Betreff
Dienstaufwandsentschädigung für den Hauptverwaltungsbeamten
Vorlage
DS-Nr. 066/18
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

1.  Der Hauptverwaltungsbeamte als kommunaler Wahlbeamter erhält gem. §§ 6 und 7 der Brandenburgischen Kommunalbesoldungsverordnung (BbgKomBesV) vom 2. Februar 2018 (GVBl. II – 2018, [Nr. 10]) mit Wirkung vom 1. Juli 2018 eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 210,00 Euro zur Abdeckung des mit dem übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwandes. 

 

2.  Die Höhe der gewährten Dienstaufwandsentschädigung soll im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 auf Aktualität überprüft und ggf. angepasst werden. Der  Hauptverwaltungsbeamte wird gebeten, in diesem Zeitraum die mit dem ihm übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwendungen gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung nachzuweisen.

 


Entsprechend §§  2 und 3 der Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung (KomDAEV) vom 1. Dezember 1994 (GVBl. II/94 [Nr. 83]), geändert durch Verordnung vom 28. November 2001

(GVBl. II/01[Nr. 24]) erhält der hauptamtliche Bürgermeister als kommunaler Wahlbeamter eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung i. H. v. 150,00 Euro. Die KomDAEV ist am 7. Februar 2018 auf Grund der BbgKomBesV außer Kraft getreten.

 

Nach § 6 (Umfang des Leistungsanspruchs auf Dienstaufwandsentschädigungen) der am 7. Februar 2018 neu in Kraft getretenen BbgKomBesV können die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung zur Abdeckung des mit dem übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwandes nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes erhalten. Neu aufgenommen wurde u. a. die Regelung, dass die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung nunmehr zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung festgesetzt wird. Die Dienstaufwandsentschädigung ist bei einer wesentlichen Änderung der ihr zugrunde liegenden Feststellungen, insbesondere der Einwohnerzahl, unverzüglich anzupassen.

 

In § 7 (Dienstaufwandsentschädigung für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte) der BbgKomDAEV sind die Höchstbeträge, die nicht überschritten werden dürfen auf der Basis der Einwohnerzahl geregelt. Danach darf die  Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterinnen) oder der hauptamtlichen Bürgermeister (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister) monatlich in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

 

bis zu 10.000 den Betrag in Höhe von 160 Euro,

bis zu 15.000 den Betrag in Höhe von 195 Euro,

bis zu 25.000 den Betrag in Höhe von 225 Euro,

bis zu 40.000 den Betrag in Höhe von 260 Euro,

bis zu 60.000 den Betrag in Höhe von 295 Euro,

bis zu 100.000 den Betrag in Höhe von 335 Euro,

bis zu 150.000 den Betrag in Höhe von 375 Euro,

über 150.000 den Betrag in Höhe von 420 Euro

 

nicht überschreiten.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein