Betreff
Allgemeine Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe der Beiträge und des Essengeldes für Kindertagesstätten des KITA-Verbundes Kleinmachnow und anerkannte Kindertagespflegestellen in Kleinmachnow (Beitragsordnung) ab 01.08.2023
Vorlage
DS-Nr. 085/22
Art
Beschlussvorlage

Die „Allgemeinen Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe der Beiträge und des Essengeldes für Kindertagesstätten des KITA-Verbundes Kleinmachnow und anerkannte Kindertagespflegestellen in Kleinmachnow (Betragsordnung) ab 01.08.2023“ (Anlage 1) wird beschlossen.


Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 10.02.2022 den Bürgermeister beauftragt, die Neufassung der Beitragsordnung zum 01.01.2023 vorzubereiten. Ziel war die Erarbeitung einer Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung am 30.06.2022. Aufgrund der Komplexität sollte eine Arbeitsgruppe gebildet werden, die aus Mitgliedern der Fraktionen und unter Federführung der Werkleitung des KITA-Verbundes Eckpunkte einer neuen Beitragsordnung erarbeitet (DS-Nr. 003/22).

Die Arbeitsgruppe tagte insgesamt fünf Mal im Zeitraum von April bis Juni 2022. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark war an drei Sitzungen durch Herrn Sturzbecher vertreten. Die durch die Verwaltung vorgeschlagenen textlichen Änderungen wurden von der Arbeitsgruppe mitgetragen und zügig abgearbeitet.

Wesentlicher Diskussionspunkt zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgruppe und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark war die Umsetzung der Forderung des Landkreises nach einer stärkeren Entlastung von Mehr-Kind-Familien im Zuge der Erfüllung des Kriteriums der „Sozialverträglichkeit“ der Beitragsordnung.

Die nun vorliegende Beitragsordnung (Anlage 1) stellt das Arbeitsergebnis des Aushandlungsprozesses zwischen der Gemeinde Kleinmachnow und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark dar.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat mit Schreiben vom 01.09.2022 vorab das Einvernehmen hergestellt und die materielle Rechtmäßigkeit festgestellt.

Folgende Änderungen und Ergänzungen wurden im Textteil und in den Tabellen vorgenommen (Anlage 2):

Textteil Änderungen und Ergänzungen:

Beschluss der Gemeindevertretung am 20.10.2022

Inkrafttreten: 01.08.2023

Die ursprünglich in Aussicht genommene Änderung zum 01.01.2023 ist verwaltungsseitig nicht umsetzbar. Mit der Veränderung des Höchstsatzes im Familien-Nettoeinkommen von 6.101 € auf 9.251 € wird es einen deutlichen Anstieg an Betreuungsverträgen geben, für die eine individuelle Berechnung auf Grundlage vorgelegter Unterlagen erfolgen muss. Aktuell sind 43 % der Verträge im Krippen- und Kindergartenbereich und 57 % der Hortverträge im Höchstbeitrag.

§ 3 Abs. (1) Essengeld

Erhöhung des Essengeldes als Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen von 36,00 € monatlich auf 40,00 € monatlich.

Die Berechnung erfolgte unter Nutzung eines Tools zur Essengeldkalkulation in Kindertagesstätten des Landes Brandenburg in der aktuellen Fassung. Verwendet wurden die Ist-Zahlen von 2021 unter Berücksichtigung des aktuellen Preissteigerungsindex für Lebensmittel und Energie.

Das Essengeld wurde letztmalig am 01.01.2019 angepasst.

§ 3 Abs. (4)

Streichung des gesamten Absatzes, da Krippe und Kindergarten im KitaG definiert sind. Der Beitrag für einen Hortplatz ist ab Vertragsbeginn fällig. Dies muss hier nicht definiert werden, sondern ergibt sich aus dem Vertrag.

§ 3 Abs. (5) wird § 3 Abs. (4)

§ 3 Abs. (6) wird § 3 Abs. (5)

§ 4 Abs. (1) Festsetzung des Beitrages

Berechnung nach dem durchschnittlichen Einkommen des letzten Kalenderjahres.

Die Formulierung „der letzten 12 Monate“ eröffnet den Eltern die Möglichkeit, jeden Monat eine Neuberechnung zu verlangen. Dies ist so nicht gewollt und auch nicht umsetzbar. Zur Prüfung der Einkünfte nach § 4 Abs. 3 ist grundsätzlich ein Steuerbescheid vorzulegen, der sich auf ein Kalenderjahr bezieht.

Ausnahmetatbestände (z. B. beruflicher Wiedereinstieg nach Elternzeit) regelt wie bisher § 4 Abs. (4).

Bei der Berücksichtigung der Zahl der unterhaltsberechtigen Kinder sind nur die Kinder zu berücksichtigen, für die ein Kindergeldbezug besteht. Kinder, für die Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht werden, können damit nicht gleichzeitig als unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt werden.

Beitragsfreiheit nach § 17a KitaG. Die fortfolgenden Paragraphen beschreiben den Erstattungsweg für den Träger. Dies ist für die Beitragsordnung irrelevant.

Die Beitragstabellen enden mit einer Familie mit vier Kindern. Familien mit fünf oder mehr Kindern zahlen den Mindestbeitrag je Kind, der für Familien mit vier Kindern in der jeweiligen Tabelle ausgewiesen ist. Aktuell würde diese Regelung 8 Familien mit 12 Betreuungsverträgen betreffen.

§ 4 Abs. (3) Festsetzung des Beitrages

Mit der Abzugsfähigkeit der pauschalierten Werbungskosten für nichtselbstständige Eltern (aktuell 100 €/Monat) erfüllt die neue Beitragsordnung eine wesentliche Forderung des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

§ 5 Sonstige Beiträge

Besucherkinder sind Kinder, die keinen Rechtsanspruch auf Betreuung in Kleinmachnow haben und nur vorübergehend eine Einrichtung des KITA-Verbundes besuchen.

Mit dieser Formulierung erfolgt eine Klärung, da ansonsten alle Kinder aus anderen Kommunen, für die eine Kostenübernahme der Herkunftsgemeinde vorliegt, als Besucherkinder geführt werden und auch entsprechend Beiträge zahlen müssten.

§ 7 In-Kraft-Treten

Die Beitragsordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

Tabellenteil Krippe/Kindergarten und Hort Änderungen und Ergänzungen:

1.     Im Bereich der Krippen- und Kindergartenkinder gibt es eine und nicht wie bisher zwei Beitragstabellen. Die Höhe der Beiträge orientiert sich an den möglichen Höchstbeiträgen für einen Kindergartenplatz. Die aktuellen Elternbeiträge für einen Krippenplatz liegen heute bereits unter den möglichen Höchstbeiträgen für einen Kindergartenplatz. Da zunehmend Kinder ab dem 2. Lebensjahr in altersgemischten Gruppen betreut werden, ist ein einheitlicher Beitrag für die Eltern nachvollziehbarer.

2.     Die Staffelstufen sind durchgehend in 100 €-Schritten. Aktuell gibt es in den unteren Einkommensgruppen 100 €-Schritte und in den höheren Einkommensgruppen 200 €-Schritte.

3.     Die höchste Einkommensstufe liegt künftig bei 9.251 €/Monat. Bisher lag diese bei einem Einkommen von 6.101 €/Monat. Aktuell befinden sich 43 % der abgeschlossenen Verträge im Bereich Krippe und Kindergarten im Höchstbeitrag und 57 % der Hortverträge. Mit dieser Verschiebung soll eine größere soziale Gerechtigkeit hergestellt werden.

 

Möglicher Höchstbeitrag nach Abzug des institutionellen Zuschusses von den Platzkosten 2021

Aktueller Höchstbeitrag bezogen auf eine Familie mit einem Kind

(6.101,00 €)

Neuer Höchstbeitrag bezogen auf eine Familie mit einem Kind

(9.251,00 €)

Krippe 6 Std.

626,24 €

367,28 €

400,00 €

Krippe 8 Std.

747,86 €

437,95 €

435,00 €

Krippe 10 Std.

797,86 €

472,06 €

470,00 €

 

 

 

 

Kindergarten 6 Std.

485,97 €

302,05 €

400,00 €

Kindergarten 8 Std.

572,53 €

353,12 €

435,00 €

Kindergarten 10 Std.

622,04 €

387,29 €

470,00 €

 

 

 

 

Hort 4 Std.

213,00 €

142,38 €

195,00 €

Hort 6 Std.

268,70 €

182,89 €

230,00 €

Hort 8 Std.

299,35 €

206,73 €

260,00 €

 

4.     Der Kinderfaktor bei der Berechnung für Mehr-Kind-Familien berücksichtigt das sogenannte „geschützte Einkommen“ und folgt dem Grundgedanken des Landkreises, dass Familien mit mehr Kindern in der Gesamtheit nicht mehr bezahlen sollen, als Familien mit einem Kind.

Das „geschützte Netto-Einkommen“ beträgt in der Planregion I nach Berechnungen des Landkreises.

Bei einem unterhaltsberechtigten Kind:    2.150 €/Monat

Bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern:  2.350 €/Monat

Bei drei unterhaltsberechtigten Kindern:   2.650 €/Monat

Bei vier unterhaltsberechtigen Kindern:    2.850 €/Monat

Im Vergleich zu den Tabellen der aktuellen Beitragsordnung werden mit diesen Veränderungen Mehr-Kind-Familien deutlich entlastet und Ein-Kind-Familien belastet.

5.     Durch die neuen Beitragstabellen sollen im Wesentlichen Mehr-Kind-Familien deutlich entlastet werden. Für den Landkreis Potsdam-Mittelmark ist dies ein wesentliches Kriterium für die Einhaltung der Sozialverträglichkeit. Höhere Beiträge zahlen künftig

Im Bereich Krippe und Kindergarten:

Bei Einkommen von 1.668 € bis 2.150 € je nach Betreuungsumfang 1 € bis 9 € mehr

1-Kind-Familien ab einem Einkommen von 2.951 €

2-Kind-Famiien ab einem Einkommen von 7.251 €

Im Bereich Hort:

Bei Einkommen von 1.668 € bis 2.150 € je nach Betreuungsumfang 4 € – 8 € mehr

1-Kind-Familien ab einem Einkommen von 2.651 €

2-Kind-Familien ab einem Einkommen von 4.451 €

Bei den o.g. Einkommensgrenzen ist der Abzug von Werbungskosten nicht berücksichtig.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Landkreis hat auf Grundlage der aktuellen Elternbeiträge des KITA-Verbundes (Stand 02/2022) Hochrechnungen zu den zukünftigen Einnahmen vorgenommen. Diese können als Orientierung für die künftige Einnahmesituation dienen.

Für den Krippen- und Kindergartenbereich:

Mindereinnahme/Monat

Mindereinnahme/Jahr

Mindereinnahme Aug - Dez 2023

21.148 €

253.776 €

105.740 €

 

Für den Hortbereich:

Mehreinnahme/Monat

Mehreinnahme/Jahr

Mehreinnahme Aug - Dez

2023

9.183 €

110.196 €

45.915 €

 

Der Abzug der Werbungskostenpauschale für nichtselbstständig tätige Eltern beim Elterneinkommen von aktuell 100 €/Monat und Elternteil führt nach Berechnungen des Landkreises zu einer weiteren Mindereinnahme von rund 200.000 €/Jahr bzw. von rund 83.400 € für den Zeitraum August bis Dezember 2023.

Fazit:

Mindereinnahme Haushalt 2023 (Aug – Dez):            144.000 €

Mindereinnahme Folgejahre prognostisch:                344.000 €

Personelle Auswirkungen:

Durch die Änderung der Beitragsordnung müssen alle Anlagen zu den Verträgen angepasst werden. Für alle nichtselbstständig Tätigen müssen die pauschalierten Werbungskosten eingearbeitet und verarbeitet werden. Diese Umstellung führt zu einem einmaligen, erheblichen Arbeitsaufwand.

Eine geringe Arbeitsentlastung entsteht dadurch, dass künftig die Verträge der Kinder, die 3 Jahre alt werden, nicht angepasst werden müssen, da für Krippe und Kindergarten einheitliche Beiträge zu zahlen sind. Es verbleibt die Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung der Einkommensverhältnisse.

Ein dauerhafter Mehraufwand entsteht durch Verträge von Eltern, deren Einkommen künftig oberhalb des bisherigen Höchstbeitrages von 6.101 € jedoch unterhalb des neuen Höchstbeitrages von 9.251 € liegt. Für diese Verträge müssen die eingereichten Unterlagen individuell geprüft und eine entsprechende Einstufung vorgenommen werden. Wie hoch die Anzahl der betroffenen Eltern ist, kann nur schwer eingeschätzt werden.

Aktuell liegen etwa 430 Verträge mit individueller Einkommensüberprüfung und rund 470 Verträge im Höchstsatz vor. Es ist davon auszugehen, dass eine deutlich dreistellige Zahl an Eltern künftig Einkommensunterlagen zur Prüfung einreicht.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen

1.     Beitragsordnung ab 01.08.2023 (Text- und Tabellenteil)

2.     Lesefassung Textteil Beitragsordnung mit Ergänzungen und Änderungen

3.     Aktuelle Tabellen