Sitzung: 27.05.2013 Bauausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen ohne Maßgabe
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: DS-Nr. 043/13
Frau Neidel
Erläutert
einleitend.
Wichtig ist, dass es
sich um eine interne vorbereitende Verwaltungsvorschrift handelt mit Billigung der
GV und der Pflicht zur Übersendung des Lärmaktionsplanes als Berichterstattung
an das Ministerium. Die Umsetzungen von Maßnahmen bedürfen natürlich separaten
und weiteren Beschlüssen.
Herr Scheube hat
mich im Vorfeld gebeten, noch einmal den Unterschied zwischen den EU-Vorgaben
für die Pegelbereiche und den nationalen Beurteilungsgrundlagen darzustellen.
EU-Recht
Lärmaktionsplan sind die Tageswerte 65 dB, die Nachtwerte 55 dB. Nach deutschem
Recht Tageswerte 70 dB, die Nachtwerte 60 dB. Die Differenz beträgt jeweils 5
dB. Wenn wir im Lärmaktionsplan eine Betroffenheit nach EU-Recht haben, ist der
Landkreis, verpflichtet nach der RLS 90 (nationales Recht) zu beurteilen. Er
kann in der Regel, wenn man sich in diesem Differenzbereich bewegt, keine
Anordnung für z. B. Temporeduzierung vornehmen.
Herr Dr. Scheube
Ich kann das hier
nur schwer nachvollziehen, weil auch die blau markierten Änderungen in dem
Lärmaktionsplan genau das Gegenteil sagen. Ohne jetzt auf europäische Norm
Bezug zu nehmen, aber auf der Seite 108 u. ff wird dargestellt, dass
insbesondere auch die Auffassung der unteren Verkehrsbehörde unzutreffend ist
und das auch eine Eingriffsschwelle schon deutlich niedriger und zwar nach den
Werten der 16. Bundesimmissionsschutz-verordnung zu prüfen ist und zumindest
auch den Gebrauch von Ermessen gebietet. Und zwar reden wir da von 59 dB
tagsüber und 49 dB nachts in allgemeinen Wohngebieten. So beschreibt es unserer
eigener Lärmaktionsplan momentan. Was für mich bedeutet, es sind ja
Berechnungen durchgeführt worden, die für Verdachtsbereiche, unter Umständen
auch im Meiereifeld, genau in diesem Bereich liegen, wo ein Ermessen von der
unteren Verkehrsbehörde geboten wäre.
Mir ist aufgefallen
bei der Prüfung der Pläne, dass das Zeichen „größer als“ u. „kleiner als“
verwechselt ist, dass müsste noch einmal überprüft werden (Seite 35, 36 und
weitere wie Seite 30, 31).
Frau Neidel
Ich kann zum ersten
Teil der Ausführung von Herrn Dr. Scheube sagen, so wie es auch die Behörde,
der Landkreis, tut, dass es auf den so genannte Einzelfall ankommt. Reicht man
Anträge ein, werden Möglichkeiten geprüft. Die untere Verkehrsbehörde ist an
die Vorgaben des nationalen Deutschen Rechts gehalten, aber wenn besondere
Gefahrenlage o. ä. zur Lärmproblematik dazu kommen, dann wird im Einzelfall geprüft,
ob eine Anordnung möglich ist. Das bedeutet für uns, dass wir Anträge stellen
auf der Grundlage von aktuellen Zählungen, Messungen und Berechnungen, um
vielleicht an der einen oder anderen Stelle über den Thomas-Müntzer-Damm hinaus
noch die Umsetzung erfolgreicher Maßnahmen genehmigt zu bekommen.
Frau
Krause-Hinrichs
Es gibt so etwas wie
Selbstbindung der Verwaltung. Man macht das in Verwaltungsvorschriften oder
Richtlinien. Man kann das auch in so einer Planung machen, wenn man beschließt,
dass man zumindest sagt, dass das für den eigenen Bereich in dem man
handlungsfähig ist, der ist für die Gemeinde Kleinmachnow im Verkehrsbereich
nicht so groß wie wir uns das immer gedacht haben und auch vorstellen würden,
gelten soll. Aber natürlich könnte mach sich überlegen, inwieweit man das doch
in einem verbindlichen Charakter zumindest für das eigene Handeln so führt,
ohne dass man wie Herr Dr. Klocksin gesagt hat, bei jeder Aktion dann doch
wieder beschlossen werden muss und man noch einmal von vorne anfängt.
Herr Dr. Klocksin
Meine Anregung ist,
dass die Verwaltung für den Hauptausschuss am 10. Juni 2013 einen Vorschlag zur
Operationalisierung dessen, was hier steht, macht. Welche Wirkung hat der LAP nach
innen wie nach außen?
Abstimmungsergebnis:
6
Zustimmungen / 0 Ablehnungen / 1 Enthaltung – mit Stimmenmehrheit zugestimmt