Der
Aufstellungsbeschluss DS-Nr. 121/10 vom 23.09.2010 wird wie folgt geändert:
1.
– Der Geltungsbereich KLM-BP-019-8 „Barrierefreies
Wohnen Heinrich-Heine-Straße“ soll den in Anlage 1 gekennzeichneten
Bereich umfassen.
– Mit dem Bebauungsplan KLM-BP-019-8 sollen einzelne Festsetzungen des
Bebauungsplanes KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“ in seiner rechtswirksamen
Fassung so geändert werden, dass das in Anlage 3 skizzierte Vorhaben planungsrechtlich
zulässig wird.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
aufgestellt.
2.
Der so geänderte Aufstellungsbeschluss
ist ortsüblich bekannt zu machen.
3.
Der Bürgermeister wird beauftragt, einen
Bebauungsplan-Entwurf erarbeiten zu lassen und ihn der Gemeindevertretung zur
Billigung vorzulegen.
Mit
DS-Nr. 121/10 beschloss die Gemeindevertretung am 23.09.2010, den Bebauungsplan
KLM‑BP‑019 in der rechtswirksamen Fassung zu ändern, um auf einer
Fläche westlich Heinrich-Heine das von der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft
Kleinmachnow mbH (gewog) dort beabsichtigte Vorhaben „Barrierefreies Wohnen“ zu
ermöglichen. Dazu soll ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-BP-019-8 aufgestellt
werden.
In
Auswertung der Diskussion in den Fachausschüssen und in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 23.09.2010 zum Aufstellungsbeschluss entschied sich die
gewog dazu, die Büros Küßner Architekten und sinai Freiraumplanung
und Projektsteuerung GmbH mit der Überarbeitung des bisher angedachten städtebaulichen
Entwurfes zu beauftragen. Das Ergebnis dieser Überarbeitung ist als Anl. 3
beigefügt.
Die
wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Bearbeitungsstand „Juni 2010
(04.08.2010)“ ‑ vgl. Anl. 5 ‑ sind:
Der
bisher im nördlichen Abschnitt Heinrich-Heine-Straße auf einem Teil des
Baugebietes „WA 29“ vorgesehene Baukörper des Vorhabens wird neu südlich
der Verlängerung Schillerstraße im Baugebiet „WA 30“ angeordnet. Das am
bisherigen Standort im WA 29 bestehende Baurecht wird ersatzlos aufgegeben.
Die Fläche soll statt dessen einer gärtnerischen Gestaltung (Grünfläche) vorbehalten
bleiben. Die Baukörper werden verkleinert, so dass sie die offene Bauweise
(max. 50 m Länge) einhalten. Damit verringert sich die Zahl der
Wohneinheiten (WE) von bisher 2 x 21 = 42 WE auf künftig 2 x 18 =
36 WE. Neu aufgenommen wurde aber die Option, am Standort des beabsichtigten
Gemeinschaftshauses bis zu sechs weitere WE zu realisieren.
Auf der
Basis der Überarbeitung sind voraussichtlich folgende Änderungen des
Bebauungsplanes 019, zuletzt geändert durch den Bebauungsplan KLM‑BP‑019‑5,
erforderlich:
Geltungsbereich des Verfahrens KLM-BP-019-8:
Entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Neuordnung ist der
Geltungsbereich um Teile des WA 30, südlich Verlängerung Schillerstraße,
zu erweitern (Geltungsbereich vgl. Anl. 1).
Art der Nutzung: Festsetzung eines Teils
des bisherigen Baugebietes WA 29 (nördlicher Abschnitt
Heinrich-Heine-Straße) als Grünfläche / von Bebauung freizuhaltende Fläche.
Anzahl Wohneinheiten: Gegenwärtig
zulässig sind max. 2 Wohneinheiten (WE) je Wohngebäude. Die beiden
dreigeschossigen Laubenganghäuser sollen über jeweils 18 WE verfügen. Die
Festsetzung soll deshalb für das Baugrundstück entsprechend angepasst werden.
Überbaubare Grundstücksfläche
(„Baufenster“): Anpassung an die neue Anordnung der Baukörper.
Dachform: Gegenwärtig zulässig sind hier
Sattel-, Walm-, Zelt- und Pultdächer mit einer Mindestdachneigung ab
12 %. Die geplanten Gebäude sollen mit Flachdächern ausgeführt werden. Die
Festsetzung soll deshalb für das Baugrundstück entsprechend angepasst werden.
Stellplätze und Garagen: Stellplätze,
Garagen etc. dürfen gegenwärtig nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche oder auf dafür besonders ausgewiesenen Flächen errichtet
werden. Diese Festsetzung ist für das Vorhaben entsprechend anzupassen.
Die
von dem Vorhaben „Barrierefreies Wohnen“ nicht berührten Regelungen des
Bebauungsplanes sollen unverändert fortgelten. Der Gemeindevertretung ist der
zu erarbeitende B-Plan-Entwurf KLM-BP-019-8 zur Billigung vorzulegen.
Die gewog
hat in Aussicht gestellt, die Kosten für das von ihr beantragte Bebauungsplan-(Änderungs-)Verfahren
zu tragen; Haushaltsmittel sind nicht eingeplant. Zu erwarten sind insbesondere
Kosten für vermessungstechnische und für stadtplanerische Leistungen. Die von
dem Verfahren KLM-BP-019-8 nicht berührten Regelungen des Bebauungsplanes 019
sollen unverändert fortgelten. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.
Anlagen:
1.
Geltungsbereich KLM-BP-019-8
„Barrierefreies Wohnen Heinrich-Heine-Straße“
2.
Luftbild (Stand April 2009)
3.
gewog mbH (Auftraggeber), Küssner
Architekten / Büro sinai (Auftragnehmer), Vorhaben „Barrierefreies Wohnen“, Lageplan
und Freiflächenplan, Bearbeitungsstand Oktober 2010
Nur zur Information:
4.
Aufstellungsbeschluss KLM-BP-019-8 DS-Nr. 121/10
vom 23.09.2010
5.
Vorhaben „Barrierefreies Wohnen“,
Bearbeitungsstand Juni 2010 (04.08.2010)
6.
B-Plan 019, Auszug Planzeichnung in der
für den Geltungsbereich 019-8 zutreffenden Fassung