Der Höchstbetrag des Kassenkredites für den Gemeindehaushalt Kleinmachnow wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gemäß § 76 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) ist der Höchstbetrag der Kassenkredite nicht mehr Bestandteil der Festsetzung der Haushaltssatzung.
Eine Änderung des Beschlusses und somit des Höchstbetrages des Kassenkredites zieht nicht die Notwendigkeit eines Nachtragshaushaltsplanes nach sich.
Die Höhe des Kassenkredites beträgt 1.000.000,00 EUR.
Bei Änderung des Höchstbetrages des Kassenkredites in Anwendung des § 76 Abs. 2 BbgKVerf ist ein gesonderter Beschluss der Gemeindevertretung herbeizuführen. Dieser Beschluss ist der Kommunalaufsicht unverzüglich anzuzeigen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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