Die
Gemeinde Kleinmachnow als Gesellschafter der gemeinnützigen
Wohnungsgesellschaft Kleinmachnow mbH stimmt der Änderung der Firma der
Gesellschaft unter Abänderung des § 1 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages in:
-
Gemeindliche
Wohnungsgesellschaft mbH –
zu.
Informationen zur
Neufirmierung der Gesellschaft
Ende des
vergangenen Jahres informierte der Verband Berlin-Brandenburgischer
Wohnungsunternehmen e. V. (BBU), dass derzeit durch Wettbewerbsvereine
Abmahnungen erfolgen, die das Ziel haben, die Führung des Firmenbestandteils
„Gemeinnützig“ zu unterlassen, weil darin eine Irreführung im Hinblick auf die
Gemeinnützigkeit zu sehen sei.
Rechtlicher
Hintergrund:
Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft
bestimmt sich in Deutschland nach § 52 Abgabenordnung (AO). Dort heißt es:
„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem
Gebiet selbstlos zu fördern.“
Die
„Selbstlosigkeit“ (§ 55 AO) ist die zentrale steuerrechtliche Voraussetzung für
die Feststellung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung. Eine
selbstlose Tätigkeit im Sinne des § 55 AO ist die Förderung oder Unterstützung,
„wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel
gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden“.
Aufgrund des
BGH-Urteils vom 27. Februar 2003 (AZ: I ZR 25/01), das bisher wenig Beachtung
fand, wurde klargestellt: „…. die Bezeichnung als „Gemeinnützig“ dürfe
grundsätzlich nur erfolgen, wenn das Unternehmen von der Finanzverwaltung nach
§ 52 AO als gemeinnützig anerkannt sei. Der BGH ist der Auffassung, dass durch
den Gebrauch des Firmenteils „Gemeinnützig“ ohne Genehmigung durch die
Finanzbehörden ein Verstoß gegen § 3 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen sei. Es führt in der
Urteilsbegründung aus: „Die angesprochenen Verkehrskreise fassen die
Bezeichnung „Gemeinnützig“ in der Firmierung eines Unternehmens regelmäßig
dahin auf, das Unternehmen sei durch die Finanzverwaltung nach § 52 AO als gemeinnützig
anerkannt. Zudem erwarte der Verkehr, dass ein derart bezeichnetes Unternehmen
nur ein die Selbstkosten deckendes Entgelt fordere und keine Kapitalverzinsung
und Verstärkung der Betriebsmittel anstrebe. Das Publikum bringe derartige
Unternehmen ein gesteigertes Vertrauen entgegen und erwarte, dass die
Unternehmen ihre Leistungen zu niedrigen Preisen anböten als die Wettbewerber.“
Vor diesem
Hintergrund sollte auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages hin gewirkt
werden, mit der Folge, dass der Begriff „Gemeinnützig“ aus dem Firmennamen
entfernt wird.
Demgegenüber
sollte die selbstständige Verwendung der Firmenabkürzung „gewog“ zulässig sein.
Mit der selbstständigen Verwendung der Buchstabenkombination „gewog“ ist eine
Irreführung des Verkehrs nach § 3 UWG nicht verbunden.