Der
Verkauf der 2 Teilflächen von jeweils ca. 425 m² aus dem Grundstück Flur 5
Flurstück 148/5 an die Eigentümer von Schleusenweg 54a und 54b wird genehmigt.
Als
Basisjahr für die Bodenwertberechnung wird das Jahr 2006 entspr. § 19
SachenRBerG zu Grunde gelegt.
Die
Kaufpreise betragen damit jeweils 38.794,00 EUR.
Die
Ankaufsflächen sind mit den jeweiligen Eigenheimgrundstücken zu vereinigen.
Die
Kosten der Verfahren sind zu teilen. Die Grunderwerbsteuer tragen die Erwerber.
Der
Bürgermeister wird mit dem Abschluss der Kaufverträge nach dem SachenRBerG
beauftragt.
Die
Gemeinde ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 5 Flurstück 148/5, eingetragen
im Grundbuch von Kleinmachnow Blatt 2388, lfd. Nr. 62 des Bestandes.
Ansprüche
nach dem Vermögensgesetz bestehen nicht.
Das
Grundstück ist 3.906 m² groß.
Es
wird teilweise genutzt für öffentliche Zwecke als Regenwassersammelbecken
(Sperberfeld) und für private Zwecke – 2 Hausgärten – zu Schleusenweg 54a und
54b.
Die
privat genutzten Flächen sind mit staatlicher Genehmigung errichteter Garagen
der Käufer bebaut.
Seit
1989 bemühen sich die Grundstücksnutzer um den Ankauf dieser Flächen für welche
Ihnen Nutzungsrechte verliehen wurden. Kaufverträge von 1990 und 2007 wurden
nicht vollzogen, weil diese nicht im Einklang mit dem Bauplanungsrecht standen.
Die
Kaufpreisermittlung nach einem Gutachten vom 24.08.2006 und Ergänzung vom
14.09.2007 des Sachverständigen Toralf Schöbe sah Abschläge zu Lasten der
Gemeinde vor und ergab einen Kaufpreis in Höhe von 60,08 €/m².
Unbestritten
sind die Ansprüche der Nutzer auf Regelung der Grundstücksangelegenheiten nach
dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, lt. Gutachten vom 17.01.2008 des RA Andreas
Weinberg, Berlin,
Mit
der Genehmigung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-2 hat die Gemeindevertretung
klar die Grenzen zwischen privater und öffentlicher Nutzung des Grundstücks
Flur 5 Flurstück 148/5 gezogen.
Daraus
ableitend handelt es sich bei den 2 Teilflächen von jeweils 425 m² um Gebäude-
und Gebäudenebenflächen zu den jeweiligen Hausgrundstücken Schleusenweg 54a und
54b.
Zu
einer abschließenden Regelung der Grundstücksangelegenheit wurden Verhandlungen
zur Vertragsgestaltung geführt, die im Einklang mit dem Bebauungsplan stehen
und nunmehr einen Verkauf der betroffenen Flächen zu einem Kaufpreis von 91,28
€/m² ermöglichen. Entsprechend §§ 19 und ff Sachenrechtsbereinigungsgesetz war der
Kaufpreis wie folgt zu ermitteln: Der Ankaufspreis ist nach dem Bodenwert zum
Zeitpunkt des Angebotes zum Vertragsschluss, erfolgt mit Schreiben vom
13.11.2006, zu bestimmen.
(BRW
2006 190,00 €/m² bei 800 m² /W)
Qualität
der Ankaufsfläche:
Gebäude- und Gebäudenebenflächen; seit 1983 in Verbindung mit den verliehenen
Nutzungsrechten Bauland ohne selbstständig mit einem weiteren Wohngebäude
bebaubar zu sein.
In
Verbindung mit dem jeweiligen Hauptgrundstück 500 m² zuzüglich 425 m² (lt.
Mitteilung des Vermessungsbüros) Ankaufsfläche entsteht ein Grundstück von 925
m². Der Bodenrichtwert orientiert sich an einer Größe von 800 m². Der
Bodenrichtwert ist entspr. mit dem Flächenkoeffizienten aus dem
Grundstücksmarktbericht 2006 in Höhe von 0,982 zu multiplizieren. Das
entspricht einem anrechenbaren Bodenrichtwert von 186,58 €/m².
Abzug
zur Vermessung: Vermessungskosten in Höhe von 3.422,44 € sind
angefallen. Das sind bei 850 m² (2 x 425 m²) 4,02 €/m². Diese sind in Abzug zu
bringen.
Weitere
Abzüge sind nicht begründet.
Daraus
ergibt sich ein voller Bodenwert in Höhe von 182,56
€/m². Als regelmäßiger Kaufpreis ist der halbe Bodenwert und damit 91,28 €/m² anzusetzen.
Ausgehend
davon, dass jeweils 425 m² verkauft werden, betragen die Kaufpreise jeweils 38.794,00 € je
Grundstück.
Da
die verliehenen Nutzungsrechte für größere, als je 425 m² Flächen Wirksamkeit
entfalten, wurde weiterhin vereinbart, dass die Nutzungen an den nicht mit
verkauften Flächen bis zum 31.03.2011 aufgegeben wird; Fristverlängerung um
einen Monat ist in Abhängigkeit vom Frost möglich,
Der
Vertreter der Nutzer, Herr Rechtsanwalt Sobzcak, hat mit Schreiben vom
10.06.2010 erklärt, auf die Bedingungen der Gemeinde einzugehen und beantragt
vor Beurkundung die Genehmigung der Gemeindevertretung zum Verkauf einzuholen.
Entscheidungen über dieses Rechtsgeschäft trifft
der Hauptausschuss gemäß § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Kleinmachnow (unter
100.000 €).
Flurkartenauszug
Auszug
aus dem B-Plan