Die anliegende
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages aus
Anlass eines regionalen Ereignisses im Jahre 2023 wird für folgenden Tag
beschlossen:
·
Sonntag, den 03.12.2023, in der Zeit
von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr
aus
Anlass des Kleinmachnower Adventsmarktes.
Anlage
Ordnungsbehördliche
Verordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 2023
Das Brandenburgische
Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 [Nr.] 15, S. 158),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]), regelt im §
5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an
jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr
geöffnet sein dürfen. Zusätzlich dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler
Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder
besonderer Jubiläen an einem weiteren Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13:00
Uhr bis 20:00 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen
sind (§ 5 Absatz 2 BbgLöG).
Diese Tage, die
Öffnungszeiten sowie das betroffene Gemeindegebiet sind mittels Ordnungsbehördlicher
Verordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde für das Jahr 2023 festzusetzen.
Im Jahr 2023 soll ein
verkaufsoffener Sonntag am 03.12.2023, aus Anlass des Kleinmachnower
Adventsmarktes, zugelassen werden.
Weitere Termine für
verkaufsoffene Sonntage lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage nicht vor.
Jede Sonntagsöffnung muss
im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben einer genauen Prüfung unterzogen
werden. Die anlassgebende Veranstaltung ist dahingehend zu prüfen, ob diese für
sich alleine eine solche Attraktivität aufweist, dass beträchtliche
Besucherströme zu erwarten sind. Die Sonntagsöffnung darf äußerlich lediglich
als Annex zu der jeweiligen Veranstaltung wahrgenommen werden. Bei der Planung
der verkaufsoffenen Sonntage ist u. a. eine Prognose für jede Veranstaltung
hinsichtlich des zu erwartenden Besucherstromes zu erstellen, um die
Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung abzuschätzen. Der Geltungsbereich der
von der Sonntagsöffnung privilegierten Geschäfte ist festzulegen.
Vor Erlass der Ordnungsbehördlichen
Verordnung waren die Gewerkschaft, die Industrie- und Handelskammer, der
Einzelhandelsverband sowie die Kirchen anzuhören. Mit Schreiben vom 19.01.2023
wurden die vorgenannten Stellen um Stellungnahme bis zum 31.01.2023 gebeten.
Die Industrie- und
Handelskammer Potsdam und der Handelsverband Berlin-Brandenburg haben keine
Einwände und stimmen der Sonntagsöffnung zu.
Stellungnahmen der Kirchen
und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di lagen bei Fertigung der
Beschlussvorlage nicht vor. Sie werden gegebenenfalls mündlich vorgetragen.
Der Kleinmachnower
Adventsmarkt hat eine besondere kommunale Bedeutung, da die Veranstaltung seit
Jahren fester Bestandteil des kulturellen Lebens in der Gemeinde ist und in der
Regel viele Einwohner und auch Gäste aus der Region anzieht. Die Veranstaltung
selbst ist für den Sonntag prägend, sodass die Öffnung der Geschäfte lediglich
als Annex der Veranstaltung zu sehen ist.
Es ist beabsichtigt, bei
der Veranstaltung die Ladenöffnung nur im unmittelbaren Umfeld des
Veranstaltungsortes (Förster-Funke-Allee 102-104 und Adolf-Grimme-Ring 4-14)
zuzulassen.
Unter Abwägung aller
Belange und unter Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit ist aus Sicht
der Verwaltung eine positive Entscheidung in der Sache auf Grund der
Vorschriften des § 5 BbgLöG zulässig.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
|||
Beteiligungen |
||||
|
|
|||
Produktgruppe: |
||||
Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits
im laufenden Haushalt |
|
|||
veranschlagt: |
|
EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
|
|
|
|
Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
|