Erläuterungen
Ausgangssituation
Für die Versorgung gemeindeeigener Gebäude (insbesondere des Rathauses und der Schulen) sowie für den Betrieb Straßenbeleuchtung besteht ein Stromliefervertrag zwischen der Gemeinde Kleinmachnow und der E.ON Energie Deutschland GmbH. Dieser Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum 31.12.2018 gekündigt werden.
Die Gemeinde hat sich entschlossen, den Vertrag zum 31.12.2018 zu kündigen und die Belieferung der gemeindlichen Abnahmestellen mit elektrischer Energie neu auszuschreiben.
Dabei sind die Vorgaben des § 30 (1) Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) v. 14. Februar 2008 (GVBl. II/08, [Nr. 03], S. 14) zuletzt geändert durch Verordnung v. 15. Februar 2018 (GVBl. II/18, [Nr. 15]) zu beachten.
Zur Vorbereitung und Durchführung einer rechtssicheren Vergabe hat die Gemeinde ein Unternehmen für Kommunalberatungen unter Vertrag genommen, das diese Ausschreibung betreut (Ausschreibungsdienstleister).
Vergabeverfahren
Ausgeschrieben wurde die Lieferung von Strom, welcher nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.
Erneuerbare Energien in diesem Sinne sind ausschließlich Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung – BiomasseV) vom 21. Juni 2001 in ihrer rechtswirksamen Fassung). Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird.
Die Herkunft des gelieferten Stroms muss auf eindeutig identifizierbare erneuerbare Energiequellen zurückführbar sein. Dies muss der Lieferant garantieren.
Es wird derzeit eine EU-weite Ausschreibung über diese Lieferungen durchgeführt. Rechtsgrundlage hierfür ist Teil IV des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in seiner rechtswirksamen Fassung. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte am 30.07.2018 im Amtsblatt der Europäischen Union für die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge.
Das Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch über die Beschaffungsplattform „enPORTAL“ (www.enportal.de) abgewickelt. Entsprechend erfolgt die Datenübermittelung papierlos über eine verschlüsselte Internetverbindung unter Verwendung eines aktuellen Internet-Browsers.
Als Verfahrensart wurde ein offenes Verfahren mit elektronischer Auktion ausgewählt. Dieses Verfahren läuft in zwei Phasen ab:
- 1. Phase: Angebotsphase vor Durchführung der elektronischen Auktion
- 2. Phase: Elektronische Auktion
Die Phase 1 endet am 30.08.2018 um 13.00 Uhr. Bis dahin müssen die Bieter ihre Angebote auf der o.g. Beschaffungsplattform hinterlegt haben. Danach können keine Angebote mehr abgegeben werden. Sodann erfolgt die Angebotseröffnung und der Ausschreibungsdienstleister erstellt die Bieterliste mit den vorliegenden Angebotssummen. Diese wird noch am selben Tag an die Gemeinde übermittelt.
Die Phase 2 (Zeitraum für die Durchführung der elektronischen Auktion) ist geplant im Zeitraum 04.09.2018 – 31.10.2018. Der genaue Zeitpunkt der elektronischen Auktion wird mit der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion mitgeteilt.
Die Festlegung dieses Zeitpunktes bemisst sich nach der aktuellen Preisentwicklung an der Strombörse Leipzig. Die elektronische Auktion wird frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion beginnen. Sie wird innerhalb eines Arbeitstages durchgeführt. Im Rahmen der Auktion dürfen die Bieter neue, ausschließlich nach unten korrigierte Preise vorlegen (§ 25 VgV – Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen). Mit der Auktion geben die Bieter dann ihr finales und damit verbindliches Preisangebot ab.
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Preisgestaltung bei elektronischen Auktionen ist klar, dass die Bieterliste mit den vorliegenden Angebotssummen im Anschluss an die Phase 1 einen Maximalpreis darstellt. Mit der Elektronischen Auktion (Phase 2) dürfen Preise nur noch nach unten korrigiert werden; er kann sich nur vermindern.
Haben die Bieter in der Phase 2 ihr verbindliches Angebot abgegeben, ist ein Zuschlag zu erteilen.
Weiteres Vorgehen
Da im Energiemarkt gute Preise nur zu erzielen sind, wenn zwischen der Angebotsabgabe durch den Bieter ‑ hier im Rahmen einer Auktion ‑ und der Zuschlagsentscheidung eine sehr kurze Frist liegt (ca. 24 Stunden), ist es erforderlich, die Vergabeentscheidung auf den Bürgermeister zu übertragen.
Aus diesem Grund ist vorgesehen, dem Hauptausschuss zur Sitzung am Montag, 03.09.2018 einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Darin soll zum einen über den Verlauf und die Ergebnisse der 1 Phase informiert werden. Mit dem Beschluss soll der Bürgermeister zum anderen dazu ermächtigt werden, direkt nach der Auktion eine Vergabeentscheidung zu treffen und den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
Der Beschlussvorschlag wird unmittelbar zur Sitzung des Hauptausschusses verteilt werden.
Die Verwaltung verfolgt mit dieser Verfahrensweise neben dem wirtschaftlichen Energieeinkauf auch das Ziel, die Beschaffung von Energie in vergaberechtlich einwandfreier Form durchzuführen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen
Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine finanziellen
Auswirkungen |
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Gesamtausgaben in
Höhe von |
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Saldo =
Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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davon - Sachausgaben |
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- Personalausgaben |
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im |
Verwaltungshaushalt |
Haushaltsstelle: |
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Budget Nr.: |
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einmalig |
laufend |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung erfolgt im
Rahmen des zugehörigen Budgets |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung |
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im |
Vermögenshaushalt |
Haushaltsstelle: |
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einmalig |
laufend |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Folgeeinnahmen in
Höhe von |
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Folgeausgaben in
Höhe von |
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Saldo =
Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - Sachausgaben |
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- Personalausgaben |
€ |
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im
Verwaltungshaushalt |
Haushaltsstelle: |
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Budget Nr.: |
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einmalig |
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laufend |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfg. |
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Deckung erfolgt im
Rahmen des zugehörigen Budgets |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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im
Verwaltungshaushalt durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung
Fehlbetrag) |
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einmalig |
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laufend |
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im
Vermögenshaushalt durch einen Nachtragshaushalt |
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