Der
Verkauf einer Teilfläche von 426 m² aus dem Grundstück Flur 5 Flurstück 148/5
(Flur
5 Flurstück 160) an die Eigentümer von Schleusenweg 54 b wird genehmigt.
Entspr.
§ 19 SachenRBerG wird als Basisjahr für die Bodenwertberechnung das Jahr 2006
zu Grunde gelegt.
Der
Kaufpreis beträgt 39.398,93 €.
Die
Ankauffläche ist mit dem Eigenheimgrundstück zu vereinigen.
Nach
§ 60 Abs. 2 SachenRBerG sind die Kosten des Verfahrens zu teilen.
Die
Grunderwerbsteuer tragen die Erwerber.
Der
Bürgermeister wird mit dem Abschluss des Kaufvertrages beauftragt.
Die
Gemeinde ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 5 Flurstück 148/5, eingetragen
im Grundbuch von Kleinmachnow Blatt 2388, lfd. Nr. 62 des Bestandes.
Ansprüche
nach dem Vermögensgesetz bestehen nicht.
Das
Grundstück ist 3.906 m² groß. Es wird teilweise genutzt für öffentliche Zwecke
als Regenwassersammelbecken (Sperberfeld) und für private Zwecke – 2 Hausgärten
– zu Schleusenweg 54 a und 54 b.
Die
privat genutzten Flächen sind mit staatlicher Genehmigung errichteten Garagen
der Nutzer bebaut.
Seit
1989 bemühen sich die Grundstücksnutzer um den Ankauf dieser Flächen für welche
Ihnen Nutzungsrechte verliehen wurden. Kaufverträge von 1990 und 2007 wurden
nicht vollzogen, weil diese nicht im Einklang mit dem Bauplanungsrecht standen.
Die
Kaufpreisermittlung nach einem Gutachten vom 24.08.2006 und Ergänzung vom
14.09.2007 des Sachverständigen Toralf Schöbe sah Abschläge zu Lasten der
Gemeinde vor und ergab einen Kaufpreis in Höhe von 60,08 €/m².
Unbestritten
sind die Ansprüche der Nutzer auf Regelung der Grundstücksangelegenheit nach
dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, lt. Gutachten vom 17.01.2008 des RA Andreas
Weinberg, Berlin.
Mit
der Genehmigung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-2 hat die Gemeindevertretung
klar die Grenzen zwischen privater und öffentlicher Nutzung des Grundstücks
Flur 5 Flurstück 148/5 gezogen.
Daraus
ableitend handelt es sich bei den 2 Teilflächen von 425 m² und 426 m² um
Gebäude- und Gebäudenebenflächen zu den jeweiligen Hausgrundstücken
Schleusenweg 54 a und 54 b.
Anmerkung: Entstanden
sind gemäß Festlegung im Bebauungsplan KLM-BP-009-2 die Flurstücke 161 in der
in der Flur 5 mit 425 m² Gebäude- und Freifläche Wohnen, 160 mit 426 m² Gebäude- und Freifläche Wohnen (dieser
Kaufgegenstand) sowie 162 mit 3 061 m² Wald mit Regenwassersammelbecken.
Zu
einer abschließenden Regelung der Grundstücksangelegenheit wurden Verhandlungen
zur Vertragsgestaltung geführt, die im Einklang mit dem Bebauungsplan stehen
und nunmehr einen Verkauf der betroffenen Flächen zu einen Kaufpreis von 91,28
€/m² ermöglichen. Entsprechend §§ 199 und ff SachenRBerG war der Kaufpreis wie
folgt zu ermitteln: Der Ankaufspreis ist nach dem Bodenwert zum Zeitpunkt des
Angebots zum Vertragsschluss, erfolgt mit Schreiben vom 13.11.2006, zu
bestimmen. (BRW 2006 190,00 €/m² bei 800 m²/Wohnbaufläche)
Qualität
der Ankaufsfläche: Gebäude- und Gebäudenebenflächen; seit 1983 in Verbindung
mit dem verliehenen Nutzungsrecht Bauland ohne selbstständig mit einem weiteren
Wohngebäude bebaubar zu sein.
In
Verbindung mit dem jeweiligen Hauptgrundstück 500 m² zuzüglich lt. Vermessung
hier: 426 m² entsteht damit ein Grundstück von 926 m². Der Bodenrichtwert
orientiert sich an einer Größe von 800 m². Der Bodenrichtwert ist entspr. mit
dem Flächenkoeffizienten aus dem Grundstücksmarktbericht 2006 in Höhe von 0,982
zu multiplizieren. Das entspricht einem anrechenbaren Bodenrichtwert von 186,58
€/m².
Abzug
zur Vermessung: Vermessungskosten sind angefallen in Höhe von 3.422,44 €. Das
sind bei 851 m² (425 und 426 m²) 4.02 €/m². Diese sind in Abzug zu bringen.
Weitere
Abzüge sind nicht begründet.
Daraus
ergibt sich ein voller Bodenwert in Höhe von 182,56 €/m². Als regelmäßiger
Kaufpreis ist der halbe Bodenwert und damit
91,28 €/m² anzusetzen.
Ausgehend
davon, dass 426 m² verkauft werden, beträgt der Kaufpreis 38.885,28 €.
Das
verliehene Nutzungsrecht entfaltet seine Wirksamkeit auf 500 m². Deshalb wurde
weiterhin vereinbart, dass die Nutzung an der nicht verkauften Fläche bis zum
31.03.2011 aufgegeben wird; Fristverlängerung um einen Monat ist in Abhängigkeit
vom Frost möglich.
Der
Vertreter der Nutzer, Herr Rechtsanwalt Sobzcak, hat mit Schreiben vom
10.06.2010 erklärt, auf die Bedingungen der Gemeinde einzugehen und beantragt,
vor Beurkundung die Genehmigung der Gemeindevertretung zum Verkauf einzuholen.
Entscheidungen
über dieses Rechtsgeschäft trifft der Hauptausschuss gemäß § 6 der Hauptsatzung
der Gemeinde Kleinmachnow (unter 100.000 €)
Durch
den Einreicher wurde in der Sitzung des Hauptausschusses die DS-Nr. 113/10 zum
Tagesordnungspunkt 11.1 nach weiterer Beratung zurückgezogen.
Im
Wesentlichen wurden 4 Punkte angesprochen, zu denen Klärungsbedarf bestand.
Am
01.10.2010 fand im Beisein von Herrn RA. K. Sobzcak als Anwalt der Erwerber
beim Bürgermeister eine Beratung hierüber statt, in deren Folge die heutige
Drucksache eingebracht wird.
- Sind die Verträge
erforderlich?
Feststellung im Ergebnis: Wie in der Drucksache auch begründet,
besteht ein Rechtsanspruch auf Regelung der Grundstücksangelegenheit an
der Fläche auf Grund der durch den Landkreis verliehenen dinglichen
Nutzungsrechte. Die Gemeindeverwaltung hat diese Ansprüche zu erfüllen und
ist dazu auch bereit.
- Steht die
beabsichtigte Regelung in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan? Feststellung im Ergebnis: Die
Gemeinde hat städteplanerisch durch KLM-BP-009-2 den Anspruch der Nutzer
bereits beschränkt auf jeweils ca. 425 qm. Die Übernutzung ist für die
Herstellung des Grundstücks „Grünfläche mit Regenwassersammelbecken
Sperberfeld“ aufzugeben.
- Ist der Weg
erweiterbar?
Feststellung im Ergebnis: Die Problematik betrifft diese DS nicht,
da die Fläche nicht am Weg anliegt.
- Sind bei der
Berechnung des Kaufpreises alle Belange beachtet? Feststellung im Ergebnis: Die Parteien
einigten sich auf folgende Berechnung:
Mit
dem Zukauf ensteht ein 926 qm (500 qm EH, 426 qm Zukauf) großes Wohngrundstück.
Dem
Bodenrichtwert von 190,00 €/qm liegt eine Fläche von 800 qm zu Grunde.
Der Bodenwert für 300 qm zu 190
€/qm beträgt 57.000,00 €
Der
Bodenwert für 126 qm zu 186,58 beträgt
23.509,08 €
ungeteilter Wert 80.509,08 €
geteilter Bodenwert
40.254,54 €
abz. Vermessungskostenanteil von 3.422,44 € 855,61 €
ergibt den Kaufpreis von 39.398,93 €
Anlagen:
Information
zur Sitzung des Hauptausschusses am 06.09.2010
Katasterauszug