Zur Sicherung der Blütenbestäubung der Kultur-
und Nutzpflanzen sowie für die Erhaltung der Artenvielfalt im ökologischen
System der Natur stellt die Gemeinde Kleinmachnow für die auf ihrer Gemarkung
tätigen Imker die Zulässigkeit und Ortsüblichkeit der Bienenhaltung fest.
Die Imker sind verpflichtet, alle gesetzlichen
Bestimmungen und Verordnungen, die die Rechtsverhältnisse der Bienenhaltung
regeln, gewissenhaft zu befolgen.
Die Bedeutung der Bienenhaltung
für die Kultur- und Nutzpflanzen sowie für die Erhaltung der Artenvielfalt im
ökologischen System ist wissenschaftlich belegt und allgemein anerkannt. In der
Region TKS sind ca. 40 Imker, davon in Kleinmachnow ca. 20 Imker, tätig. Diese
will die Gemeinde Kleinmachnow mit dem Beschluss zur Ortsüblichkeit
unterstützen und auch erreichen, dass die Imkerei mehr Zulauf bekommt. Der
Beschluss über die Ortsüblichkeit der Bienen gibt den Imkern gleichfalls eine
wesentliche Hilfe bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten. Rechtsstreitigkeiten
können immer dann auftreten, wenn es darum geht, dass von einem Bienenstand
Emissionen ausgehen. Regelmäßig werden dann die §§ 906, 1004 BGB bemüht. § 906
BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe) regelt dabei die unwesentliche und wesentliche
Beeinträchtigung eines Grundstückes durch ein anderes. Dabei ist dann immer der
Begriff „ortsübliche Benutzung“ eines
Grundstückes von Bedeutung.
In Vorbereitung dieses
Beschlusse sind Gespräche mit dem Landesverband Brandenburgischer Imker und mit
dem Imkerverein Region Teltow e.V. geführt worden.