1.
Für den in Anlage 1
gekennzeichneten Bereich soll ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung
KLM-BP-019-8 „Barrierefreies Wohnen Heinrich-Heine-Straße“ aufgestellt werden.
Mit dem Bebauungsplan KLM-BP-019-8 sollen einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes
KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“, zuletzt geändert durch den Bebauungsplan
KLM‑BP‑019‑5, so geändert werden, dass das in Anlage 3
dargestellte Vorhaben „Barrierefreies Wohnen mit Betreuungsmöglichkeit“
planungsrechtlich zulässig wird.
Die von dem Verfahren KLM-BP-019-8 nicht berührten Regelungen des Bebauungsplanes
KLM‑BP‑019 sollen unverändert fortgelten.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
aufgestellt.
2.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen.
3.
Der Bürgermeister wird beauftragt, einen
Bebauungsplan-Vorentwurf erarbeiten zu lassen. Der Bebauungsplan-Vorentwurf ist
der Gemeindevertretung zur Billigung vorzulegen.
Das
Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-019-8 (Geltungsbereich vgl. Anl. 1), außerhalb
des östl. angrenzenden städtebaulichen Entwicklungsbereiches gelegen, zählt
zum Geltungsbereich des B‑Planes KLM‑BP‑019 „Ortskern
Kleinmachnow“ (Ursprungsplan), der mit dem 16.06.1999 in Kraft trat.
Teile
des Geltungsbereiches 019 sind sodann überplant und die Festsetzungen des
Ursprungsplanes geändert worden. Für den hier in Aussicht genommenen
Geltungsbereich 019‑8 sind dies die als „3. Änderung des
Bebauungsplanes KLM‑BP‑019“ bezeichnete Änderung (Anpassung GRZ bei
Reihenmittelhaus-Grundstücken, in Kraft getreten 15.01.2003) sowie Änderungen
durch die Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-5 „Ortskern Kleinmachnow“
(u. a. textliche Festsetzungen zu Einfriedungen / Terrassentrennwänden und
kleineren Werbeanlagen, in Kraft getreten 30.01.2009). Nicht von diesen beiden
Änderungsverfahren berührte Regelungen des Ursprungsplanes gelten in seinem
verbliebenen Geltungsbereich unverändert fort (B-Plan-Auszug in der für den
Geltungsbereich 019-8 zutreffenden Fassung vgl. Anl. 2).
Die
Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft Kleinmachnow mbH (gewog) als
Grundstückseigentümerin ist nun mit der Bitte an die Gemeinde herangetreten,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben Barrierefreies
Wohnen mit Betreuungsmöglichkeit auf einer Fläche westlich
Heinrich-Heine-Straße zu schaffen. In der 1. Jahreshälfte 2010 hatte die
gewog dazu einen Workshop zur Ideenfindung unter sechs Architekturbüros
durchgeführt und sich nach Prüfung der Beiträge entschieden, das in Anl. 3
dargestellte Vorhaben zu realisieren.
Nach
gegenwärtigem Stand sind hierzu insbesondere folgende Änderungen des Bebauungsplanes
019, zuletzt geändert durch den Bebauungsplan KLM‑BP‑019‑5,
erforderlich:
Anzahl Wohneinheiten: Gegenwärtig zulässig
sind max. 2 Wohneinheiten (WE) je Wohngebäude. Die beiden dreigeschossigen
Laubenganghäuser sollen über jeweils 21 WE verfügen. Die Festsetzung soll deshalb
für das Baugrundstück entsprechend angepasst werden.
Bauweise: Gegenwärtig zulässig ist
offene Bauweise („o“) mit der Längenbegrenzung auf max. 50 m. Die beiden
Laubenganghäuser sollen ca. 55 m lang werden. Die Festsetzung soll deshalb
für das Baugrundstück geändert werden in abweichende Bauweise („a“) mit einer max.
zulässigen Gebäudelänge von ca. 55 m.
Dachform: Gegenwärtig zulässig sind hier
Sattel-, Walm-, Zelt- und Pultdächer mit einer Mindestdachneigung ab
12 %. Die geplanten Gebäude sollen mit Flachdächern ausgeführt werden. Die
Festsetzung soll deshalb für das Baugrundstück entsprechend angepasst werden.
Stellplätze und Garagen: Stellplätze,
Garagen etc. dürfen gegenwärtig nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche („Baufenster“) oder auf dafür besonders ausgewiesenen Flächen
errichtet werden. Diese Flächen reichen für das geplanten Gebäude aus. Die
Festsetzung soll deshalb für das Baugrundstück entsprechend angepasst werden.
Hierzu hat die gewog inzwischen eine Untersuchung in Auftrag gegeben, in der
Fragen der verkehrlichen Erschließung und der Anordnung der Stellplätze
vertiefend geprüft werden. Die Untersuchung wird der Gemeinde zur weiteren
Verwendung im Bebauungsplan-Verfahren zur Verfügung gestellt werden. In
Auswertung ihrer Ergebnisse können weitere Änderungen bzw. Anpassungen von Festsetzungen
erforderlich werden.
Der
Gemeindevertretung sind der zu erarbeitende Bebauungsplan-Vorentwurf
KLM-BP-019-8 und die von der Grundstückseigentümerin beauftragte verkehrliche
Untersuchung vorzulegen.
Die
gewog hat in Aussicht gestellt, die Kosten für das von ihr beantragte
Bebauungsplan-(Änderungs-)Verfahren zu tragen; Haushaltsmittel sind nicht
eingeplant. Zu erwarten sind insbesondere Kosten für vermessungstechnische und für
stadtplanerische Leistungen. Die von dem Verfahren KLM-BP-019-8 nicht berührten
Regelungen des Bebauungsplanes 019 sollen unverändert fortgelten. Der
Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.
Anlagen:
1.
Geltungsbereich KLM-BP-019-8
„Barrierefreies Wohnen Heinrich-Heine-Straße“
2.
B-Plan 019, Auszug Planzeichnung in der
für den Geltungsbereich 019-8 zutreffenden Fassung
3.
Küssner Architekten, Vorhaben
„Barrierefreies Wohnen mit Betreuungsangebot“, Bearbeitungsstand Juni 2010
(04.08.2010), Luftbild, Lageplan (Format DIN A3) und Ansichten