Betreff
Freiwillige dauerhafte Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Kleinmachnow
Vorlage
DS-Nr. 052/21
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf die freiwillige dauerhafte Wahrnehmung der Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Kleinmachnow gemäß der geplanten Änderung (Anlage) der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, des Güterkraftverkehrs und nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung - StGÜZV) vom 9. November 2018 (GVbl. II/18 [Nr. 78]).

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag auf freiwillige Aufgabenübernahme gemäß dem zukünftig vorgesehenen Regelungsinhalt des § 4a Abs. 2 der StGÜZV bis zum 30. Juli 2021 an das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg, Referat 41- Oberste Straßenverkehrsbehörde - zu richten.

 

 

Anlage

Schreiben MIL vom 12.05.2021 mit Entwurf einer Änderung der StGÜZV

 

 


Der Gemeinde Kleinmachnow wurde auf ihren Antrag vom 12. September 2007 hin gemäß § 5 Abs. 2 des BbgStEG mit Wirkung vom 1. November 2007 für ihr Gemeindegebiet abweichend von § 4 Abs. 2 der Straßenrechtszuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit einer Straßenverkehrsbehörde übertragen. Auf die Anträge der Gemeinde Kleinmachnow vom 6. April 2011, 9. Mai 2012, 19. April 2016 und 11. September 2019 wurde diese Genehmigung letztlich bis zum 1. September 2021 verlängert.

 

Durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL) wurde mit Schreiben vom 12. Mai 2021 mitgeteilt, dass sich das MIL und das MIK vor dem Auslaufen des Standarderprobungsgesetzes zum 1. September 2021 das darauf verständigt haben, den verbliebenden elf Standarderprobungskommunen die bisher von ihnen wahrgenommenen straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten dauerhaft zu übertragen. Die Übertragung erfolgt auf Grund eines Antrages der jeweiligen Kommune und stellt eine freiwillige Aufgabenübernahme dar. Eine Kostenerstattung des Landes Brandenburg ist nicht vorgesehen. Ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf ist erforderlich. Weiterhin kann der Antrag nur für die bisher wahrgenommene Zuständigkeit gestellt werden. D. h. eine Aufgabenerweiterung infolge des Übersteigens der Einwohnerzahl von 20.000 ist nicht möglich.

 

Die Übernahme der Aufgaben als Straßenverkehrsbehörde beinhaltet folgende Vorschriften der Straßenverkehrsordnung:

1.         § 44 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung,

2.         § 45 der Straßenverkehrsordnung, soweit es sich um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

a.    über das Halten und Parken,

b.    im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 der     Straßenverkehrsordnung,

c.    im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenraum,

d. die Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen handelt. Die Buchstaben b und c gelten nicht, wenn Anordnungen für das Gebiet mehrerer Gemeinden zu erteilen sind,

3.         § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 4a, 4b, 5a, 5b, 6, 8 bis 10, 12 der            Straßenverkehrsordnung,

4.         § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung, soweit es sich um Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Haltens und Parkens sowie zum Befahren von Fußgängerbereichen und Fahrradstraßen handelt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

12.20

Teilhaushalt/Budget:

20.38

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

73.000,00

Finanz-HH

Jahr

EURO:

73.000,00

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein