Gemäß § 68 BbgKVerf kann die Haushaltssatzung nur durch Nachtragssatzung geändert werden.
Die 1. Nachtragssatzung 2020 ist eine Pflichtnachtragssatzung.
Gem. § 5 Nr. 4 lit. b der Haushaltssatzung 2020 der Gemeinde Kleinmachnow ist vom 13.12.2019 bei bisher nicht veranschlagten Einzelauszahlungen ab einer Wertgrenze von 500.000 EUR eine Nachtragssatzung zu erlassen.
Im Haushaltsjahr 2020 sind zwingend zwei bisher nicht veranschlagte Einzelauszahlungen oberhalb der Wertgrenze der Haushaltssatzung zu berücksichtigen.
Es handelt sich hier um den Kauf eines Grundstücks von der
gewog mbH i. H. v. 1.300.000 EUR sowie um eine Mittelzuführung an den
gemeindlichen Treuhänder P&E mbH (Technologie- und Verkehrsgewerbegebiet
Dreilinden Planungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Kleinmachnow)
i. H. v. 971.600 EUR.
Sofern es vor der Beschlussfassung des Nachtragshaushaltes zu Beschlüssen des Bauvorhabens „Sommerfeldsiedlung“ mit entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen kommt, welche noch in die Nachtragsbeschlussfassung einfließen müssten, würden diese Festsetzungen ebenfalls einen Pflichtnachtrag begründen.
Die Nachtragssatzung wäre auch als freiwillige Nachtragssatzung geboten, da einige wichtige Haushaltsansätze deutliche (positive) Änderungen erfahren haben, obwohl diese im Einzelnen keine Nachtragspflicht bedingen. Dadurch wird ein präziseres Planungsabbild aufgezeigt, anhand dessen eine sehr viel bessere Einschätzung der Finanz- und Vermögenslage bzw. auch der Entwicklung der Gemeinde Kleinmachnow in den aktuell schwierigen wirtschaftlichen Zeiten möglich ist.
Im Nachtragshaushalt wurden größere, bereits bewilligte über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen berücksichtigt. Zusätzlich wurden weitere Veranschlagungen vorgenommen, die bereits durch Beschlüsse bestätigt wurden oder sich aktuell im Beschlussverfahren befinden.
Einzelheiten zu den eingearbeiteten (erheblichen) Veränderungen werden im Vorbericht des 1. Nachtragshaushaltsplans 2020 näher erläutert.
Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2020 ist als Anlage der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020 beigefügt.
Die von der Gemeindevertretung beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 BbgKVerf der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Genehmigungspflichtige Teile sind nicht enthalten.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan 2020 der Gemeinde Kleinmachnow