Gemäß § 82 Abs. 4 BbgKVerf hat
die Gemeindevertretung bei Beschlussfassung zum jeweiligen Jahresabschluss der
Gemeinde in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des
Hauptverwaltungsbeamten für das Haushaltsjahr zu entscheiden.
Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür Gründe anzugeben.
Der Beschluss über die Entlastung ist öffentlich bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht nehmen kann.
Der Beschluss über die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits
im laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
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