1. Für das in Anlage 3 dargestellte
Vorhaben Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Im Hagen 13 wird
folgende Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zugelassen:
Errichtung
eines Carports, der den Mindestabstand von 6,00 m zur Straßenbegrenzungslinie nicht
einhält [TF-Nr. 10].
2. Der Bürgermeister wird
beauftragt, den/die Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses
der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Das Grundstück Im Hagen 13 (Gemarkung
Kleinmachnow, Flur 12, Flurstück 1449; vgl. Anl. 1, Auszug
Liegenschaftskarte) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-003-c „Eigenherd
Süd“ i. d. F. der 1. Änderung, in Kraft getreten am 29.02.2010.
Auf dem Grundstück wurde ein gemäß
§ 55 Abs. 2 Nr. 3 BbgBO genehmigungsfreier Carport errichtet.
Das Vorhaben weicht von der TF-Nr. 10
ab, die festlegt, dass in den Baugebieten WA, WR2, WR4 und WR6 Garagen und
überdeckte Stellplätze (Carports) nur zulässig sind, wenn sie einen Abstand von
mindestens 6,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten.
Der Carport wurde über einem der beiden bestehenden
offenen Stellplätze errichtet und befindet sich nahe der
Straßenbegrenzungslinie.
Es ist deshalb eine Abweichung von
dieser Festsetzung des Bebauungsplanes beantragt worden (vgl. Anl. 2,
Antrag).
Von als Festsetzung aufgenommenen
örtlichen Bauvorschriften können gemäß § 60 Abs. 1 BbgBO Abweichungen nur
zugelassen werden, wenn die Abweichungen
- dem Schutzziel der jeweiligen
Anforderung entsprechen,
- unter Würdigung der
öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen
Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 [BbgBO; Allgemeine
Anforderungen an bauliche Anlagen], vereinbar sind.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 BbgBO kann bei genehmigungsfreien Vorhaben die Gemeinde eine
Befreiung / Abweichung zulassen (§ 61 Abs. 1 BbgBO).
Der Carport wurde errichtet, um
Kraftfahrzeuge vor Schäden durch den bestehenden Walnussbaum zu schützen
nachdem ein Antrag auf Fällung des Walnussbaumes durch den Bauträger nicht
genehmigt wurde. Eine Anhörung zur Beseitigung des Carports erfolgte mit
Schreiben vom 11.05.2010. Daraufhin wurde von den Eigentümern ein Antrag auf
Befreiung gestellt.
Mit der v.
Nach Prüfung durch das SG
Stadtplanung/Bauordnung kann einer Befreiung von der Festsetzung nicht zugestimmt
werden. Es liegen keine Sondersituation und keine städtebaulichen Gründe vor,
die eine Befreiung erforderlich macht. Zudem würde das Vorhaben eine erhebliche
Vorbildwirkung auf benachbarte Grundstücke haben. Das Vorhaben entspricht nicht
der Zielsetzung des Bebauungsplanes.
Aus Sicht der Verwaltung wird das
beantragte Vorhaben deshalb nicht befürwortet.
Anlagen:
1. Auszug aus der Liegenschaftskarte
2. Antrag auf Befreiung
3. Unterlagen zum Vorhaben (Lageplan,
Fotos)