Betreff
Neufirmierung der Gesellschaft (gewog)
Vorlage
100/10
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeinde Kleinmachnow als Gesellschafter der gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft Kleinmachnow mbH stimmt der Änderung der Firma der Gesellschaft unter Abänderung des § 1 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages in:

 

-           Gemeindliche Wohnungsgesellschaft mbH –

 

zu.


Informationen zur Neufirmierung der Gesellschaft

 

Ende des vergangenen Jahres informierte der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. (BBU), dass derzeit durch Wettbewerbsvereine Abmahnungen erfolgen, die das Ziel haben, die Führung des Firmenbestandteils „Gemeinnützig“ zu unterlassen, weil darin eine Irreführung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu sehen sei.

 

Rechtlicher Hintergrund:

Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft bestimmt sich in Deutschland nach § 52 Abgabenordnung (AO). Dort heißt es: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

 

Die „Selbstlosigkeit“ (§ 55 AO) ist die zentrale steuerrechtliche Voraussetzung für die Feststellung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung. Eine selbstlose Tätigkeit im Sinne des § 55 AO ist die Förderung oder Unterstützung, „wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden“.

 

Aufgrund des BGH-Urteils vom 27. Februar 2003 (AZ: I ZR 25/01), das bisher wenig Beachtung fand, wurde klargestellt: „…. die Bezeichnung als „Gemeinnützig“ dürfe grundsätzlich nur erfolgen, wenn das Unternehmen von der Finanzverwaltung nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt sei. Der BGH ist der Auffassung, dass durch den Gebrauch des Firmenteils „Gemeinnützig“ ohne Genehmigung durch die Finanzbehörden ein Verstoß gegen  § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen sei. Es führt in der Urteilsbegründung aus: „Die angesprochenen Verkehrskreise fassen die Bezeichnung „Gemeinnützig“ in der Firmierung eines Unternehmens regelmäßig dahin auf, das Unternehmen sei durch die Finanzverwaltung nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt. Zudem erwarte der Verkehr, dass ein derart bezeichnetes Unternehmen nur ein die Selbstkosten deckendes Entgelt fordere und keine Kapitalverzinsung und Verstärkung der Betriebsmittel anstrebe. Das Publikum bringe derartige Unternehmen ein gesteigertes Vertrauen entgegen und erwarte, dass die Unternehmen ihre Leistungen zu niedrigen Preisen anböten als die Wettbewerber.“

 

Vor diesem Hintergrund sollte auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages hin gewirkt werden, mit der Folge, dass der Begriff „Gemeinnützig“ aus dem Firmennamen entfernt wird.

 

Demgegenüber sollte die selbstständige Verwendung der Firmenabkürzung „gewog“ zulässig sein. Mit der selbstständigen Verwendung der Buchstabenkombination „gewog“ ist eine Irreführung des Verkehrs nach § 3 UWG nicht verbunden.


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2010

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2010

EURO:      

Produktgruppe:

     

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr: