Auf der Grundlage des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) wird die folgende Haushaltssatzung für die Gemeinde Kleinmachnow für
das Haushaltsjahr 2011 erlassen:
Haushaltssatzung
der Gemeinde Kleinmachnow für das Haushaltsjahr 2011
Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom ………….. folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird:
- im Ergebnishaushalt mit dem
Gesamtbetrag der
ordentlichen Erträge auf 24.581.600
EUR
ordentlichen
Aufwendungen auf
25.881.500 EUR
außerordentlichen
Erträge auf 0
EUR
außerordentlichen
Aufwendungen auf 0 EUR
- im Finanzhaushalt mit dem
Gesamtbetrag der
Einzahlungen auf
29.110.700 EUR
Auszahlungen auf
30.124.400 EUR
festgesetzt.
Von den
Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 22.883.700 EUR
Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 24.287.800
EUR
Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf
6.227.000 EUR
Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf
5.505.500 EUR
Einzahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf
331.100 EUR
Einzahlungen aus der
Auflösung von Liquiditätsreserven
0 EUR
Auszahlungen an
Liquiditätsreserven 0
EUR
§ 2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie
folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuer
a) für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 200 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B)
365 v. H.
2. Gewerbesteuer 320
v. H.
§ 5
1.
Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und
Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden,
wird auf
20.000
EUR
festgesetzt.
2.
Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen
Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im
Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf
20.000 EUR
festgesetzt.
3.
Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der
Gemeindevertretung bedürfen, wird
für den Einzelfall
auf
30.000 EUR
festgesetzt.
4.
Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu
erlassen ist, werden bei:
a) der
Erhöhung des gemäß Haushaltsplanes zu erwartenden
Fehlbetrages um
800.000 EUR
b) bei
bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen
Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 400.000 EUR
c) bei
bisher nicht veranschlagten Gesamtmaßnahmen 400.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
entfällt.
§ 7
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 500.000
EUR festgesetzt.
Kleinmachnow, den ………………..
M. Grubert
Bürgermeister
Gemäß § 67 BbgKVerf hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist gemäß § 67 Abs. 4 BbgKVerf einen Monat vor Beginn des neuen Haushaltsjahres der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.