Betreff
Wasser- und Abwasserzweckverband "Der Teltow"
Vorlage
DS-Nr. 070/17
Art
Beschlussvorlage

Der Bürgermeister erhält gemäß § 19 Abs. 7 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG Bbg) die Weisung, in der Verbandsversammlung des WAZV „Der Teltow“ einen Beschluss auf Änderung der Beitrags-Kostenerstattungs- und Gebührensatzung (BKGS) mit dem Ziel, künftig die Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung vorzunehmen, abzulehnen und mit „nein“ zu stimmen.

 

Der Bürgermeister wird gem. § 19 Abs. 7 GKG Bbg als Stimmführer bestimmt und nimmt die Rechte für alle 6 Vertreter der Gemeinde Kleinmachnow wahr.


Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Der Teltow“ (WAZV „Der Teltow“) hat in seiner Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung (BKGS) seit seiner Gründung geregelt, dass die Deckung des Finanzierungsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung der leistungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage durch Beiträge und Gebühren erfolgt. Nach § 6 seiner Satzung beträgt der Beitragsatz 2,89 €/m² Veranlagungsfläche.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.11.2015 die rückwirkende Anwendung des § 8 Absatz 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) für verfassungswidrig erklärt. Dies hat zur Folge, dass alle Beitragsbescheide für Grundstücke, die vor dem 01.01.2000 erfolgt sind und bei denen die Festsetzungsverjährung von 4 Jahren schon abgelaufen war, nicht rechtmäßig sind. Dies betrifft insbesondere alle Bescheide der „Altanschließer“, deren Grundstücke vor 1990 angeschlossen wurden. Das Urteil ist jedoch nur für alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide anwendbar. Diese Bescheide müssen aufgehoben werden und die Rückzahlung der Beiträge ist für die Verbände verpflichtend. Der WAZV „Der Teltow“ hat in diesen Fällen schon die Rückzahlung vorgenommen.

Bestandskräftige Bescheide aus dieser Zeit sind von dem Urteil nicht betroffen. Die Bürger, die einen solchen bestandskräftigen Bescheid erhalten und bezahlt haben, erhalten trotz des nicht rechtmäßigen Bescheides ihre Zahlung nicht zurück. Dies hat zur Folge, dass im Verbandsgebiet es nunmehr zwei Fallkonstellationen bei der zukünftigen Gebührenkalkulation gibt.

 

Die Finanzierung der Schmutzwasseranlage im Verbandsgebiet des WAZV „Der Teltow“ erfolgt gemäß seiner Satzung aus Gebühren und Beiträgen. Gebühren und Beiträge sind eine Finanzierungseinheit. Eine wichtige Rolle spielt deshalb die Frage, wie sich die Beitragsrückzahlung auf die Gebühren auswirkt. Einnahmen aus Beiträgen sind von den Aufgabenträgern – in jährlichen Teilbeträgen – in Form von Abzugskapital gebührensenkend einzusetzen. Von dieser gebührensenkenden Funktion dürfen nur diejenigen profitieren, bei denen für das Grundstück über Zahlung von Anschlussbeiträgen zur Finanzierung tatsächlich beigetragen wurde. Für Grundstücke, bei denen der Beitrag in Folge der BVerfG-Entscheidung zurückgezahlt wird, müssen daher künftig höhere Benutzungsgebühren entrichtet werden, als für Grundstücke, für die keine Beitragsrückzahlung erfolgt. Künftig wird es also unterschiedliche Gebühren für Beitragszahler/Nichtbeitragszahler geben (so genannte gesplittete Gebühren).

 

Da es bezüglich der Rechtsfragen um die Beitragserhebung für Anschlussbeiträge noch weitere anhängige Verfahren gibt, hat die Verbandsversammlung den Verbandsvorsteher beauftragt, die Änderung des BKGS des Verbandes zu überprüfen, mit dem Ziel, dass Finanzierungsmodell der Anschlussbeiträge auf ein reines Gebührenfinanzierungsmodell umzustellen. Zu dieser Frage hat auch die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft Göken/Pollack & Partner einen Bericht über die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen erstellt und Herr Rosner hat in der letzten Gemeindevertretersitzung den Bericht erläutert und lag allen Gemeindevertretern schriftlich vor.

 

Bei einer Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung müssten grundsätzlich alle Anschlussbeiträge, die seit der Gründung des WAZV „Der Teltow“ erhoben worden sind, an die derzeitigen Grundstückseigentümer zurückgezahlt werden. Im Verbandsgebiet handelt es sich um erhobene Beiträge in einer Größenordnung von 69.280.000,00 €. Die Finanzierung des Zweckverbandes würde zukünftig nur noch über die reinen Gebühren des Schmutzwassers erfolgen. Dieses Vorgehen hätte jedoch weitreichende Folgen für den Zweckverband, die Kommune und die Bürger.

 

Die Rückzahlung der gezahlten Beiträge müsste zu 100 % erfolgen. Die Refinanzierung ist jedoch über die Gebühren zukünftig nicht vollständig möglich. Es wird eine erhebliche Finanzierungslücke entstehen. Grund hierfür ist, dass die seit 1993 erfolgte jahresweise Gebührensenkung durch die Beiträge auf Grund der „Periodengerechtigkeit“ einer Gebührenkalkulation nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

 

Die Umstellung auf die reine Gebührenfinanzierung könnte der Zweckverband deshalb nur durch eine Darlehensaufnahme und eine Umlagenerhebung bei den Mitgliedskommunen vornehmen.

 

 

 

Dabei ist nach einer ersten Rechnung von folgenden Kosten auszugehen:

 

1. Darlehensaufnahme:                                               25,5 Mio€

 

2. Umlagenerhebung einmalig:                                   27,3 Mio€ (Kleinmachnow ca. 9,1 Mio€, Nuthetal 183 T€, Stahnsdorf ca. 6,7 Mio€, Teltow ca. 11,2 Mio€)

 

 

Die zukünftige Regelung, wie der Verband „Der Teltow“ mit den Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes umgeht, muss kurzfristig erfolgen, eine Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung müsste zum 01.01.2019 erfolgen.

 

Die Erhebung einer Verbandsumlage und die Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung werden aber abgelehnt. Die Erhebung eines Darlehens durch den Verband in Höhe von 25,5 Mio€ würde zukünftig die Investitionsmöglichkeiten des Verbandes auf Jahre einschränken. Des Weiteren hätte die Umstellung auf ein Gebührenfinanzierungsmodell eine Erhöhung der Schmutzwassergebühren zur Folge. Gemäß einer ersten Berechnung ist davon auszugehen, dass sich der m³-Preis um mindestens 1,00 € erhöhen würde. Diese Gebührenerhöhung würde alle Bürger betreffen und nicht nur diejenigen Personen, die die Beitragsrückerstattung erhalten. Von der Beitragsrückerstattung würden nur die Grundstückseigentümer und die Wohnungsgesellschaften profitieren, zukünftig müssten aber auch alle Mieter eine höhere Schmutzwassergebühr entrichten.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein