Betreff
Durchführung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG)
Vorlage
DS-Nr. 022/17
Art
Beschlussvorlage

Die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahre 2017 wird beschlossen.

 

Anlage:

Ordnungsbehördliche Verordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 2017


Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27. November 2006  (GVBl. I/06 [Nr.] 15, S. 158), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 46]) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein.

 

Diese Tage sind mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung durch die Ordnungsbehörde festzusetzen.

 

Für das Jahr 2017 ist aus Anlass des Winzerfestes am 7.05.2017 und der Adventsmärkte am 3.12.2017 und am 17.12.2017 geplant, zusätzliche Ladenöffnungszeiten jeweils von 13.00-18.00 Uhr anzubieten. Anders als in den Vorjahren wird die Ladenöffnung auf die Verkaufsstellen in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes beschränkt.

 

Vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung waren die Gewerkschaft ver.di, die IHK Potsdam, der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. sowie das Landesamt für Arbeitsschutz anzuhören.

 

Schriftliche Stellungnahmen gingen vom Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V., der IHK Potsdam und der Gewerkschaft Verdi ein. Demnach bestehen seitens des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg und der IHK keine Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen Sonntage 2017 in Kleinmachnow. Das Landesamt für Arbeitsschutz gab keine Stellungnahme ab.

 

Die Geschäftsführung des ver.di Bezirkes Potsdam-Nordwestbrandenburg lehnt die zusätzlichen Öffnungen der Verkaufsstellen an den aufgeführten Sonntagen wiederum ab, da aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Öffnung der Läden nicht gegeben ist.

 

Das seit mehreren Jahren begangene Winzerfest sowie die traditionellen Adventsmärkte auf dem Rathausmarkt der Gemeinde Kleinmachnow sind seit Jahren feste  Bestandteile des Kleinmachnower Veranstaltungskalenders und ziehen in der Regel viele Besucher an. Deshalb sind die zusätzlichen Ladenöffnungszeiten dazu angetan, den Bedürfnissen der Veranstaltungsbesucher Rechnung zu tragen.

 

Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist eine positive Entscheidung der Gemeindevertreter in der Sache auf Grund der Vorschriften des § 5 Abs. 1 BbgLöG zulässig.