Betreff
Grundstücksverkauf (SachenRBerG) Wendemarken 120
Vorlage
133/10
Art
Beschlussvorlage

 

Der Verkauf des Grundstücks Wendemarken 120, Flur 8 Flurstück 708 an die Eigentümer des aufstehenden Einfamilienhauses, eingetragen im Gebäudegrundbuch von Kleinmachnow Blatt 5175 wird genehmigt.

Der Kaufpreis bemisst sich nach dem Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechtes per 01.01.2010.

Der Eintragung einer Grundschuld ausschließlich zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung wird zugestimmt.

Die Kosten des Verfahrens sind zu teilen. Die Grunderwerbsteuer und die Kosten der Grundschuldbestellung tragen die Erwerber.

 

Der Bürgermeister wird mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages nach dem SachenRBerG beauftragt.


 

Die Gemeinde Kleinmachnow ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 8 Flurstück 708, eingetragen im Grundbuch von Kleinmachnow Blatt 6118, unter lfd. 111 des Bestandes gemäß Vermögenszuordnungsbescheid vom 04.12.1996. Dem Alteigentümer steht Entschädigung zu, so dass die Gemeinde den Veräußerungserlös an den Entschädigungsfonds abzuführen hat.

 

Das Grundstück ist 512 m² groß.

 

Es ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, welches die Gebäudeeigentümer mit Eigenheimkaufvertrag vom 22.03.1978 vom Rat der Gemeinde erwarben. Das Gebäudegrundbuch von Kleinmachnow Blatt 5175 wurde angelegt und am Grundstück das dingliche Nutzungsrecht für den jeweiligen Gebäudeeigentümer verliehen und am 06.06.1978 im Grundbuch eingetragen.  

Die Nutzer haben ihr Wahlrecht wirksam ausgeübt und verlangen mit Schreiben vom 01.07.2010 den Ankauf des Grundstücks. Der Kaufpreis wird mit Kredit finanziert und für die Bank durch entsprechende Grundschuldbestellung bis zu dieser Höhe gesichert.

 

Der Kaufpreis beträgt 57.600,00 EUR und berechnet sich wie folgt:

Bodenrichtwert am 01.01.2010  210,00 EUR/900m²                   210,00 EUR

das entspricht bei 512 m²                                                        225,00 EUR

hälftiger Bodenwert nach § 68 SachenRBerG            112,50 EUR X 512 m² 

 

Erschließungsbeiträge sind nicht rückständig.

 

Das vermögensrechtliche Verfahren ist insoweit abgeschlossen, dass festgestellt wurde, dass die Rückübertragung nach dem VermG ausgeschlossen ist. Da dem Alteigentümer jedoch Entschädigung zusteht, hat die Gemeinde den Entschädigungsfonds über den Abschluss des Kaufvertrages zu informieren und den Veräußerungserlös abzuführen.

 

Die Lage des Grundstücks  entnehmen Sie bitte der Anlage zu dieser Drucksache


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2010

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2010

EURO: 57.600

Produktgruppe:

612001

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


 

Anlage:

 

Flurkartenauszug