hier: Überschreitung des max. zulässigen Dachüberstandes sowie Überschreitung der max. zulässigen Grundfläche
1. Für das in Anlage 3 dargestellte Vorhaben Überschreitung des max. zulässigen
Dachüberstandes sowie Überschreitung der max. zulässigen Grundfläche der
Hauptanlage auf dem Grundstück Hasenkamp 10 werden folgende Abweichungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zugelassen:
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Überschreitung des max. zulässigen Dachüberstandes [TF-Nr. 4.1.4]
-
Überschreitung der max. zulässigen Grundfläche [TF-Nr. 1.2]
2.
Der Bürgermeister wird beauftragt, den Antragsteller über diesen Beschluss des
Hauptausschusses der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
3. Anlagen:
1.
Auszug aus der Liegenschaftskarte
2.
Antrag auf Befreiung
3.
Unterlagen zum Vorhaben (Grundriss EG+OG, Ansicht)
Das Grundstück Hasenkamp 10 (Gemarkung
Kleinmachnow, Flur 8, Flurstück 1145) liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes KLM-BP-033 „Bürgerhaussiedlung Süd“, in Kraft getreten am
16.11.2007 (vgl. Anl. 1, Auszug aus der Liegenschaftskarte).
Das Grundstück liegt unmittelbar an der Schluppe
zur Straße Graue Weiden.
Für das Grundstück lag der Gemeinde ein Bauantrag
(vgl. § 56 BbgBO) zum An- und Umbau eines Einfamilienhauses zur
Prüfung vor, welcher insbesondere die Errichtung eines gartenseitigen Anbaus
sowie eines gartenseitigen Balkons mit einer Tiefe von ca. 1,0 m beinhaltete. In
der gemeindlichen Stellungnahme wurde auf damit verbundene Abweichungen vom
rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-033 „Bürgerhaussiedlung Süd“ hingewiesen.
Das Vorhaben weicht ab von der TF-Nr. 4.1.4
„Dachüberstand“, die besagt, dass der Dachüberstand 0,20 m nicht überschreiten
darf. Weiterhin weicht das Vorhaben von der TF-Nr. 1.2 ab, nach deren Inhalt
die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ von 0,2) einzuhalten ist.
Der Antragsteller beabsichtigt, den
gartenseitigen Dachüberstand über die volle Tiefe des Balkons, auf ca. 1,20 m
zu verlängern. Dies widerspricht der v.g. textlichen Festsetzung.
Dachüberstände ab einer Tiefe von 1,0 m sind
zudem auf die Grundfläche der Hauptanlage anzurechnen. Für das 504 m² große
Grundstück ist eine GRZ von 0,2 festgesetzt, was einer maximalen Grundfläche
von 100,80 m² entspricht. Durch den Dachüberstand würde die zulässige
Grundfläche mit 103,86 m² um insgesamt 3,06 m² überschritten.
Es ist deshalb beantragt worden, eine Befreiung
von diesen Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu
erteilen (vgl. Anl. 2, Antrag). Nach dem BauGB ist eine Befreiung von
Festsetzungen nur möglich, wenn
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die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
-
(1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder (2) die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist oder (3) die
Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde und
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die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Die Baugenehmigungsbehörde kann im Einvernehmen
mit der Gemeinde eine Befreiung/ Abweichung zulassen (§ 36 BauGB, § 60 BbgBO).
Ansichten sowie Grundrisse vom Erdgeschoss und
dem Obergeschoss sind diesem Beschluss als Anl.
3 beigefügt.
Die
Prüfung des Sachgebietes Stadtplanung/ Bauordnung ergab, dass von dem größeren
Dachüberstand sowie der Überschreitung der max. zulässigen Grundfläche
Vorbildwirkung für das übrige Plangebiet ausgeht, die den Planungszielen
entgegensteht. Aus Sicht der Verwaltung wird das beantragte Vorhaben deshalb
nicht befürwortet.