Der
Verkauf einer Teilfläche von 425 m² aus dem Grundstück Flur 5 Flurstück 148/5
(Flur
5 Flurstück 161) an die Eigentümer von
Schleusenweg 54a wird genehmigt.
Entspr.
§ 19 SachenRBerG wird als Basisjahr für die Bodenwertberechnung das Jahr 2006 zu
Grunde gelegt.
Der
Kaufpreis beträgt 39.305,64 €.
Die
Ankaufsfläche ist mit dem Eigenheimgrundstück zu vereinigen.
Nach
§ 60 Abs. 2 SachenRBerG sind die Kosten des Verfahrens zu teilen.
Die
Grunderwerbssteuer tragen die Erwerber.
Der
Bürgermeister wird mit dem Abschluss des Kaufvertrages beauftragt.
Die Gemeinde ist
Eigentümerin des Grundstücks Flur 5 Flurstück 148/5, eingetragen im Grundbuch
von Kleinmachnow Blatt 2388, lfd. Nr. 62 des Bestandes.
Ansprüche nach dem
Vermögensgesetz bestehen nicht.
Das Grundstück ist 3.906
m² groß.
Es wird teilweise genutzt
für öffentliche Zwecke als Regenwassersammelbecken (Sperberfeld) und für
private Zwecke – 2 Hausgärten – zu Schleusenweg 54a und 54b.
Die privat genutzten
Flächen sind mit staatlicher Genehmigung errichteter Garagen der Nutzer
bebaut.
Seit 1989 bemühen sich
die Grundstücksnutzer um den Ankauf dieser Flächen für welche Ihnen
Nutzungsrechte verliehen wurden. Kaufverträge von 1990 und 2007 wurden nicht
vollzogen, weil diese nicht im Einklang mit dem Bauplanungsrecht standen.
Die Kaufpreisermittlung
nach einem Gutachten vom 24.08.2006 und Ergänzung vom 14.09.2007 des
Sachverständigen Toralf Schöbe sah Abschläge zu Lasten der Gemeinde vor und
ergab einen Kaufpreis in Höhe von 60,08 €/m².
Unbestritten sind die
Ansprüche der Nutzer auf Regelung der Grundstücksangelegenheiten nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz, lt. Gutachten vom 17.01.2008 des RA Andreas
Weinberg, Berlin,
Mit der Genehmigung des
Bebauungsplanes KLM-BP-019-2 hat die Gemeindevertretung klar die Grenzen
zwischen privater und öffentlicher Nutzung des Grundstücks Flur 5 Flurstück
148/5 gezogen.
Daraus ableitend handelt
es sich bei den 2 Teilflächen von 425 m² und 426 m² um Gebäude- und
Gebäudenebenflächen zu den jeweiligen Hausgrundstücken Schleusenweg 54a und
54b. Anmerkung: Entstanden sind
gemäß der Festlegungen im Bebauungsplan KLM-BP-009-2 die Flurstücke 161 in der
Flur 5 mit 425 m² Gebäude- und Freifläche Wohnen (dieser Kaufgegenstand), 160
mit 426 m² Gebäude- und Freifläche Wohnen sowie 162 mit 3 061 m² Wald mit
Regenwassersammelbecken.
Zu einer abschließenden
Regelung der Grundstücksangelegenheit wurden Verhandlungen zur
Vertragsgestaltung geführt, die im Einklang mit dem Bebauungsplan stehen und
nunmehr einen Verkauf der betroffenen Flächen zu einem Kaufpreis von 91,28 €/m²
ermöglichen. Entsprechend §§ 19 und ff Sachenrechtsbereinigungsgesetz war der
Kaufpreis wie folgt zu ermitteln: Der Ankaufspreis ist nach dem Bodenwert zum
Zeitpunkt des Angebotes zum Vertragsschluss, erfolgt mit Schreiben vom
13.11.2006, zu bestimmen. (BRW 2006
190,00 €/m² bei 800 m² /W)
Qualität der
Ankaufsfläche:
Gebäude- und Gebäudenebenflächen; seit 1983 in Verbindung mit dem verliehenen
Nutzungsrecht Bauland ohne selbstständig mit einem weiteren Wohngebäude
bebaubar zu sein.
In Verbindung mit dem
jeweiligen Hauptgrundstück 500 m² zuzüglich 425 m² (lt. Mitteilung des
Vermessungsbüros) Ankaufsfläche entsteht ein Grundstück von 925 m². Der
Bodenrichtwert orientiert sich an einer Größe von 800 m². Der Bodenrichtwert
ist entspr. mit dem Flächenkoeffizienten aus dem Grundstücksmarktbericht 2006
in Höhe von 0,982 zu multiplizieren. Das entspricht einem anrechenbaren
Bodenrichtwert von 186,58 €/m².
Abzug zur Vermessung: Vermessungskosten sind angefallen in Höhe von
3.422,44 €. Das sind bei 851 m² (425 und 426 m²) 4,02 €/m². Diese sind in Abzug
zu bringen.
Weitere Abzüge sind nicht
begründet.
Daraus ergibt sich ein
voller Bodenwert in Höhe von 182,56 €/m².
Als regelmäßiger Kaufpreis ist der halbe Bodenwert und damit 91,28 €/m² anzusetzen.
Ausgehend davon, dass 425
m² verkauft werden, beträgt der
Kaufpreis 38.794,00 €.
Das verliehene
Nutzungsrecht entfaltet seine Wirksamkeit auf 828 m² Fläche. Deshalb wurde
weiterhin vereinbart, dass die Nutzung an der nicht mit verkauften Fläche bis
zum 31.03.2011 aufgegeben wird; Fristverlängerung um einen Monat ist in
Abhängigkeit vom Frost möglich.
Der Vertreter der Nutzer,
Herr Rechtsanwalt Sobzcak, hat mit Schreiben vom 10.06.2010 erklärt, auf die
Bedingungen der Gemeinde einzugehen und beantragt, vor Beurkundung die
Genehmigung der Gemeindevertretung zum Verkauf einzuholen.
Entscheidungen
über dieses Rechtsgeschäft trifft der Hauptausschuss gemäß § 6 der Hauptsatzung
der Gemeinde Kleinmachnow (unter 100.000 €).
Durch
den Einreicher wurde in der Sitzung des Hauptausschusses am 06.09.2010
die
DS-Nr. 113/10 zum Tagesordnungspunkt 11.1 nach weiterer Beratung zurückgezogen.
Im
Wesentlichen wurden 4 Punkte angesprochen, zu denen Klärungsbedarf bestand.
Am
01.10.2010 fand im Beisein von Herrn RA. K. Sobczak als Anwalt der Erwerber
beim Bürgermeister eine Beratung hierüber statt, in deren Folge die heutige
Drucksache eingebracht wird.
- Sind die Verträge erforderlich?
Feststellung im
Ergebnis: Wie in der Drucksache auch begründet, besteht ein Rechtsanspruch
auf Regelung der Grundstücksangelegenheit an der Fläche auf Grund der
durch den Landkreis verliehenen dinglichen Nutzungsrechte. Die
Gemeindeverwaltung hat diese Ansprüche zu erfüllen und ist dazu auch
bereit.
- Steht die beabsichtigte Regelung in Übereinstimmung mit dem
Bebauungsplan? Feststellung im Ergebnis: Die Gemeinde hat städteplanerisch
durch KLM-BP-009-2 den Anspruch der Nutzer bereits beschränkt auf jeweils ca.
425 qm. Die Übernutzung ist für die Herstellung des Grundstücks
„Grünfläche mit Regenwassersammelbecken Sperberfeld“ aufzugeben.
- Ist der Weg erweiterbar? : Feststellung
im Ergebnis: Die Problematik betrifft lediglich Nr. 54a – diese DS Nr.
168/10. Der angrenzende, bereits 1979 entstandene
Weg Flur 5 Flurstück 148/4 entspricht den Festlegungen im aktuellen
Bebauungsplan. Er verschwenkt sich in Richtung Sperberfeld wegen eines an
der Grenze zu Sperberfeld 15 über das Wegniveau stehenden
Revisionsschachtes und überhängender Sträucher unproblematisch auf das
Grundstück 148/5. Eine Verbreiterung des Weges entlang des Flurstücks
148/3 weicht vom B-Plan ab. Weitere
Kosten für ein neues B-Planverfahren, Vermessungen, Teilungen und
Flächentausch oder Entschädigungen sind hier unverhältnismäßig. Eine
Aufweitung des Weges entlang der Garage ist ebenso wenig sinnhaft. Das
Weggrundstück bleibt wie katasterlich vermessen.
- Sind bei der Berechnung des Kaufpreises alle Belange beachtet? Feststellung im Ergebnis: Die Parteien einigten sich auf
folgende Berechnung:
Mit dem Zukauf entsteht ein 925 qm (500
qm EH, 425 qm Zukauf) großes
Wohngrundstück.
Dem Bodenrichtwert von 190,00 €/qm liegt
eine Fläche von 800 qm zu Grunde.
Der Bodenwert für 300 qm zu 190 €/qm beträgt 57.000,00 €
Der Bodenwert für 125
qm zu 186,58 €/qm beträgt 23.322,50 €
(190,00
€ X Koeffizient 0,982; von
925 qm Grundstück zu 800 qm BRW- Größe)
ungeteilter
Wert: 80.322,50 €
geteilter
Wert 40.161,25 €
abzüglich
Vermessungskostenanteil von
3.422,44
€ Anteil 855,61 €
ergibt den Kaufpreis von 39.305,64 €
Anlagen:
Information
zur Sitzung des Hauptausschusses am 06.09.2010
Katasterauszug