Betreff
Bauprogramm Fahrbahnerweiterung Fontanestraße (Radfahren in Gegenrichtung)
Vorlage
119/10/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Mit der DS-Nr. 002/07 vom 18.01.2007 hat die Gemeindevertretung für die Festlegung der öffentlichen Erschließung des Plangebietes Bebauungsplanverfahren KLM-BP-020 „Kiebitzberge“ die Variante O2 festgelegt. Diese Variante O2 beinhaltet unter anderem die Anlage eines Zweirichtungsfahrradstreifens entlang der Fontanestraße. Aus diesem Grund wurde im Bebauungsplan neben der derzeitigen Verkehrsfläche Fontanestraße ein ca. 2,00 m breiter Streifen in Richtung Kiebitzberg als Verkehrsfläche dargestellt.

 

Nach Gesprächen mit der Unteren Verkehrsbehörde, bei dem auch die Obere Verkehrsbehörde des Landes Brandenburg zugegen war, musste festgestellt werden, dass die Anlage eines separaten Streifens entgegen der Einbahnstraße zur Benutzung für Fahrradfahrer in einem Zone-T-30-Gebiet nicht zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass in Zone-T-30-Gebieten die Ausweisung von separaten Radwegen prinzipiell nicht zulässig ist. Zulässig dagegen ist, dass die Fahrbahn so verbreitert wird, dass eine Beschilderung „Radfahrer frei“ in entgegengesetzter Richtung der Einbahnstraße angeordnet werden kann. Dazu ist es notwendig, dass die befestigte Fahrbahnbreite von derzeit 2,70 m bis 2,80 m auf mindestens 3,50 m verbreitert wird. Um beim Begegnungsfall Pkw – Radfahrer entgegengesetzt der Einbahnstraße fahrend den Sicherheitsabstand etwas zu vergrößern, hat sich die Verwaltung entschlossen, die Fahrbahn auf eine Breite von 4,00 m zu befestigen. Damit sollte dem Sicherheitsbedürfnis der Fahrradfahrer ausreichend entsprochen sein. Ein weiterer Vorteil für diese Befestigungsbreite ist, dass die Möglichkeit für einen Pkw an einem haltenden Pkw vorbeizufahren besteht, ohne die befestigte Fahrbahn zu verlassen. Voraussetzung ist dann, dass dies in Schrittgeschwindigkeit geschieht. Wenn der Fahrradverkehr in Gegenrichtung zugelassen wird, ist ein Parken in diesem Straßenabschnitt nicht mehr möglich. Für die Anwohner, die zurzeit keine Zufahrtsmöglichkeiten auf ihre Grundstücke haben, soll gewährleistet werden, dass diese zum Be- und Entladen halten können. Beim Halten eines Pkw am rechten Fahrbahnrand zum Be- und Entladen ist unter Beachtung des entgegenkommenden Fahrradverkehrs ein Passieren dieser Engstelle auf der Fahrbahn für Pkw möglich. Für Lkw, die diese Straße fast gar nicht frequentieren, wäre bei diesem Fall nur ein Ausweichen unter Mitbenutzung eines ca. 75 cm breiten Streifens im Bankettbereich möglich. Aus diesem Grund soll entweder ein Koppelzaun oder eine sonstige wirksame Begrenzung zum Schutz der Kiebitzberge in einer Entfernung von 75 cm von der befestigten Fläche aufgestellt werden.

 

Die Beteiligung der Anwohner an den Baukosten ist nicht möglich. Eine Prüfung durch ein Rechtsanwaltbüro hat ergeben, dass bei Anlage eines separaten Radweges dies umlagepflichtig wäre, da ein Sonderweg Radweg prinzipiell eine Verbesserung für die Erschließung der Grundstücke darstellt. Da es sich nicht um einen Sonderweg Radweg handelt, sondern um eine Fahrbahnverbreiterung, ergeben sich für die anliegenden Grundstückseigentümer keine Vorteile für die Erschließung ihres Grundstückes. Zwar können die Grundstückseigentümer dann entgegengesetzt der Einbahnstraße mit dem Fahrrad zu ihrem Grundstück gelangen, aber dennoch wird eine Umlage nicht möglich sein, da das Bauprogramm eine Fahrbahnverbreiterung festlegt.

 

Die Meinungsbildung im Bauausschuss und im Ausschuss für Umwelt-, Verkehr- und Ordnungsangelegenheiten im Oktober 2010 hat ergeben, dass eine einfache Verbreiterung der Fahrbahn in Asphaltbauweise nicht gewünscht wird. Eine Idee im Bauausschuss zur Verbreiterung mit wassergebundener Decke ist nicht weiterempfohlen worden. Dies wäre auch aus Gründen der Verkehrssicherheit (Ausweichverkehr von Fahrzeugen) und der Nachhaltigkeit der Baumaßnahme nicht zu vertreten gewesen. Der Bauausschuss brachte in seiner Meinungsbildung zum Ausdruck, dass ein deutliches Abheben der Fahrbahnverbreiterung vom Bestand optisch wahrnehmbar sein soll.

 

Der Vorschlag der Verwaltung die Fahrbahnverbreiterung in farbigen Asphalt auszuführen, wurde im Ausschuss für Umwelt-, Verkehr- und Ordnungsangelegenheiten als Alternative begrüßt.

 

Am 2.11.2010 fand eine Anwohnerinformationsveranstaltung statt. Daraus ergaben sich folgende Hinweise:

 

1.             Prüfung zur Reduzierung der Fahrbahnverbreiterung und

2.             Prüfung zur Errichtung von privaten Stellplätzen im öffentlichen Bereich für die Grundstücke Fontanestraße 16 – 20

 

Das Prüfergebnis stellt sich wie folgt dar:

 

zu 1.   Die Verkehrssicherheit für die gegenläufigen Radfahrer hat die höchste Priorität. Bei einem Begegnungsfall Auto- Fahrrad ergeben sich folgende Breiten. Auto 2 m + 0,5 m Sicherheitsstreifen = 2,5 m. Somit verbleiben1,5 m Breite für der Fahrradfahrer inklusive der beiderseitigen Lenkermaße von jeweils 0,25 m. Diese Breite ist die empfohlene Breite von Fahrradsteifen auf der Fahrbahn. Weiterhin ist die Fahrbahnverbreiterung notwendig um beim Ausweichfall PKW – PKW die befestigte Fahrbahn nicht zu verlassen und somit den unbefestigten Seitenstreifen nicht zu zerstören. Die Verbreiterung in farbigem Asphalt gibt einen „Radweg“ vor, der mit 1,3m schmal ist und nicht noch schmaler ausfallen sollte.

Die minimale Baukostenreduzierung und der geringere Eingriff in das LSG-Gebiet bei Fahrbahnreduzierung können die aufgeführten Sicherheitsvorteile nicht aufwiegen. Somit soll die gesamte Fahrbahnbreite 4,0 m betragen.

 

Zu 2. Der Bau von privaten Stellplätzen ist hinter der Fahrbahnverbreiterung im LSG-Gebiet oder im straßenbegleitenden Grünstreifen zwischen den Alleebäumen möglich. Die Variante im LSG-Gebiet scheidet aus, weil die Befreiung aus dem LSG nach Vorgaben der GV nur für eine Radverkehrsanlage möglich sein soll. Die Anlage zwischen den Alleebäumen mit einem lichten Abstand vom 8 – 9 m ist auch abzulehnen, da der Baumschutz mit einen Abstand von nur von 1 m zwischen Parkplatz und Baum nicht gewährleistet werden kann. Weiterhin gibt es juristische Probleme, diese Stellplätze auf eine private Nutzung zu beschränken, da es an einer Rechtsgrundlage in der Gemeinde Kleinmachnow fehlt. Dies wäre auch ein Präzedenzfall, da es private Stellplätze bisher nicht gibt. Die Grundstückeigentümer können auf ihrem Grundstück eine Stellplatzanlage errichten, auch wenn es mit großen Aufwendungen verbunden ist. Der B-Plan räumt diese Möglichkeit ein. Vergleichbare Grundstücke im Thomas-Müntzer-Damm gegenüber der Lepckestraße haben solche Abstellanlagen errichtet. Da es keine Verpflichtung der Gemeinde für eine „Zurverfügungstellung“ von Stellplätzen gibt, ergibt sich auch keine Benachteiligung.

 

Im Ergebnis der Prüfung ergibt sich, dass keine realisierbare Möglichkeit zur Errichtung privater Stellplätze im öffentlichen Straßenland gesehen wird und die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs Vorrang haben soll.

 

Nach Beschluss des Bauprogramms durch die Gemeindevertretung sollte diese Maßnahme möglichst vor Eröffnung der Freibadsaison 2011 umgesetzt werden. Die Baukosten betragen 70.000,00 € mit farbigem Asphalt. Im Haushalt 2010 sind dafür 100.000,00 € eingestellt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2010

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

63000.94240

 Finanz-HH 2010

EURO: 100.000,00

Produktgruppe:

54.10

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlagen

Anlage 1 – Lageplan

Anlage 2 – Querschnitt