Betreff
KLM-V+E/P-001 "Sporthotel Kiebitzberge", hier: Aufhebung der Beschlüsse vom 18.06.1992, 18.02.1993 und 24.03.1994
Vorlage
182/10
Art
Beschlussvorlage

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung

­        DS-Nr. 135/1992 vom 18.06.1992 (vgl. Anlage 4)

­        DS-Nr. 45/1993 vom 18.02.1993 (vgl. Anlage 5) und

­        DS-Nr. 102/94 v. 24.03 1994 (vgl. Anlage 6),

das Verfahren Vorhaben- und Erschließungsplan „Sporthotel Kiebitzberge“ KLM-V+E/P-001 betreffend (Abgrenzung des Bereiches vgl. Anlage 1),

werden aufgehoben. Die Aufhebung der Beschlüsse ist ortsüblich bekannt zu machen.


Die Bebauung im Bereich „Sporthotel Kiebitzberge“ (vgl. Anl. 1, KLM-V+E/P-001, Abgrenzung) geht zurück auf einen am 16.03.1991 zwischen der Gemeinde Kleinmachnow und der [damaligen] Appart Hotelbau GmbH Dreilinden ‑ Vorhabenträgerin ‑ geschlossenen Vertrag und die im Zeitraum 1991 – 1997 vorgenommenen Vertragsänderungen. Mit den Verträgen wurden die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Hotelanlage mit bis zu 220 Zimmern sowie für eine Appartement-Wohnanlage mit den Nutzungsmaßen Grundflächenzahl (GRZ) 0,3 und Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0 geschaffen. In einem Vertrag vom 30.08.1993 verpflichtete sich die Vorhabenträgerin zum Bau der Appartementanlage bis zum 31.12.2003.

Für das erforderliche Planungsrecht wurde auf Antrag der Vorhabenträgerin das Verfahren zur Aufstellung der Satzung Vorhaben- und Erschließungsplan KLM-V+E/P-001 „Sporthotel Kiebitz­berge“ eingeleitet. Den entsprechenden Satzungsbeschluss fasste die Gemeindevertretung am 18.06.1992 mit DS-Nr. 135/1992 (vgl. Anl. 4).

Einen Durchführungsvertrag, der im Zusammenhang mit Satzungen über einen Vorhaben- und Erschließungsplan notwendig ist, schlossen Gemeinde und Vorhabenträgerin am 10.12.1992. Gegenstand dieses Vertrags war (nur) die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen; Weiteres, etwa zur Durchführungsfrist für die Vorhaben, wurde nicht vereinbart.

Am 24.03.1994 (DS-Nr. 102/94, vgl. Anl. 6) beschloss die Gemeindevertretung eine 1. Änderung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Änderung betraf die Erhöhung der GRZ im Allgemeinen Wohngebiet (WA Appartementanlage) von 0,3 auf 0,4 sowie Verände­rungen bei den festgesetzten Tiefgaragenbereichen. Die 1. Änderung wurde jedoch nicht wirk­sam, da in den Akten jeder Nachweis einer Bekanntmachung fehlt und sie somit offensichtlich nicht ortsüblich bekannt gemacht wurde. Auch Unterlagen über die Änderung des Durch­führungsvertrags im Rahmen dieser Satzungsänderung liegen der Gemeinde nicht vor.

Dennoch erteilte der Landkreis als zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde im Jahr 1994 auf Grundlage der 1. Änderung Baugenehmigungen u. a. für die planungsrechtlich beabsichtigten fünf Baukörper der Appartementanlage. Drei der Baukörper wurden realisiert. Die Baugenehmi­gungen für die weiteren zwei Baukörper sind inzwischen erloschen, nachdem es die Vorhaben­trägerin (bzw. deren Rechtsnachfolger) versäumte, beim Landkreis rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung zu stellen.

Im Jahr 2007 wurden die erloschenen Baugenehmigungen neu beantragt. Mit Bescheid vom 18.03.2009 verweigerte der Landkreis aber die Genehmigung, weil er auf Grund erneuter Prüfung festgestellt hatte, dass die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung der 1. Änderung nie wirksam geworden ist.

Die Vorhabenträgerin wandte sich darauf hin mit der Bitte an die Gemeinde, die Satzung unver­züglich durch Bekanntmachung rückwirkend in Kraft zu setzen. Die Verwaltung lehnte dies ab und unterzog stattdessen den damaligen Verwaltungsvorgang einer rechtlichen Prüfung. Das Prüfergebnis, das auch Aussagen zu möglichen Ersatzansprüchen der Vorhabenträgerin enthält, ist als Anl. 7 beigefügt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, aus rechtsstaatlichen Gründen die (unwirksamen) Beschlüsse vom 18.06.1992, 18.02.1993 und 24.03.1994 aufzuheben. Zu empfehlen ist weiterhin, in einem zweiten Schritt die bestehenden baulichen Anlagen (Hotel, Appartementanlage, Erschließungsanlagen) durch Aufstellung eines neuen, den Bestand schützenden Bebauungsplanes zu sichern. Ein entsprechender gesonderter Beschlussvorschlag dazu wird der Gemeindevertretung und ihren Fachausschüssen vorgelegt werden.


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2010

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2010

EURO:      

Produktgruppe:

     

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlagen:

1)       Bereich Vorhaben- und Erschließungsplan „Sporthotel Kiebitzberge“ KLM-V+E/P-001

2)       FNP Kleinmachnow, Neubekanntmachung i. d. F. vom 15.10.2009, Auszug

3)       Luftbild (Stand: April 2009)

4)       DS-Nr. 135/1992 v. 18.06.1992 „Satzung über den VEP „Sporthotel Kiebitzberge“ KLM-V+E/Plan-001, Behandlung der Bedenken und Anregungen und Satzungsbeschluss

5)       DS-Nr. 45/1993 v. 18.02.1993 „Planänderungsbeschluss zur Satzung VEP „Sporthotel Kiebitz­berge“ KLM-V+E/0-001 (Änderung zum Satzungsbeschluss 135/1992)

6)       DS-Nr. 102/94 v. 24.03.1994 „Vereinfachte Änderung und Ergänzung des VEP „Sporthotel Kiebitzberge“ KLM-V+E/P-001 nach § 13 Abs. 1 BauGB

7)       Scharmer Rechtsanwälte, Stellungnahme v. 25.10.2010

8)       FGK Rechtsanwälte, RA Prof. Otto, Schreiben v. 05.10.2010