Die Gemeindevertretung beschließt gem. § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf die
weitere Wahrnehmung der ihr auf Grundlage von § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen
Standarderprobungsgesetzes (BbgStEG) in der bis zum 31.08.2011 geltenden
Fassung übertragenen Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde. Die
Zuständigkeit soll über den 31.12.2019 hinaus, bis zum 01.09.2021 verlängert werden.
Der Bürgermeister wird beauftragt, gem. § 8a Abs. 4 BbgStEG vom 28. 06.2006
(GVBl. I/06, [Nr. 07] S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zweiten
Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 19.06.2019 (GVBl I/19 [Nr.38] S. 4) einen entsprechenden Antrag an das
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung zu richten.
Anlage
Auszug Zweites Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit
Der Gemeinde Kleinmachnow wurde auf ihren Antrag vom 12. 09. 2007 gemäß
§ 5 Abs. 2 des BbgStEG mit Wirkung vom 01.11. 2007 erstmalig für ihr
Gemeindegebiet abweichend von § 4 Abs. 2 der
Straßenrechtszuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit einer
Straßenverkehrsbehörde übertragen. Auf die folgenden Anträge der Gemeinde
Kleinmachnow aus den Jahren 2011, 2012 und 2016 wurde stets durch das
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MIL) die
erforderliche Genehmigung verlängert.
Nunmehr wurde durch die Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur
Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit eine weitere Verlängerung der
Zuständigkeit bis zum Außerkrafttreten des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes
zum 01.09.2021 beschlossen.
Daher besteht für die Gemeinde Kleinmachnow, die bisher die
Zuständigkeit als Straßen-verkehrsbehörde auf der Grundlage von § 5 BbgStEG in
der bis zum 31.08.2011 geltenden Fassung wahrgenommen hat, die Möglichkeit auf
Antrag diese Zuständigkeit über den 31.12.2019 hinaus, bis zum 01.09.2021
weiterhin wahrzunehmen.
Hierfür ist jedoch ein Beschluss der Gemeindevertretung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf erforderlich. Weiterhin kann der Antrag nur für die bisher wahrgenommene Zuständigkeit gestellt werden, d. h., eine Aufgabenerweiterung infolge des Übersteigens der Einwohnerzahl von 20.000 ist nicht möglich. Ausgehend von den seit 2007 gesammelten guten Erfahrungen wird empfohlen, einen solchen Verlängerungsantrag beim MIL zu stellen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Haushalt: |
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Finanz-HH |
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