1.
Für die östlich Stahnsdorfer Damm und
nördlich Teltowkanal / Machnower Schleuse gelegenen Flächen des
Berufsbildungszentrums Kleinmachnow der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
(BBiZ) und der sog. Kanalsiedlung sowie für Teile des Stahnsdorfer Damms
‑ vgl. Anlage 1, Kennzeichnung Geltungsbereich –
soll ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-BP-045 „BBiZ Kleinmachnow“
aufgestellt werden. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
2.
Mit dem Bebauungsplan wird angestrebt, eine
Neugestaltung des BBiZ planungsrechtlich vorzubereiten und so den
Ausbildungsstandort Kleinmachnow der Wasser- u. Schifffahrtsverwaltung
dauerhaft zu ordnen. Der mit der Neugestaltung frei werdende rückwärtige
(östliche) Teil des BBiZ-Grundstücks soll als von Bebauung freizuhaltende
Fläche (Grünfläche) gesichert werden. Zugleich sollen die Voraussetzungen für
einen uferbegleitenden Rad- u. Gehweg geschaffen werden. Einbezogen und in
ihrem Bestand erhalten werden soll außerdem die unter Denkmalschutz stehende
Kanalsiedlung (Machnower Schleuse 1-16).
Der Gemeindevertretung sind konkrete Vorschläge für mögliche Inhalte des
(künftigen) B‑Planes in einem ersten B-Plan-Vorentwurf zur Beratung
vorzulegen.
Das
Grundstück Stahnsdorfer Damm 1 / Machnower Schleuse 1-17, auf dem sich u.
a. das Berufsbildungszentrum Kleinmachnow der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung (BBiZ) und die denkmalgeschützte Kanalsiedlung (Machnower
Schleuse 1-16) befinden, ist derzeit noch nicht überplant.
Das
Kriterium „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“, Voraussetzung für die Erteilung
von Baugenehmigungen ohne Bebauungsplan auf der Grundlage von § 34 BauGB,
trifft nur auf den unmittelbar entlang Stahnsdorfer Damm gelegenen, vorderen (westlichen)
Teil des Gesamtgrundstücks zu. Dieser Teil ist im Flächennutzungsplan (FNP)
als „Fläche für den Gemeinbedarf, BBiZ“ dargestellt.
Der vom
Stahnsdorfer Damm aus betrachtet mittlere und hintere Teil (östliche) des Gesamtgrundstücks
fällt dagegen unter die Regelungen des § 35 Abs. 2 BauGB („Bauen im
Außenbereich“). Vorhaben sind dort nur zulässig, wenn (u. a.) öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung liegt
insbesondere vor, wenn ein Vorhaben den Darstellungen des FNP widerspricht. Dieser
Teil des Gesamtgrundstücks ist im FNP als „Fläche für Sport- und Spielanlagen,
Zweckbestimmung Sportanlagen“ dargestellt (vgl. Anl. 3,
FNP-Auszug).
Vor dem
Hintergrund eines derzeit schlechten Verhältnisses von Pflegeaufwand der Fläche
zu Nutzerzahlen beabsichtigt die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
als Nutzer, den Ausbildungsstandort Kleinmachnow neu zu ordnen. Vorgesehen sind
insbesondere die Errichtung eines Mehrzweckgebäudes mit (nach gegenwärtigem
Stand) ca. 1.300 m² Grundfläche und 1 Vollgeschoss sowie die Aufgabe der
derzeitigen Ausbildungshallen im hinteren Teil des Grundstücks. Die Neuordnung
ist wichtige Voraussetzung dafür, dass neben Koblenz auch der
WSV-Ausbildungsstandort Kleinmachnow langfristig erhalten bleibt.
Da eine
Baugenehmigung für das Mehrzweckgebäude nicht auf der Grundlage von § 34
BauGB erteilt werden kann, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
als Grundstückseigentümerin und Bauherrin mit der Bitte an die Gemeinde
herangetreten, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes das Planungsrecht für die
beabsichtigte Neuordnung zu schaffen.
In der
Sitzung des Bauausschusses am 04.10.2010 war über die Absichten für das BBiZ informiert
worden (vgl. Fachinfo-Nr. BAU 21/10). Nach Auswertung der dort geführten Diskussion
und auf Grund der Tatsache, dass das BBiZ-Raumangebot dringend an die
gestiegenen Anforderungen angepasst werden soll, hat sich die BImA dazu
entschieden, von einer anderweitigen baulichen Nutzung auf dem rund
17.000 m² großen hinteren Grundstücksteil Abstand zu nehmen (vgl. Anl. 4,
BImA, Schreiben v. 09.11.2010). Inwieweit diese Fläche als von Bebauung
freizuhaltende Fläche, als Grünfläche o. ä. festgesetzt wird, ist im Verlauf
des Bebauungsplan-Verfahrens festzulegen.
Der
in Aussicht genommene Geltungsbereich (vgl. Anl. 1) umfasst eine rund
50.000 m² große, im Eigentum des Bundes stehende Fläche sowie den westlich
davon gelegenen Teil des Stahnsdorfer Damms. Das Bebauungsplan-Gebiet grenzt
an die Geltungsbereiche der rechtswirksamen B-Pläne KLM-BP-004 „Wohnsiedlung
südlich des Stolper Weges“ im Westen, KLM-BP-040 „Siedlung am Seeberg
Teil I“ im Norden und KLM-BP-025 „Seeberg“ im Osten. Südlich grenzt es an
den unter den Planfeststellungsbeschluss vom 12.02.2002 fallenden Bereich
„Neubau Schleuse Kleinmachnow“.
Parallel
zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Änderung des
Flächennutzungsplanes durchzuführen sein.
In ihrem o.
a. Schreiben erklärt sich die BImA zugleich dazu bereit, sich an den
entstehenden Planungskosten (insbesondere: Vermessung, stadtplanerische u.
landschaftsplanerische Leistungen) zu beteiligen.
1.
Kennzeichnung des Geltungsbereiches
KLM-BP-045
2.
Luftbild (Stand April 2009)
3.
Flächennutzungsplan Kleinmachnow, Neubekanntmachung
i. D. F. vom 15.10.2009, Auszug
4.
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA), Schreiben v. 09.11.2010