1. Der Bebauungsplan KLM-BP-003-c „Eigenherd Süd“
i. d. F. der Bekanntmachung der 1. Änderung vom 29.02.2008 soll geändert
werden. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-003-c betrifft die
Grundstücke Im Hagen 13 und 15a- g und soll sich beschränken auf die Anpassung
der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für Nebenanlagen sowie Änderungen der
Mindestgrundstücksgröße.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen.
3. Die Verwaltung wird
beauftragt, einen Vorentwurf zu erstellen und dem Bauausschuss zur Information
vorzulegen.
Der Bebauungsplan KLM-BP-003-c
„Eigenherd Süd“ i. d. F. der 1. Änderung trat mit der Bekanntmachung im
Amtsblatt Nr. 03/2009 vom 27.02.2009 rückwirkend zum 29.02.2008 in Kraft.
Die Eigentümer der Grundstücke Im Hagen
13 und 15a- g haben einen Antrag auf Änderung des rechtswirksamen
Bebauungsplanes KLM-BP-003-c „Eigenherd Süd“ in der Fassung der 1. Änderung
gestellt.
Aufgrund unrechtmäßiger Grundstücksteilungen
auf vorgenannter Fläche mit welchen die vom Bebauungsplan festgelegte
Mindestgrundstücksgröße von 600m2 nicht mehr eingehalten wird, sind
auf den Grundstücken Zustände geschaffen worden, die planungsrechtlich nicht
zulässig sind. Ebenfalls nicht eingehalten wird die zulässige Grundflächenzahl.
Hiervon sind insbesondere die an der privaten Erschließungsstraße gelegenen
Grundstücke betroffen, welche zusätzlich die Stellplatzanlagen für beide
Grundstücke angerechnet bekommen.
Der Bauausschuss beschäftigte sich
zuletzt in der Sitzung am 07.07.2010 mit der Thematik (Bau-Info- Nr. 13/2010), und
ließ erkennen, dass vor dem Hintergrund der besonderen Situation auf den
Grundstücken sowie der geänderten Rechtslage bzgl. des neu gefassten § 4 Abs. 3
BbgBO im Falle einer Änderung des Bebauungsplanes im Sinne der Antragsteller keine
Vorbildwirkung zu befürchten sein dürfte.
Mit einem Bebauungsplan-
Änderungsverfahren soll die festgelegte Mindestgrundstücksgröße von bisher 600m2
für die betreffenden Grundstücke geändert werden.
Die Überschreitungen der zulässigen
Grundfläche für Nebenanlagen (max. bis zu 27 m2) sollen deshalb
mittels Änderung der entsprechenden Festsetzung planungsrechtlich zulässig
werden.
Die übrigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes KLM-BP-003-c i. d. F. der 1. Änderung sollen von der Änderung unberührt
bleiben.
Die Grundstückseigentümer haben die
Kostenübernahme für das Änderungsverfahren zugesichert.
Aus Sicht
der Verwaltung soll dem Antrag gefolgt und ein entsprechendes Bebauungsplan- Änderungsverfahren
eingeleitet werden.
Anlagen:
1. Abgrenzung
des Geltungsbereiches
2. Antrag
zur Änderung des Bebauungsplanes mit Anschreiben
3. Flächennachweis
(Bilanz) und Lageplan
4. Auszug
aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan
nur zur Information:
5. Vorschlag
Vorentwurfsinhalte