Betreff
Brandenburgisches Standarderprobungsgesetz - Weiterführung der Wahrnehmung der Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde
Vorlage
DS-Nr. 033/19
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeindevertretung beschließt gem. § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf die weitere Wahrnehmung der ihr auf Grundlage von § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes (BbgStEG) in der bis zum 31.08.2011 geltenden Fassung übertragenen Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde. Die Zuständigkeit soll über den 31.12.2019 hinaus, bis zum 01.09.2021 verlängert werden.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, gem. § 8a Abs. 4 BbgStEG vom 28. 06.2006 (GVBl. I/06, [Nr. 07] S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 19.06.2019 (GVBl I/19 [Nr.38] S. 4) einen entsprechenden Antrag an das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung zu richten.

 

Anlage

Auszug Zweites Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit


 

Der Gemeinde Kleinmachnow wurde auf ihren Antrag vom 12. 09. 2007 gemäß § 5 Abs. 2 des BbgStEG mit Wirkung vom 01.11. 2007 erstmalig für ihr Gemeindegebiet abweichend von § 4 Abs. 2 der Straßenrechtszuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit einer Straßenverkehrsbehörde übertragen. Auf die folgenden Anträge der Gemeinde Kleinmachnow aus den Jahren 2011, 2012 und 2016 wurde stets durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MIL) die erforderliche Genehmigung verlängert.

 

Nunmehr wurde durch die Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit eine weitere Verlängerung der Zuständigkeit bis zum Außerkrafttreten des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes zum 01.09.2021 beschlossen.

 

Daher besteht für die Gemeinde Kleinmachnow, die bisher die Zuständigkeit als Straßen-verkehrsbehörde auf der Grundlage von § 5 BbgStEG in der bis zum 31.08.2011 geltenden Fassung wahrgenommen hat, die Möglichkeit auf Antrag diese Zuständigkeit über den 31.12.2019 hinaus, bis zum 01.09.2021 weiterhin wahrzunehmen.

 

Hierfür ist jedoch ein Beschluss der Gemeindevertretung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf erforderlich. Weiterhin kann der Antrag nur für die bisher wahrgenommene Zuständigkeit gestellt werden, d. h., eine Aufgabenerweiterung infolge des Übersteigens der Einwohnerzahl von 20.000 ist nicht möglich. Ausgehend von den seit 2007 gesammelten guten Erfahrungen wird empfohlen, einen solchen Verlängerungsantrag beim MIL zu stellen. 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

12.20

Teilhaushalt/Budget:

20.38

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

2019 ff.

EURO:

70.000,00

Finanz-HH

2019 ff.

EURO:

70.000,00

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein