Betreff
Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Kleinmachnow für das Jahr 2011
Vorlage
184/10
Art
Beschlussvorlage

Auf der Grundlage des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wird die folgende Haushaltssatzung für die Gemeinde Kleinmachnow für das Haushaltsjahr 2011 erlassen:

 

Haushaltssatzung

der Gemeinde Kleinmachnow für das Haushaltsjahr 2011

 

 

Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom ………….. folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird:

 

  1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

 

                        ordentlichen Erträge auf                                        24.581.600 EUR

                        ordentlichen Aufwendungen auf                            25.881.500 EUR

 

                        außerordentlichen Erträge auf                                               0 EUR

                        außerordentlichen Aufwendungen auf                                   0 EUR

 

  1. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

 

                        Einzahlungen auf                                                    29.110.700 EUR

                        Auszahlungen auf                                                   30.124.400 EUR

festgesetzt.

 

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

 

                        Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf     22.883.700 EUR

                        Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf    24.287.800 EUR

 

                        Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                   6.227.000 EUR

                        Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                  5.505.500 EUR

 

                        Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                             0 EUR

                        Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                 331.100 EUR

 

                        Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven                0 EUR

                        Auszahlungen an Liquiditätsreserven                                               0 EUR

 

 

§ 2

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.


 

§ 4

 

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:

 

1.   Grundsteuer

                        a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)       200 v. H.

                        b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                 365 v. H.

2.  Gewerbesteuer                                                                                  320 v. H.

§ 5

 

1.      Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf

                                                                                                                                  20.000 EUR

festgesetzt.

 

2.      Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf

 

                                                                                                                                   20.000 EUR

festgesetzt.

 

3.      Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird

 

                        für den Einzelfall auf                                                                           30.000 EUR

                       

festgesetzt.

 

4.      Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

 

                        a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplanes zu erwartenden
Fehlbetrages um                                                                               800.000 EUR

                       

                        b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen
Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf                         400.000 EUR

                       

                        c) bei bisher nicht veranschlagten Gesamtmaßnahmen                   400.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 6

 

entfällt.

 

§ 7

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

 

Kleinmachnow, den ………………..

 

 

M. Grubert

Bürgermeister

 

  


 

Gemäß § 67 BbgKVerf hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist gemäß § 67 Abs. 4 BbgKVerf einen Monat vor Beginn des neuen Haushaltsjahres der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2010

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2010

EURO:      

Produktgruppe:

     

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr: