Auf der Grundlage des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wird die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtragshaushaltsplan für die Gemeinde Kleinmachnow für das Haushaltsjahr 2013 in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Gemäß § 68 BbgKVerf kann die Haushaltssatzung nur durch Nachtragssatzung geändert werden.
Dies ist für das aktuelle Haushaltsjahr erforderlich, da die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erstellen ist, überschritten wird.
Einzelheiten zu den Veränderungen werden im Vorbericht zum 1. Nachtragshaushaltsplan 2013 näher erläutert (vgl. Anlage).
Die von der Gemeindevertretung beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 BbgKVerf der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Genehmigungspflichtige Teile sind enthalten.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist nach Erteilung der kommunalaufsichtlichen Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1. Nachtragshaushaltssatzung
und 1. Nachtragshaushaltsplan 2013 der Gemeinde Kleinmachnow