1)
Der
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“ wird
gebilligt.
2)
Der Entwurf und die Begründung sind gemäß
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen. Der Zeitraum der
Auslegung ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
3)
Den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Sie sollen außerdem von der Auslegung benachrichtigt werden.
4)
Das Aufstellungsverfahren wird im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, durchgeführt.
Die
Gemeindevertretung hat mit DS-Nr. 061/18 am 28.06.2018 beschlossen für den
in Anlage 1 gekennzeichneten
Bereich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-VEP-003
„Kanalweg 4“ aufzustellen. Das Bebauungsplan-Gebiet umfasst eine
Fläche von rund 781 m² und liegt innerhalb des Bebauungsplanes KLM-BP-044
„Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“, rechtswirksam seit dem 12.01.2018.
Mit dem Antrag vom 22.11.2017 bat
die Eigentümerin des Grundstückes Kanalweg 4 einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan für ihre Fläche aufzustellen, womit sie die
Empfehlung in DS-Nr. 128/17 vom 28.09.2017 aufgriff.
Darin wurde den Eigentümern von fünf Grundstücken empfohlen, jeweils
einzeln ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
nach § 12 Abs. 7 BauGB zu beantragen, um ihr dort bereits bestehendes
Dauerwohnen planungsrechtlich dauerhaft zu sichern.
Hintergrund dieser Empfehlung ist, dass die
heutigen Bewohner auf diesen fünf Grundstücken schon vor 2010, als das
Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-044 förmlich eingeleitet wurde, mit
Hauptwohnsitz gemeldet waren. Bauaufsichtliche Genehmigungen oder vergleichbare
Unterlagen für das Dauerwohnen können die Eigentümer aber keine vorweisen.
Somit konnte auf Grundlage des Bebauungsplanes KLM-BP-044 keine
planungsrechtliche Sicherung der Wohnnutzung erfolgen.
Mit der Novelle des Baugesetzbuches 2017
wurde § 12 BauGB um einen neuen Absatz 7 ergänzt, wodurch nun ein Dauerwohnrecht
für solche Grundstücke planungsrechtlich gesichert werden kann, die tatsächlich
bereits für bislang nicht genehmigtes Dauerwohnen genutzt werden.
Mit dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“ (vgl.
Anlage 2 und 3) soll der rechtswirksame Bebauungsplan KLM-BP-044
„Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“ für das Grundstück Kanalweg 4
ersetzt und insoweit geändert werden. Es soll nun eine Sicherung des
Dauerwohnrechtes in der bereits bestehenden baulichen Anlage erfolgen. Der planungsrechtliche
Rahmen der zulässigen Bebauung ergibt sich aus dem Vorhaben- und
Erschließungsplan (vgl. Anlage 3)
der Vorhabenträgerin, welcher die bestehende Bebauung darstellt. Eine
zukünftige Erweiterung der Bebauung über das hier festgesetzte Maß wäre demnach
nicht zulässig.
Die Planungs- und Erschließungskosten des
Bebauungsplanverfahrens werden von der Antragstellerin auf Grundlage eines
Durchführungsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu tragen
sein. Der unterzeichnete Durchführungsvertrag wird bis zum Satzungsbeschluss
vorliegen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1) Abgrenzung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“
Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“ (Stand: 28.07.2020),
bestehend aus:
2) Teil A (Planzeichnung) und Teil B (Textliche Festsetzungen)
3) Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“