Auf Grund
des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414, zuletzt
geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
und des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom
18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19], S. 286), zuletzt
geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/08 [Nr. 12],
S. 202, 207) wird die in der Anlage beigefügte
Satzung
über das besondere Vorkaufsrecht für das Bebauungsplan-Gebiet
KLM-BP-007
„Altes Dorf“ (Landschaftspark Unteres Bäketal)
beschlossen.
Die
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ist ortsüblich bekannt zu machen. Sie
tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die
Gemeindevertretung hat in ihren Sitzungen am 05.09.1991 (DS-Nr. 191/ 91) sowie
ergänzend am 19.04.2004 (DS-Nr. 026/ 04) und 10.12.2009 (DS-Nr. 248/ 09)
beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-BP-007 „Altes Dorf“
(Landschaftspark Unteres Bäketal) aufzustellen.
Das
Plangebiet umfasst u. a. Dorfkirche, Bäkemühle, Forsthaus, die Flächen der
alten Hakeburg und des alten Gutshofes sowie weitere Grundstücke entlang des
Zehlendorfer Dammes und der Allee am Forsthaus.
Mit
dem Bebauungsplan soll einerseits die siedlungshistorische Keimzelle des
heutigen Kleinmachnows mit dem sie prägenden Landschaftsbild gesichert werden.
Zum anderen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein ev.
kirchliches Zentrum (Kirchsaal) der ev. Auferstehungs-Kirchengemeinde Kleinmachnow
geschaffen werden.
Wichtiges
Ziel der Bauleitplanung ist es, Möglichkeiten zur öffentlichen Durchwegung
dieses ortsgeschichtlich und aufgrund seiner landschaftlich hervorgehobenen
Lage am Machnower See bedeutsamen Bereiches dauerhaft zu gewährleisten. Im
Rahmen der Bebauungsplanung werden dauerhaft Flächen für öffentliche Nutzungen
sowie Wald-, Grün- und Freiflächen festzusetzen sein.
Zur
Sicherung dieser städtebaulichen Maßnahme wird die Satzung über das besondere
Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erlassen.
Nach
dem allgemeinen Vorkaufsrecht gemäß § 24 BauGB muss für die
Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts ein (aktueller)
Bebauungsplan-Entwurf existieren, der bereits gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich ausgelegen hat. Dies ist für das „Alte Dorf“ zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht der Fall. Es liegt aber bereits ein Bebauungsplan-Vorentwurf in zwei
Varianten vor, der am 10.02.2011 mit DS-Nr. 005/2011 von der Gemeindevertretung
gebilligt wurde.
Das
besondere Vorkaufsrecht auf Grundlage der in Anl. 1
beigefügten Satzung darf nur solange ausgeübt werden, wie nicht das allgemeine
Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 BauGB zur
Verfügung steht. Das allgemeine Vorkaufsrecht geht dem besonderen Vorkaufsrecht
vor.
Das
besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann
bereits zu einem Zeitpunkt angewandt werden, zu dem z. B. die Standorte
öffentlicher Einrichtungen oder der Verlauf von Wegen noch nicht endgültig feststehen.
Es ist somit ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs.
Erforderlich
ist die Neuaufstellung der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht, nachdem
sich seit Mai 2004, als die bisher gültige Satzung in Kraft trat (vgl. Anl. 2),
der Zuschnitt des Geltungsbereiches für das Plangebiet KLM-BP-007 wesentlich geändert
hat. Die neu aufgestellte Satzung ist nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung umgehend durch den Bürgermeister auszufertigen und sodann öffentlich
bekannt zu machen.
Anlagen:
1)
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht
für das Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-007 „Altes Dorf“ (Landschaftspark Unteres
Bäketal)
Nur zur Information:
2)
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht
für den Bereich Altes Dorf (Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-007) vom 28.05.2004,
Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 06/2004 vom 28.05.2004