2. Der
Entwurf der Satzung zur 1. Änderung wird gebilligt. Den betroffenen
Bürgern ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem
Monat zu geben, der Zeitraum ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
Parallel sind die von dem Erlass der 1. Änderung berührten Träger
öffentlicher Belange zu beteiligten.
Die
Sommerfeld'sche Bürgerhaussiedlung wurde in den 1920er und 1930er Jahren durch
die von Adolf Sommerfeld und dem (damaligen) Landkreis Teltow gegründete "Gemeinnützige
Siedlungsgesellschaft mbH Kleinmachnow" errichtet. Die Bebauung weist eine
im Wesentlichen homogene und einheitlich gestaltete Struktur auf und stellt
eine charakteristische Bebauung in Kleinmachnow dar.
Für
den Südteil der Sommerfeld'schen Bürgerhaussiedlung stellte die Gemeinde den
Bebauungsplan KLM-BP-033 „Bürgerhaussiedlung Süd“ auf, der am
16.11.2007 in Kraft trat.
Für
den Nordteil trat am 01.10.2004 die „Gestaltungssatzung für ein Teilgebiet
der Sommerfeld-Siedlung“ in Kraft, mit der ältere Vorgängerregelungen
(Gestaltungssatzung vom 18.06.1993, Satzung über die 1. Änderung vom
24.12.1993) ersetzt wurden. Sie wird ergänzt durch die am 05.03.1998 in Kraft
getretene Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB. In letzterer wird
die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner
städtebaulichen Gestalt vorgeschrieben. Damit bedürfen insbesondere ein Rückbau
(Abbruch) oder das Erscheinungsbild beeinträchtigende Veränderungen einer
Genehmigung durch die Gemeinde.
Mit
den einheitlichen Vorgaben in der Gestaltungssatzung zur Gestaltung baulicher
Anlagen soll erreicht werden, den lebenswerten homogenen Charakter der Siedlung
‑ auch unter den Bedingungen der heutigen technischen Möglichkeiten in
Bezug auf Material- und Konstruktionswahl – zu schützen. Über die
gestalterischen Festsetzungen der Satzung, auch über zulässige Arten der
Dachdeckung, wird deshalb nicht zuletzt in Beratungsgesprächen der Bauherren
und Architekten mit der Gemeinde ausführlich unterrichtet.
Dessen
ungeachtet setzten sich die Eigentümer von zwei Grundstücken über die Vorgaben
der Satzung bei der Neueindeckung von Dächern hinweg. Gegen die daraufhin von
der Gemeinde erlassenen Beseitigungsanordnungen reichten sie Klage beim
Verwaltungsgericht Potsdam ein.
Die
Gemeinde nahm die Klagen zum Anlass, sich erneut einen Überblick über die vorhandenen
glasierten, glänzenden oder farblich abweichenden Dacheindeckungen zu
verschaffen. Nach einer 2006 durchgeführten Erhebung auf den insgesamt 819 Grundstücken
verblieben 72 Grundstücke mit von der Satzung abweichender, glänzend
erscheinender Dacheindeckung. Nach Anfrage bei den betroffenen Eigentümern und Prüfung
daraufhin vorgelegter Belege stellte sich heraus, dass 59 dieser Eindeckungen schon
vor Inkrafttreten der Satzung hergestellt worden waren. Nach Untersuchung der damit
verbleibenden 13 Grundstücke relativierte sich die Zahl der tatsächlichen
Satzungsverstöße weiter. So kann nach heutigem Stand festgestellt werden, dass
die Satzung weitestgehend eingehalten wird. Sie entfaltet damit ihre
beabsichtigte Wirkung in hohem Maße.
Die
Schritte, die gegen festgestellte Verstöße eingeleitet wurden, setzen jedoch
hinreichend bestimmte Vorschriften voraus. Mit Urteilen vom 18.05.2010 gab das
Verwaltungsgericht Potsdam den beiden o. a. Klagen jedoch vor allem unter
Hinweis auf den in der Satzung gewählten Begriff „glasierte Dachziegel“ statt
und hob die Beseitigungsanordnungen zu Dacheindeckungen auf. Das Gericht
äußerte Zweifel an der Bestimmbarkeit des Begriffs (vgl. Anlage 3,
Stellungnahme Kanzlei Dr. Scharmer). Die angesprochene Regelung in der
Gestaltungssatzung ist daher zu präzisieren, um – auch im Sinne der
Grundstückseigentümer, die sich an die Satzung halten – klare Vorschriften für
den Satzungsvollzug zu erhalten.
Anlagen:
1.
Geltungsbereich der Satzung zur
1. Änderung
2.
Entwurf, Stand 23.08.20103
Nur zur Information:
3.
Scharmer Rechtsanwälte, Schreiben v.
30.07.2010