ausgehend von Steinweg 39
Der
Belastung des Grundstücks Flur 8 Flurstück 1526 (Teilfläche des Bannwaldes)
eingetragen im Grundbuch von Kleinmachnow Blatt 6118 lfd. Nr. 48, mit einem Abstands- und
Brandabstandsflächenrecht zu Gunsten des Eigentümers des Grundstücks Steinweg
39 sowie für den Landkreis Potsdam-Mittelmark
wird nicht zugestimmt.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Antragsteller über diesen Beschluss des
Hauptausschusses der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Anlagen:
Der Eigentümer
des Grundstücks Steinweg 39 hat an einem massiven Gartenhaus an der Grenze zum
Bannwald bauliche Veränderungen vorgenommen, die baugenehmigungspflichtig sind.
Die nachträglich beantragte Baugenehmigung
wurde durch den Landkreis Potsdam-Mittelmark
mit Bescheid vom 07.10.2010 versagt, da das Bauvorhaben die
erforderlichen Maße für die Errichtung von Nebenanlagen an der
Grundstücksgrenze gemäß § 6 Abs. 10 BbgBO nicht einhält und die Zustimmungen
der Grenznachbarn fehlen.
Die Zustimmung
des Nachbarn Steinweg 37 liegt nicht vor. Zudem hat die Gemeinde im
Genehmigungsverfahren als Geschäft der laufenden Verwaltung die Zustimmung
versagt. Werden die Zustimmungen abschließend nicht erteilt, ist das Gartenhaus
auf den bauordnungsrechtlichen Zustand zurückzubauen.
Der Bauherr
beantragt die Einräumung der Abstandflächenrechte, für sich durch Eintragung
als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch des belasteten
Grundstücks Flur 8, Flurstück 1526, mit dem Hinweis darauf, dass das betroffene
Grundstück (Bannwald) keinerlei Nutzung unterliegt und durch das Einräumen
dieser Rechte lediglich 13,50 m² belastet seien.
Er beantragt,
eine Ausnahme zu machen, zumal keine Beeinträchtigungen für unser Grundstück zu
befürchten seien.
(Anmerkung:
Zusätzlich wird als Grunddienstbarkeit dieses Abstands- und
Brandabstandsflächenrecht auch für den Landkreis Potsdam-Mittelmark gemäß
Runderlass Nr. 24/01/2004 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr im Grundbuch des zu belastenden Grundstücks einzutragen sein.)
Das zu belastende
Grundstück ist Teil des Bannwaldes, der eine zentrale Funktion innerhalb der
Kleinmachnower Kulturlandschaft einnimmt und deshalb gemäß Beschluss der
Gemeindevertretung zur Drucksache Nr. 117/05 „Kleinmachnow schützt den
Bannwald“ mit seinen Pflege- und Entwicklungskonzepten besondere Beachtung
erfährt.
Um den Bannwald
in seinem Bestand dauerhaft zu sichern, sind u.a. zweckfremde Nutzungen aufzugeben und neue
nicht zuzulassen.
Die beabsichtigte
Belastung ist nicht im Interesse des Gemeinwohls.
Flurkartenauszug
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