Die „Allgemeinen Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe der Beiträge und des Essengeldes für Kindertagesstätten des KITA-Verbundes Kleinmachnow und anerkannte Kindertagespflegestellen in Kleinmachnow (Betragsordnung) ab 01.08.2023“ (Anlage 1) wird beschlossen.
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung
am 10.02.2022 den Bürgermeister beauftragt, die Neufassung der Beitragsordnung
zum 01.01.2023 vorzubereiten. Ziel war die Erarbeitung einer Beschlussvorlage
für die Gemeindevertretung am 30.06.2022. Aufgrund der Komplexität sollte eine
Arbeitsgruppe gebildet werden, die aus Mitgliedern der Fraktionen und unter
Federführung der Werkleitung des KITA-Verbundes Eckpunkte einer neuen
Beitragsordnung erarbeitet (DS-Nr. 003/22).
Die Arbeitsgruppe tagte insgesamt fünf Mal im
Zeitraum von April bis Juni 2022. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark war an drei
Sitzungen durch Herrn Sturzbecher vertreten. Die durch die Verwaltung
vorgeschlagenen textlichen Änderungen wurden von der Arbeitsgruppe mitgetragen
und zügig abgearbeitet.
Wesentlicher Diskussionspunkt zwischen den
Mitgliedern der Arbeitsgruppe und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark war die
Umsetzung der Forderung des Landkreises nach einer stärkeren Entlastung von
Mehr-Kind-Familien im Zuge der Erfüllung des Kriteriums der „Sozialverträglichkeit“
der Beitragsordnung.
Die nun vorliegende Beitragsordnung (Anlage 1) stellt das Arbeitsergebnis
des Aushandlungsprozesses zwischen der Gemeinde Kleinmachnow und dem Landkreis
Potsdam-Mittelmark dar.
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat mit
Schreiben vom 01.09.2022 vorab das Einvernehmen hergestellt und die materielle
Rechtmäßigkeit festgestellt.
Folgende
Änderungen und Ergänzungen wurden im Textteil und in den Tabellen vorgenommen
(Anlage 2):
Textteil
Änderungen und Ergänzungen:
Beschluss
der Gemeindevertretung am 20.10.2022
Inkrafttreten:
01.08.2023
Die ursprünglich in Aussicht genommene
Änderung zum 01.01.2023 ist verwaltungsseitig nicht umsetzbar. Mit der
Veränderung des Höchstsatzes im Familien-Nettoeinkommen von 6.101 € auf 9.251 €
wird es einen deutlichen Anstieg an Betreuungsverträgen geben, für die eine
individuelle Berechnung auf Grundlage vorgelegter Unterlagen erfolgen muss.
Aktuell sind 43 % der Verträge im Krippen- und Kindergartenbereich und 57 % der
Hortverträge im Höchstbeitrag.
§ 3
Abs. (1) Essengeld
Erhöhung des Essengeldes als Zuschuss zur
Versorgung des Kindes mit Mittagessen von 36,00 € monatlich auf 40,00 €
monatlich.
Die Berechnung erfolgte unter Nutzung eines
Tools zur Essengeldkalkulation in Kindertagesstätten des Landes Brandenburg in
der aktuellen Fassung. Verwendet wurden die Ist-Zahlen von 2021 unter
Berücksichtigung des aktuellen Preissteigerungsindex für Lebensmittel und
Energie.
Das Essengeld wurde letztmalig am 01.01.2019
angepasst.
§ 3 Abs. (4)
Streichung des gesamten Absatzes, da Krippe
und Kindergarten im KitaG definiert sind. Der Beitrag für einen Hortplatz ist
ab Vertragsbeginn fällig. Dies muss hier nicht definiert werden, sondern ergibt
sich aus dem Vertrag.
§ 3
Abs. (5) wird § 3 Abs. (4)
§ 3
Abs. (6) wird § 3 Abs. (5)
§ 4
Abs. (1) Festsetzung des Beitrages
Berechnung nach dem durchschnittlichen Einkommen des letzten Kalenderjahres.
Die Formulierung „der letzten 12 Monate“
eröffnet den Eltern die Möglichkeit, jeden Monat eine Neuberechnung zu verlangen.
Dies ist so nicht gewollt und auch nicht umsetzbar. Zur Prüfung der Einkünfte
nach § 4 Abs. 3 ist grundsätzlich ein Steuerbescheid vorzulegen, der sich auf
ein Kalenderjahr bezieht.
Ausnahmetatbestände (z. B. beruflicher
Wiedereinstieg nach Elternzeit) regelt wie bisher § 4 Abs. (4).
Bei der Berücksichtigung der Zahl der
unterhaltsberechtigen Kinder sind nur die Kinder zu berücksichtigen, für die
ein Kindergeldbezug besteht. Kinder,
für die Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht werden, können damit nicht
gleichzeitig als unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt werden.
Beitragsfreiheit
nach § 17a KitaG. Die
fortfolgenden Paragraphen beschreiben den Erstattungsweg für den Träger. Dies
ist für die Beitragsordnung irrelevant.
Die Beitragstabellen enden mit einer Familie
mit vier Kindern. Familien mit fünf oder
mehr Kindern zahlen den Mindestbeitrag je Kind, der für Familien mit vier
Kindern in der jeweiligen Tabelle ausgewiesen ist. Aktuell würde diese Regelung
8 Familien mit 12 Betreuungsverträgen betreffen.
§ 4
Abs. (3) Festsetzung des Beitrages
Mit der Abzugsfähigkeit der pauschalierten Werbungskosten für
nichtselbstständige Eltern (aktuell 100 €/Monat) erfüllt die neue
Beitragsordnung eine wesentliche Forderung des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
§ 5
Sonstige Beiträge
Besucherkinder sind Kinder, die keinen Rechtsanspruch auf Betreuung in
Kleinmachnow haben und nur vorübergehend eine Einrichtung des KITA-Verbundes
besuchen.
Mit dieser Formulierung erfolgt eine Klärung,
da ansonsten alle Kinder aus anderen Kommunen, für die eine Kostenübernahme der
Herkunftsgemeinde vorliegt, als Besucherkinder geführt werden und auch
entsprechend Beiträge zahlen müssten.
§ 7
In-Kraft-Treten
Die Beitragsordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft.
Tabellenteil
Krippe/Kindergarten und Hort Änderungen und Ergänzungen:
1.
Im
Bereich der Krippen- und Kindergartenkinder gibt es eine und nicht wie
bisher zwei Beitragstabellen. Die Höhe der Beiträge orientiert sich an den
möglichen Höchstbeiträgen für einen Kindergartenplatz. Die aktuellen
Elternbeiträge für einen Krippenplatz liegen heute bereits unter den möglichen
Höchstbeiträgen für einen Kindergartenplatz. Da zunehmend Kinder ab dem 2.
Lebensjahr in altersgemischten Gruppen betreut werden, ist ein einheitlicher
Beitrag für die Eltern nachvollziehbarer.
2.
Die
Staffelstufen sind durchgehend in 100 €-Schritten. Aktuell gibt es in den
unteren Einkommensgruppen 100 €-Schritte und in den höheren Einkommensgruppen
200 €-Schritte.
3. Die höchste Einkommensstufe liegt künftig bei
9.251 €/Monat. Bisher lag diese bei einem Einkommen von 6.101 €/Monat. Aktuell
befinden sich 43 % der abgeschlossenen Verträge im Bereich Krippe und
Kindergarten im Höchstbeitrag und 57 % der Hortverträge. Mit dieser
Verschiebung soll eine größere soziale Gerechtigkeit hergestellt werden.
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Möglicher Höchstbeitrag nach Abzug des institutionellen Zuschusses von
den Platzkosten 2021 |
Aktueller Höchstbeitrag bezogen auf eine Familie mit einem Kind (6.101,00 €) |
Neuer Höchstbeitrag bezogen auf eine Familie mit einem Kind (9.251,00 €) |
Krippe 6
Std. |
626,24 € |
367,28 € |
400,00 € |
Krippe 8
Std. |
747,86 € |
437,95 € |
435,00 € |
Krippe 10
Std. |
797,86 € |
472,06 € |
470,00 € |
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Kindergarten
6 Std. |
485,97 € |
302,05 € |
400,00 € |
Kindergarten
8 Std. |
572,53 € |
353,12 € |
435,00 € |
Kindergarten
10 Std. |
622,04 € |
387,29 € |
470,00 € |
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Hort 4
Std. |
213,00 € |
142,38 € |
195,00 € |
Hort 6
Std. |
268,70 € |
182,89 € |
230,00 € |
Hort 8
Std. |
299,35 € |
206,73 € |
260,00 € |
4.
Der
Kinderfaktor bei der Berechnung für Mehr-Kind-Familien berücksichtigt das sogenannte
„geschützte Einkommen“ und folgt dem Grundgedanken des Landkreises, dass
Familien mit mehr Kindern in der Gesamtheit nicht mehr bezahlen sollen, als
Familien mit einem Kind.
Das „geschützte Netto-Einkommen“ beträgt in der Planregion I nach Berechnungen
des Landkreises.
Bei einem unterhaltsberechtigten Kind: 2.150 €/Monat
Bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern: 2.350 €/Monat
Bei drei unterhaltsberechtigten Kindern: 2.650 €/Monat
Bei vier unterhaltsberechtigen Kindern: 2.850
€/Monat
Im Vergleich zu den Tabellen der aktuellen Beitragsordnung werden mit
diesen Veränderungen Mehr-Kind-Familien deutlich entlastet und
Ein-Kind-Familien belastet.
5. Durch die neuen Beitragstabellen sollen im
Wesentlichen Mehr-Kind-Familien deutlich entlastet werden. Für den Landkreis
Potsdam-Mittelmark ist dies ein wesentliches Kriterium für die Einhaltung der
Sozialverträglichkeit. Höhere Beiträge zahlen künftig
Im Bereich Krippe und Kindergarten:
Bei Einkommen von 1.668 € bis 2.150 € je nach Betreuungsumfang 1 € bis
9 € mehr
1-Kind-Familien ab einem Einkommen von 2.951 €
2-Kind-Famiien ab einem Einkommen von 7.251 €
Im Bereich Hort:
Bei Einkommen von 1.668 € bis 2.150 € je nach Betreuungsumfang 4 € – 8
€ mehr
1-Kind-Familien ab einem Einkommen von 2.651 €
2-Kind-Familien ab einem Einkommen von 4.451 €
Bei den o.g. Einkommensgrenzen ist der Abzug von Werbungskosten nicht
berücksichtig.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Landkreis hat auf Grundlage der aktuellen
Elternbeiträge des KITA-Verbundes (Stand 02/2022) Hochrechnungen zu den
zukünftigen Einnahmen vorgenommen. Diese können als Orientierung für die
künftige Einnahmesituation dienen.
Für den Krippen- und Kindergartenbereich:
Mindereinnahme/Monat |
Mindereinnahme/Jahr |
Mindereinnahme
Aug - Dez 2023 |
21.148 € |
253.776 € |
105.740 € |
Für den Hortbereich:
Mehreinnahme/Monat |
Mehreinnahme/Jahr |
Mehreinnahme
Aug - Dez 2023 |
9.183 € |
110.196 € |
45.915 € |
Der Abzug der Werbungskostenpauschale
für nichtselbstständig tätige Eltern beim Elterneinkommen von aktuell 100
€/Monat und Elternteil führt nach Berechnungen des Landkreises zu einer
weiteren Mindereinnahme von rund 200.000 €/Jahr bzw. von rund 83.400 € für den
Zeitraum August bis Dezember 2023.
Fazit:
Mindereinnahme Haushalt 2023 (Aug – Dez): 144.000 €
Mindereinnahme Folgejahre prognostisch: 344.000 €
Personelle
Auswirkungen:
Durch die Änderung der Beitragsordnung müssen
alle Anlagen zu den Verträgen angepasst werden. Für alle nichtselbstständig
Tätigen müssen die pauschalierten Werbungskosten eingearbeitet und verarbeitet
werden. Diese Umstellung führt zu einem einmaligen, erheblichen Arbeitsaufwand.
Eine geringe Arbeitsentlastung entsteht
dadurch, dass künftig die Verträge der Kinder, die 3 Jahre alt werden, nicht
angepasst werden müssen, da für Krippe und Kindergarten einheitliche Beiträge
zu zahlen sind. Es verbleibt die Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung der
Einkommensverhältnisse.
Ein dauerhafter Mehraufwand entsteht durch
Verträge von Eltern, deren Einkommen künftig oberhalb des bisherigen
Höchstbeitrages von 6.101 € jedoch unterhalb des neuen Höchstbeitrages von
9.251 € liegt. Für diese Verträge müssen die eingereichten Unterlagen
individuell geprüft und eine entsprechende Einstufung vorgenommen werden. Wie
hoch die Anzahl der betroffenen Eltern ist, kann nur schwer eingeschätzt
werden.
Aktuell liegen etwa 430 Verträge mit individueller
Einkommensüberprüfung und rund 470 Verträge im Höchstsatz vor. Es ist davon
auszugehen, dass eine deutlich dreistellige Zahl an Eltern künftig
Einkommensunterlagen zur Prüfung einreicht.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen
1.
Beitragsordnung
ab 01.08.2023 (Text- und Tabellenteil)
2.
Lesefassung
Textteil Beitragsordnung mit Ergänzungen und Änderungen
3.
Aktuelle
Tabellen