieder eröffnet wird. Das ist eine Rechtsprechung aus der Zeit nach 1990, mit der die zahlreichen Verkehrsprojekte zur deutschen Einheit unterstützt wurden. Das hat für viel Unmut gesorgt. Eine bloße Wiedereröffnung setzt aber immer voraus, dass beispielsweise die so genannte Gradiente nicht geändert wird. Mit Blick auf die neue Lage der BAB A 115 sind maßgebliche Parameter des alten Planfeststellungsbeschlusses aber inzwischen verändert. Insbesondere wenn man von der Vorstellung ausgeht, dass dazu eine lange Rampe aufgeschüttet würde, was erhebliche Schallschutzimplikationen hätte. Das bedeutet, dass die Bahn mit dem alten Planfeststellungsbeschluss nichts mehr anfangen kann. Das hat auch Herr Kaczmarek so gesagt. Das bedeutet, dass tatsächlich ein neues Planfeststellungsverfahren gemacht werden muss. Darin muss dann auch über die Lärmschutzauflagen usw. abschließend befunden werden. Das kann im B-Plan gar nicht geregelt werden.

 

Herr Ernsting

Nach meinem Kenntnisstand ist eine Planfeststellung nicht nur erforderlich für die Frage der Gradientenveränderung, die wir in jedem Fall haben werden, weil die Autobahn in den 1970iger Jahren so neu gebaut wurde, als wenn es die Bahn nie gegeben hätte. Sondern auch z. B. für eine Elektrifizierung. Und die dürfte auf jeden Fall kommen. Die Deutsche Bahn und die Länder Brandenburg – Berlin werden keine Bahnstrecke realisieren, ohne sie zu elektrifizieren. Nur so ist eine sinnvolle Einbindung und Nutzung im Gesamtnetz vorstellbar.

 

An der Diskussion beteiligen sich

Frau Sahlmann, Frau Dr. Bastians–Osthaus, Frau Storch


Abstimmungsergebnis:

7 Zustimmungen / 0 Ablehnungen / 0 Enthaltungen – einstimmig empfohlen

 

Herr Kreemke erklärt sich nach § 22 BbgKVerf. für befangen und nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Herr Krüger war während der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.