Betreff
Durchführung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG)
Vorlage
DS-Nr. 004/23
Art
Beschlussvorlage

Die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages aus Anlass eines regionalen Ereignisses im Jahre 2023 wird für folgenden Tag beschlossen:

 

·         Sonntag, den 03.12.2023, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr

aus Anlass des Kleinmachnower Adventsmarktes.

 

 

Anlage

Ordnungsbehördliche Verordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 2023


Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 [Nr.] 15, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]), regelt im § 5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein dürfen. Zusätzlich dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen an einem weiteren Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind (§ 5 Absatz 2 BbgLöG).

 

Diese Tage, die Öffnungszeiten sowie das betroffene Gemeindegebiet sind mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde für das Jahr 2023 festzusetzen.

 

Im Jahr 2023 soll ein verkaufsoffener Sonntag am 03.12.2023, aus Anlass des Kleinmachnower Adventsmarktes, zugelassen werden.

 

Weitere Termine für verkaufsoffene Sonntage lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage nicht vor.

 

Jede Sonntagsöffnung muss im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben einer genauen Prüfung unterzogen werden. Die anlassgebende Veranstaltung ist dahingehend zu prüfen, ob diese für sich alleine eine solche Attraktivität aufweist, dass beträchtliche Besucherströme zu erwarten sind. Die Sonntagsöffnung darf äußerlich lediglich als Annex zu der jeweiligen Veranstaltung wahrgenommen werden. Bei der Planung der verkaufsoffenen Sonntage ist u. a. eine Prognose für jede Veranstaltung hinsichtlich des zu erwartenden Besucherstromes zu erstellen, um die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung abzuschätzen. Der Geltungsbereich der von der Sonntagsöffnung privilegierten Geschäfte ist festzulegen.

 

Vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung waren die Gewerkschaft, die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie die Kirchen anzuhören. Mit Schreiben vom 19.01.2023 wurden die vorgenannten Stellen um Stellungnahme bis zum 31.01.2023 gebeten.

 

Die Industrie- und Handelskammer Potsdam und der Handelsverband Berlin-Brandenburg haben keine Einwände und stimmen der Sonntagsöffnung zu.

 

Stellungnahmen der Kirchen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage nicht vor. Sie werden gegebenenfalls mündlich vorgetragen.

 

Der Kleinmachnower Adventsmarkt hat eine besondere kommunale Bedeutung, da die Veranstaltung seit Jahren fester Bestandteil des kulturellen Lebens in der Gemeinde ist und in der Regel viele Einwohner und auch Gäste aus der Region anzieht. Die Veranstaltung selbst ist für den Sonntag prägend, sodass die Öffnung der Geschäfte lediglich als Annex der Veranstaltung zu sehen ist.

 

Es ist beabsichtigt, bei der Veranstaltung die Ladenöffnung nur im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsortes (Förster-Funke-Allee 102-104 und Adolf-Grimme-Ring 4-14) zuzulassen.

 

Unter Abwägung aller Belange und unter Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit ist aus Sicht der Verwaltung eine positive Entscheidung in der Sache auf Grund der Vorschriften des § 5 BbgLöG zulässig.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein