In der DS-Nr. 005/23
sollen mit einem Grundsatzbeschluss die Mittel für die Vergabe der
Planungsleistungen für die Restrukturierung und Erweiterung der
Maxim-Gorki-Gesamtschule bewilligt werden. Dafür soll das "komplexe und
anspruchsvolle Verhandlungsverfahren" (Zitat siehe Begründung) gewählt
werden, für das 28.000 Euro zusätzliche Mittel für "ein erfahrenes
Anwaltsbüro" (Zitat siehe Begründung) nötig sind.
Die Wahl des
Verhandlungsverfahrens ist gemäß §14 (3) eine Kann-Bestimmung, wenn eine der in
den Punkten 1-5 aufgeführten Gründe auf das Vorhaben zutrifft.
Frage 1:
Bei welchen
Bauvorhaben in den letzten zehn Jahren wurde für die Vergabe das
Verhandlungsverfahren gewählt?
Frage 2:
Welche der in § 14
(3) 1-5 aufgeführten Gründe machen die Wahl der Verfahrensart
"Verhandlungsverfahren" nötig und wie wird das begründet?
In Ihrer Antwort auf
Fragen aus dem Finanzausschuss schreiben Sie unter Punkt 6. "In Abschnitt
6 VgV, Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
bestimmt § 74, dass diese Leistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb nach § 17 VgV oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 VgV
zu vergeben sind."
Der Abschnitt 6 VgV –
Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
führt in § 73 - Anwendungsbereich und Grundsätze Absatz 1 aus: Die Bestimmungen
dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und
Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab
nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
Frage 3:
Welche Aufgabe
enthält die Entwurfsplanung auf Grundlage eines bereits erarbeiteten
Entwurfskonzepts, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend
beschrieben werden kann?