1. Der Bebauungsplan KLM-BP-021 „Dreilinden“ in der Fassung der Bekanntmachung der 1. Änderung vom 22.11.2013 soll geändert werden. Die 2. Änderung soll sich beschränken auf die Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) und die Reduzierung der zulässigen Grundfläche / Hauptanlage (GR/HA) von zweimal 160 m² auf einmal 160 m² auf den Grundstücken Rehwinkel 13 und 15 in der Gemarkung Kleinmachnow, Flur 1, Flurstücke 58 und 61.
Die Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf erarbeiten zu lassen und diesen der Gemeindevertretung zur Billigung vorzulegen.
Beide Grundstücke sind in privatem Eigentum und sollen verkauft werden. Die Kaufinteressenten möchten die jeweils 1.292 m² großen Flächen zu einem dann ca. 2.584 m² großen Grundstück vereinen (keine Verschmelzung der Flurstücke) und ‑ abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes – die momentan 2 langgestreckten Baufenster in den Maßen von jeweils 10 x 20 m zu einem quasi gedrehten breiteren Baufenster ändern lassen.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im gesamten Plangebiet, unabhängig von der Grundstücksgröße, gegenwärtig Wohngebäude mit max. 160 m² zulässig (vgl. Anlage 2, Auszug aus dem Bebauungsplan).
Damit das angedachte Vorhaben planungsrechtlich zulässig wird, wäre die überbaubare Grundstücksfläche („Baufenster“) so zu verändern, dass eine die derzeitige Flurstückgrenze überschreitende Bebauung möglich wird. Die Kaufinteressenten haben mit Schreiben vom 06.11.2015 beantragt, den Bebauungsplan in der vorgenannten Weise zu ändern (vgl. Anlage 3, Antrag). Sie führen aus, dass mit der gewünschten Bebauungsplan-Änderung für das Grundstück Rehwinkel 13/15 im Ergebnis eine geringere Versiegelung erfolgen würde als es bei Einhaltung der bestehenden Festsetzungen der Fall wäre (2 x 160 m² = 320 m² [GR/HA zulässig] < 1 x 160 m² [GR/HA gewünscht]).
Die Kaufinteressenten hatten bereits mit Schreiben vom 16.09.2015 eine Änderung des Bebauungsplans beantragt. Dieser Antrag, mit dem eine deutliche Erhöhung der GR/HA verbunden gewesen wäre, wurde von der Gemeindevertretung mit DS-Nr. 119/15 vom 12.11.2015 abgelehnt. Auf allen, jedenfalls seit dem Jahr 2003, dem Jahr des Inkrafttretens dieses Bebauungsplanes, bebauten Grundstücken wurde eine GR von 160 m² eingehalten. Es gab und gibt weitere Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches, bei denen ebenfalls Interesse an einem größeren Wohngebäude bestehen wird. Damit sich das Nutzungsmaß Grundfläche/Hauptanlage (GR/HA) von bisher 160 m² nicht erhöht, insbesondere hinsichtlich der Absicht der Kaufinteressenten, beide Flurstücke nicht zu vereinigen, soll das zu konzipierende Baufenster die gebietsüblichen Maße von 15 x 15 m erhalten.
Seitens der Verwaltung wird ein
Bebauungsplan-Änderungsverfahren in dem von den Eigentümern beantragten Umfang
unter der Prämisse befürwortet,
dass sich das Nutzungsmaß Grundfläche/Hauptanlage von 160 m² nicht erhöht.
Finanzielle Auswirkungen: |
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1. Abgrenzung des Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-021 „Dreilinden“
2. Bebauungsplan KLM-BP-021, Auszug Planzeichnung (Maßstab 1 : 1.000)
3. Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes mit Anschreiben vom 06.11.2015 und Skizzen