Die Beschlüsse der Gemeindevertretung
DS-Nr. 135/1992 vom 18.06.1992
(vgl. Anlage 4)
DS-Nr. 45/1993 vom 18.02.1993 (vgl.
Anlage 5) und
DS-Nr. 102/94 v. 24.03 1994 (vgl.
Anlage 6),
das Verfahren Vorhaben- und
Erschließungsplan „Sporthotel Kiebitzberge“ KLM-V+E/P-001 betreffend
(Abgrenzung des Bereiches vgl. Anlage 1),
werden aufgehoben. Die Aufhebung der
Beschlüsse ist ortsüblich bekannt zu machen.
Die Bebauung im Bereich „Sporthotel
Kiebitzberge“ (vgl. Anl. 1, KLM-V+E/P-001, Abgrenzung) geht zurück
auf einen am 16.03.1991 zwischen der Gemeinde Kleinmachnow und der [damaligen] Appart
Hotelbau GmbH Dreilinden ‑ Vorhabenträgerin ‑ geschlossenen Vertrag
und die im Zeitraum 1991 – 1997 vorgenommenen Vertragsänderungen. Mit den
Verträgen wurden die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer
Hotelanlage mit bis zu 220 Zimmern sowie für eine Appartement-Wohnanlage mit
den Nutzungsmaßen Grundflächenzahl (GRZ) 0,3 und Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0 geschaffen.
In einem Vertrag vom
Für das
erforderliche Planungsrecht wurde auf Antrag der Vorhabenträgerin das Verfahren
zur Aufstellung der Satzung Vorhaben- und Erschließungsplan KLM-V+E/P-001
„Sporthotel Kiebitzberge“ eingeleitet. Den entsprechenden
Satzungsbeschluss fasste die Gemeindevertretung am 18.06.1992 mit DS-Nr. 135/1992
(vgl. Anl. 4).
Einen
Durchführungsvertrag, der im Zusammenhang mit Satzungen über einen Vorhaben-
und Erschließungsplan notwendig ist, schlossen Gemeinde und Vorhabenträgerin am
10.12.1992. Gegenstand dieses Vertrags war (nur) die Durchführung von
Erschließungsmaßnahmen; Weiteres, etwa zur Durchführungsfrist für die Vorhaben,
wurde nicht vereinbart.
Am
24.03.1994 (DS-Nr. 102/94, vgl. Anl. 6) beschloss die
Gemeindevertretung eine 1. Änderung der Satzung über den Vorhaben- und
Erschließungsplan. Die Änderung betraf die Erhöhung der GRZ im Allgemeinen
Wohngebiet (WA Appartementanlage) von 0,3 auf 0,4 sowie Veränderungen bei den
festgesetzten Tiefgaragenbereichen. Die 1. Änderung wurde jedoch nicht
wirksam, da in den Akten jeder Nachweis einer Bekanntmachung fehlt und sie somit
offensichtlich nicht ortsüblich bekannt gemacht wurde. Auch Unterlagen über die
Änderung des Durchführungsvertrags im Rahmen dieser Satzungsänderung liegen
der Gemeinde nicht vor.
Dennoch
erteilte der Landkreis als zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde im Jahr 1994
auf Grundlage der 1. Änderung Baugenehmigungen u. a. für die
planungsrechtlich beabsichtigten fünf Baukörper der Appartementanlage. Drei der
Baukörper wurden realisiert. Die Baugenehmigungen für die weiteren zwei Baukörper
sind inzwischen erloschen, nachdem es die Vorhabenträgerin (bzw. deren
Rechtsnachfolger) versäumte, beim Landkreis rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung
zu stellen.
Im Jahr
2007 wurden die erloschenen Baugenehmigungen neu beantragt. Mit Bescheid vom
18.03.2009 verweigerte der Landkreis aber die Genehmigung, weil er auf Grund
erneuter Prüfung festgestellt hatte, dass die Satzung über den Vorhaben- und
Erschließungsplan in der Fassung der 1. Änderung nie wirksam geworden ist.
Die Vorhabenträgerin
wandte sich darauf hin mit der Bitte an die Gemeinde, die Satzung unverzüglich
durch Bekanntmachung rückwirkend in Kraft zu setzen. Die Verwaltung lehnte dies
ab und unterzog stattdessen den damaligen Verwaltungsvorgang einer rechtlichen
Prüfung. Das Prüfergebnis, das auch Aussagen zu möglichen Ersatzansprüchen der
Vorhabenträgerin enthält, ist als Anl. 7 beigefügt.
Die
Verwaltung empfiehlt, aus rechtsstaatlichen Gründen die (unwirksamen)
Beschlüsse vom 18.06.1992, 18.02.1993 und 24.03.1994 aufzuheben. Zu empfehlen
ist weiterhin, in einem zweiten Schritt die bestehenden baulichen Anlagen
(Hotel, Appartementanlage, Erschließungsanlagen) durch Aufstellung eines neuen,
den Bestand schützenden Bebauungsplanes zu sichern. Ein entsprechender
gesonderter Beschlussvorschlag dazu wird der Gemeindevertretung und ihren
Fachausschüssen vorgelegt werden.
Anlagen:
1)
Bereich Vorhaben- und Erschließungsplan
„Sporthotel Kiebitzberge“ KLM-V+E/P-001
2)
FNP Kleinmachnow, Neubekanntmachung i.
d. F. vom 15.10.2009, Auszug
3)
Luftbild (Stand: April 2009)
4)
DS-Nr. 135/1992 v. 18.06.1992 „Satzung
über den VEP „Sporthotel Kiebitzberge“ KLM-V+E/Plan-001, Behandlung der
Bedenken und Anregungen und Satzungsbeschluss“
5)
DS-Nr. 45/1993 v. 18.02.1993 „Planänderungsbeschluss
zur Satzung VEP „Sporthotel Kiebitzberge“ KLM-V+E/0-001 (Änderung zum
Satzungsbeschluss 135/1992)“
6)
DS-Nr. 102/94 v. 24.03.1994 „Vereinfachte
Änderung und Ergänzung des VEP „Sporthotel Kiebitzberge“ KLM-V+E/P-001
nach § 13 Abs. 1 BauGB“
7)
Scharmer Rechtsanwälte, Stellungnahme v.
25.10.2010
8)
FGK Rechtsanwälte, RA Prof. Otto,
Schreiben v. 05.10.2010