Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf die
freiwillige dauerhafte Wahrnehmung der Zuständigkeiten als
Straßenverkehrsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Kleinmachnow gemäß der
geplanten Änderung (Anlage) der Verordnung
zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des
Straßenverkehrsrechts, des Güterkraftverkehrs und nach dem
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Straßenverkehrsrechts- und
Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung - StGÜZV) vom 9. November 2018
(GVbl. II/18 [Nr. 78]).
Der Bürgermeister wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag auf
freiwillige Aufgabenübernahme gemäß dem zukünftig vorgesehenen Regelungsinhalt
des § 4a Abs. 2 der StGÜZV bis zum 30. Juli 2021 an das Ministerium für
Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg, Referat 41- Oberste
Straßenverkehrsbehörde - zu richten.
Anlage
Schreiben
MIL vom 12.05.2021 mit Entwurf einer Änderung der StGÜZV
Der Gemeinde Kleinmachnow wurde auf ihren Antrag vom 12. September 2007
hin gemäß § 5 Abs. 2 des BbgStEG mit Wirkung vom 1. November 2007 für ihr
Gemeindegebiet abweichend von § 4 Abs. 2 der
Straßenrechtszuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit einer
Straßenverkehrsbehörde übertragen. Auf die Anträge der Gemeinde Kleinmachnow
vom 6. April 2011, 9. Mai 2012, 19. April 2016 und 11. September 2019 wurde
diese Genehmigung letztlich bis zum 1. September 2021 verlängert.
Durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes
Brandenburg (MIL) wurde mit Schreiben vom 12. Mai 2021 mitgeteilt, dass sich
das MIL und das MIK vor dem Auslaufen des Standarderprobungsgesetzes zum 1.
September 2021 das darauf verständigt haben, den verbliebenden elf
Standarderprobungskommunen die bisher von ihnen wahrgenommenen
straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten dauerhaft zu übertragen. Die
Übertragung erfolgt auf Grund eines Antrages der jeweiligen Kommune und stellt
eine freiwillige Aufgabenübernahme dar. Eine Kostenerstattung des Landes
Brandenburg ist nicht vorgesehen. Ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung
gem. § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf ist erforderlich. Weiterhin kann der Antrag
nur für die bisher wahrgenommene Zuständigkeit gestellt werden. D. h. eine
Aufgabenerweiterung infolge des Übersteigens der Einwohnerzahl von 20.000 ist
nicht möglich.
Die
Übernahme der Aufgaben als Straßenverkehrsbehörde beinhaltet folgende
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung:
1.
§ 44 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung
mit § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung,
2. § 45
der Straßenverkehrsordnung, soweit es sich um straßenverkehrsrechtliche
Anordnungen
a. über das
Halten und Parken,
b. im
Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung,
c. im
Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenraum,
d. die Verhütung außerordentlicher Schäden an
Gemeindestraßen handelt. Die Buchstaben b und c gelten nicht, wenn Anordnungen
für das Gebiet mehrerer Gemeinden zu erteilen sind,
3.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4,
4a, 4b, 5a, 5b, 6, 8 bis 10, 12 der Straßenverkehrsordnung,
4. § 46
Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung, soweit es sich um Ausnahmen
von Verboten oder Beschränkungen des Haltens und Parkens sowie zum Befahren von
Fußgängerbereichen und Fahrradstraßen handelt.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
|||
Beteiligungen |
||||
|
|
|||
Produktgruppe: |
||||
Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits im
laufenden Haushalt |
|
|||
veranschlagt: |
|
EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
|
|
|
|
Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
|