Beschluss: einstimmig beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Frau Neidel

Erläutert einleitend.

Wichtig ist, dass es sich um eine interne vorbereitende Verwaltungsvorschrift handelt mit Billigung der GV und der Pflicht zur Übersendung des Lärmaktionsplanes als Berichterstattung an das Ministerium. Die Umsetzungen von Maßnahmen bedürfen natürlich separaten und weiteren Beschlüssen.

Herr Scheube hat mich im Vorfeld gebeten, noch einmal den Unterschied zwischen den EU-Vorgaben für die Pegelbereiche und den nationalen Beurteilungsgrundlagen darzustellen.

EU-Recht Lärmaktionsplan sind die Tageswerte 65 dB, die Nachtwerte 55 dB. Nach deutschem Recht Tageswerte 70 dB, die Nachtwerte 60 dB. Die Differenz beträgt jeweils 5 dB. Wenn wir im Lärmaktionsplan eine Betroffenheit nach EU-Recht haben, ist der Landkreis, verpflichtet nach der RLS 90 (nationales Recht) zu beurteilen. Er kann in der Regel, wenn man sich in diesem Differenzbereich bewegt, keine Anordnung für z. B. Temporeduzierung vornehmen.

 

Herr Dr. Scheube

Ich kann das hier nur schwer nachvollziehen, weil auch die blau markierten Änderungen in dem Lärmaktionsplan genau das Gegenteil sagen. Ohne jetzt auf europäische Norm Bezug zu nehmen, aber auf der Seite 108 u. ff wird dargestellt, dass insbesondere auch die Auffassung der unteren Verkehrsbehörde unzutreffend ist und das auch eine Eingriffsschwelle schon deutlich niedriger und zwar nach den Werten der 16. Bundesimmissionsschutz-verordnung zu prüfen ist und zumindest auch den Gebrauch von Ermessen gebietet. Und zwar reden wir da von 59 dB tagsüber und 49 dB nachts in allgemeinen Wohngebieten. So beschreibt es unserer eigener Lärmaktionsplan momentan. Was für mich bedeutet, es sind ja Berechnungen durchgeführt worden, die für Verdachtsbereiche, unter Umständen auch im Meiereifeld, genau in diesem Bereich liegen, wo ein Ermessen von der unteren Verkehrsbehörde geboten wäre.

Mir ist aufgefallen bei der Prüfung der Pläne, dass das Zeichen „größer als“ u. „kleiner als“ verwechselt ist, dass müsste noch einmal überprüft werden (Seite 35, 36 und weitere wie Seite 30, 31).

 

Frau Neidel

Ich kann zum ersten Teil der Ausführung von Herrn Dr. Scheube sagen, so wie es auch die Behörde, der Landkreis, tut, dass es auf den so genannte Einzelfall ankommt. Reicht man Anträge ein, werden Möglichkeiten geprüft. Die untere Verkehrsbehörde ist an die Vorgaben des nationalen Deutschen Rechts gehalten, aber wenn besondere Gefahrenlage o. ä. zur Lärmproblematik dazu kommen, dann wird im Einzelfall geprüft, ob eine Anordnung möglich ist. Das bedeutet für uns, dass wir Anträge stellen auf der Grundlage von aktuellen Zählungen, Messungen und Berechnungen, um vielleicht an der einen oder anderen Stelle über den Thomas-Müntzer-Damm hinaus noch die Umsetzung erfolgreicher Maßnahmen genehmigt zu bekommen.

 

Frau Krause-Hinrichs

Es gibt so etwas wie Selbstbindung der Verwaltung. Man macht das in Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien. Man kann das auch in so einer Planung machen, wenn man beschließt, dass man zumindest sagt, dass das für den eigenen Bereich in dem man handlungsfähig ist, der ist für die Gemeinde Kleinmachnow im Verkehrsbereich nicht so groß wie wir uns das immer gedacht haben und auch vorstellen würden, gelten soll. Aber natürlich könnte mach sich überlegen, inwieweit man das doch in einem verbindlichen Charakter zumindest für das eigene Handeln so führt, ohne dass man wie Herr Dr. Klocksin gesagt hat, bei jeder Aktion dann doch wieder beschlossen werden muss und man noch einmal von vorne anfängt.

 

Herr Dr. Klocksin

Meine Anregung ist, dass die Verwaltung für den Hauptausschuss am 10. Juni 2013 einen Vorschlag zur Operationalisierung dessen, was hier steht, macht. Welche Wirkung hat der LAP nach innen wie nach außen?


Abstimmungsergebnis:

6 Zustimmungen / 0 Ablehnungen / 1 Enthaltung – mit Stimmenmehrheit zugestimmt