Der
Verkauf des Grundstücks Wendemarken 120, Flur 8 Flurstück 708 an die Eigentümer
des aufstehenden Einfamilienhauses, eingetragen im Gebäudegrundbuch von
Kleinmachnow Blatt 5175 wird genehmigt.
Der
Kaufpreis bemisst sich nach dem Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Ausübung des
Wahlrechtes per 01.01.2010.
Der
Eintragung einer Grundschuld ausschließlich zum Zwecke der
Kaufpreisfinanzierung wird zugestimmt.
Die
Kosten des Verfahrens sind zu teilen. Die Grunderwerbsteuer und die Kosten der
Grundschuldbestellung tragen die Erwerber.
Der
Bürgermeister wird mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages nach dem
SachenRBerG beauftragt.
Die
Gemeinde Kleinmachnow ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 8 Flurstück 708,
eingetragen im Grundbuch von Kleinmachnow Blatt 6118, unter lfd. 111 des
Bestandes gemäß Vermögenszuordnungsbescheid vom 04.12.1996. Dem Alteigentümer
steht Entschädigung zu, so dass die Gemeinde den Veräußerungserlös an den
Entschädigungsfonds abzuführen hat.
Das
Grundstück ist 512 m² groß.
Es
ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, welches die Gebäudeeigentümer mit
Eigenheimkaufvertrag vom 22.03.1978 vom Rat der Gemeinde erwarben. Das
Gebäudegrundbuch von Kleinmachnow Blatt 5175 wurde angelegt und am Grundstück
das dingliche Nutzungsrecht für den jeweiligen Gebäudeeigentümer verliehen und
am 06.06.1978 im Grundbuch eingetragen.
Die
Nutzer haben ihr Wahlrecht wirksam ausgeübt und verlangen mit Schreiben vom
01.07.2010 den Ankauf des Grundstücks. Der Kaufpreis wird mit Kredit finanziert
und für die Bank durch entsprechende Grundschuldbestellung bis zu dieser Höhe
gesichert.
Der
Kaufpreis beträgt 57.600,00 EUR und berechnet sich wie folgt:
Bodenrichtwert
am 01.01.2010 210,00 EUR/900m² 210,00 EUR
das
entspricht bei 512 m² 225,00
EUR
hälftiger
Bodenwert nach § 68 SachenRBerG 112,50 EUR X 512 m²
Erschließungsbeiträge
sind nicht rückständig.
Das
vermögensrechtliche Verfahren ist insoweit abgeschlossen, dass festgestellt
wurde, dass die Rückübertragung nach dem VermG ausgeschlossen ist. Da dem
Alteigentümer jedoch Entschädigung zusteht, hat die Gemeinde den
Entschädigungsfonds über den Abschluss des Kaufvertrages zu informieren und den
Veräußerungserlös abzuführen.
Die
Lage des Grundstücks entnehmen Sie bitte
der Anlage zu dieser Drucksache
Anlage:
Flurkartenauszug