Betreff
Satzung zum Parken auf Grünflächen
Vorlage
DS-Nr. 017/16/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Die Satzung zur Regelung des Parkens und Haltens auf Grünflächenüberfahrten in der Gemeinde Kleinmachnow wird beschlossen.

 


Kleinmachnow war und ist ein stark durchgrünter Ort und eingebunden bzw. durchzogen von größeren Waldflächen. Großbäume sowie Strauch- und Heckenpflanzungen prägen die Grünflächen im Gemeindegebiet und sollen zukünftig auch weiter erhalten werden, da sie maßgeblich zur Verbesserung des Kleinklimas (Verdunstung, Abkühlung, Luftreinigung) beitragen. Durch den Schutz und die Erhaltung von Grünflächen wird der Bodenversiegelung entgegengewirkt und ein Versickern von Oberflächenwasser ermöglicht. Darüber hinaus liefern sie aufgrund des reichen Baum- und Strauchbestandes einen Beitrag zur Artenvielfalt (Biodiversität).

Aufgrund des großen Bevölkerungszuwachses und auch der Entwicklung von Flächen für Gewerbeansiedlung sind bereits unterschiedliche Grünflächen für Mensch und Gewerbe umgewidmet worden und damit auch zerstört.  In vielen Bereichen Kleinmachnows gibt es dennoch viele kleinteilige Grünflächen, die zum öffentlichen Bereich gehören. Diese noch vorhandenen Grünflächen müssen zum Teil als Überfahrten genutzt werden, damit Eigentümer oder Nutzer mit ihren Kraftfahrzeugen von der Straße aus ihre Grundstücke hinter den öffentlichen Grünflächen erreichen können. Das ist auch mit der Genehmigung einer solchen Überfahrt problemlos möglich. Eine solche Überfahrtgenehmigung erlaubt aber nicht das Abstellen des Kraftfahrzeugs auf der Überfahrt und somit auf der öffentlichen Grünfläche. Das Parken auf einer solchen Fläche ist verboten.

Das Verbot des Parkens auf einer öffentlichen Grünfläche soll in Kleinmachnow grundsätzlich aufrecht erhalten werden. Um dennoch den Bedarf an weiteren Parkflächen decken zu können, soll mit dieser Satzung die Möglichkeit des Parkens auf einer Grünflächenüberfahrt geschaffen werden. Das bedeutet, dass derjenige, der eine Grünflächenüberfahrt nutzen darf, unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf dieser Fläche parken darf. Berechtigter einer solchen Grünflächenüberfahrt ist der Eigentümer oder Mieter des dahinterliegenden Grundstücks oder derjenige, der ein sonstiges Nutzungsrecht innehat.

Da diese Möglichkeit aber nicht ausufern soll, ist das Privileg an besondere Gründe, die in der Person des Antragstellers oder an der Lage seines Grundstückes liegen, geknüpft. So soll das Parken nur genehmigt werden, wenn das Grundstück „von Natur aus“ keine Parkmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug aufweist. Auf das Fehlen von Parkmöglichkeiten für Zweit- oder gar Drittwagen soll es hierbei nicht ankommen. Auch in der Person des Antragstellers oder seiner Familienangehörigen können Gründe für das Genehmigen von Parken auf der Grünflächenüberfahrt liegen. Die Gemeindeverwaltung Kleinmachnow hat daher jeden Antrag, der einen besonderen Grund enthalten soll, individuell zu prüfen und zu bescheiden.

Grünflächenüberfahrten, die von mehreren Berechtigten als Zufahrt für ihre Grundstücke genutzt werden, dürfen dennoch nur von einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t zum Parken genutzt werden. Die Berechtigten haben sich untereinander zu einigen, wer von ihnen von der Parkmöglichkeit Gebrauch machen darf. Dies ist dem Gemeindeamt Kleinmachnow nachzuweisen, damit keine Tatsachen zu Lasten einzelner geschaffen werden können. Eine Regelung durch die Gemeindeverwaltung Kleinmachnow ähnlich der Regelung in der Straßenreinigungssatzung ist dabei nicht vorgesehen.

Der Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung Kleinmachnow, im Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung einzureichen. Dort werden die örtlichen und persönlichen Voraussetzungen geprüft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Antragsteller eine Genehmigung. Diese Genehmigung ist beim Parken auf der Grünflächenüberfahrt gut sichtbar im entsprechenden Kraftfahrzeug auszulegen. Diese Genehmigung bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug. D.h. eine fahrzeuggebundene Genehmigung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Auf der entsprechenden Grünflächenüberfahrt darf lediglich ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t parken. Dies schließt kurzfristige Fahrzeugänderungen und kleinere Transportfahrzeuge mit ein. Nicht gewollt ist hingegen das Parken eines Lastkraftwagens und größerer Transporter. Aus diesem Grund wird die Grenze bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t gezogen.

Eine Ausweitung der Parkmöglichkeiten auf Kraftfahrzeuge jeglicher Art ist nicht vorgesehen.

 

 

 

 

In mehreren Sitzungen des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und Ordnung der Gemeinde Kleinmachnow ist diese Satzung seit September 2015 beraten und modifiziert worden.

 

Die Grünflächenüberfahrt wird durch die Gemeinde Kleinmachnow in der Breite markiert und abgepollert.  Die Ausgestaltung der Überfahrt hat vollständig der Nutzer durchzuführen. Die Gemeinde Kleinmachnow macht einen entsprechenden Regelvorschlag, der ähnlich wie in einer Genehmigung zu einer Grundstückszufahrt über einen Gehweg ausgestaltet ist.

Pro Überfahrt, je nach Länge, werden 4-6 Poller benötigt. Diese kosten ca. 16,- € pro Stück aus Kunststoff. Der Einbau durch den Bauhof Kleinmachnow kostet zusätzlich 18,60 € pro Stück. Jede Überfahrt wird daher ca. 150,- € bis 210,- € kosten.

Veranschlagt werden von den 325 Überfahrten in Kleinmachnow 40 bis 50 Überfahrten, die dann auch zum Parken genutzt werden, so dass mit zusätzlichen Kosten in Höhe von ca. 31.500,- € zu rechnen ist. Bei Einnahmen von ca. 6.000,- € verbleiben bei der Gemeinde ca. 25.000,- €, die für die Abpollerung der Überfahrten zu leisten sind.

Jedes Parken eines Fahrzeugs ab dem 01.01.2017 auf einer Grünfläche oder auf einer Grünflächenüberfahrt ohne Genehmigung oder jedes auch nur zum Teil auf einer Grünfläche parkende Fahrzeug, wird mit einem Verwarngeld geahndet. Das Verwarngeld richtet sich jeweils nach dem aktuellen Bußgeldkatalog. Aktuell beträgt das Verwarngeld für Parken auf einer Grünfläche 10,00 Euro. Dies kann mit jeder Änderung des Bußgeldkatalogs entsprechend angepasst werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein