Die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass eines besonderen Ereignisses im Jahre 2020 wird für folgenden Tag beschlossen:
- Sonntag, den 29.11.2020
in der Zeit von 13.00 Uhr - 20.00 Uhr
aus Anlass des Kleinmachnower Adventsmarktes.
Das Brandenburgische
Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 [Nr.] 15, S. 158),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]), regelt im §
5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an
jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr
geöffnet sein dürfen. Zusätzlich dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler
Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder
besonderer Jubiläen an einem weiteren Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13.00
Uhr bis 20.00 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen
sind (§ 5 Absatz 2 BbgLöG).
Diese Tage, die Öffnungszeiten sowie das betroffene Gemeindegebiet sind mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde für das Jahr 2020 festzusetzen.
Die Interessensgemeinschaft RathausMarkt Kleinmachnow beantragte für das Jahr 2020 vier verkaufsoffene Sonntage aus folgenden Anlässen zuzulassen:
- Kleinmachnower Winzerfest (10.05.2020),
- Jubiläumsnächte Kleinmachnow 100 Jahre (16.08.2020),
- Brauereifest (11.10.2020),
- Kleinmachnower Adventsmarkt (29.11.2020).
Weitere Anträge lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage nicht vor.
Der Antrag auf Sonntagsöffnung aus Anlass des Brauereifestes wird nicht berücksichtigt, da die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen derzeit noch nicht abschließend erfolgen kann.
Das Kleinmachnower Winzerfest und die Jubiläumsnächte Kleinmachnow 100 Jahre sind aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie-Situation abgesagt worden.
Jede Sonntagsöffnung muss im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben einer genauen Prüfung unterzogen werden. Die anlassgebende Veranstaltung ist dahingehend zu prüfen, ob diese für sich alleine eine solche Attraktivität aufweist, dass beträchtliche Besucherströme zu erwarten sind. Die Sonntagsöffnung darf äußerlich lediglich als Annex zu der jeweiligen Veranstaltung wahrgenommen werden. Bei der Planung der verkaufsoffenen Sonntage ist u. a. eine Prognose für jede Veranstaltung hinsichtlich des zu erwartenden Besucherstromes zu erstellen, um die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung abzuschätzen. Der Geltungsbereich der von der Sonn-tagsöffnung privilegierten Geschäfte ist festzulegen.
Vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung sind die Gewerkschaft, die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie die Kirchen anzuhören. Mit Schreiben vom 20.01.2020 wurden diese Stellen um Stellungnahme gebeten.
Die Industrie- und Handelskammer Potsdam und der Handelsverband Berlin-Brandenburg haben keine Einwände und stimmen dem geplanten Termin zu.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg lehnt die zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ab, da aus ihrer Sicht die angeführten Veranstaltungen nicht die Voraussetzungen für eine Öffnung der Läden erfüllen. Sie verweist auf die aktuelle Gesetzes- bzw. Rechtslage, insbesondere auf die Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Ladenöffnung an Sonntagen aufgestellt hat. Verd.i behält sich vor, die Ordnungsbehördliche Verordnung auf dem Gerichtsweg prüfen zu lassen.
Stellungnahmen der Kirchen lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage nicht vor.
Der Kleinmachnower Adventsmarkt hat eine besondere kommunale Bedeutung, da die Veranstaltung seit Jahren einen festen Bestandteil des kulturellen Lebens in der Gemeinde darstellt und in der Regel viele Einwohner und auch Gäste aus der Region anzieht. Die Veranstaltung selbst ist für den Sonntag prägend, so dass die Öffnung der Geschäfte lediglich als Annex der Veranstaltung zu sehen ist.
Es ist beabsichtigt, die
Ladenöffnung nur im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsortes
(Förster-Funke-Allee 102 - 104 und Adolf-Grimme-Ring 4 - 14) zuzulassen.
Unter Abwägung aller Belange und unter Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit ist aus Sicht der Verwaltung eine positive Entscheidung in der Sache auf Grund der Vorschriften des § 5 BbgLöG zulässig.
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Anlage:
Ordnungsbehördliche
Verordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 2020