In
diesem Rahmen wird der Bürgermeister ermächtigt, die Vergabeentscheidung zu
treffen und den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
Ausgangssituation
Für
die Versorgung gemeindeeigener Gebäude (insbesondere des Rathauses und der
Schulen) besteht ein Stromliefervertrag zwischen den Stadtwerken
Eisenhüttenstadt GmbH und der Gemeinde Kleinmachnow. Für den Betrieb der
Straßenbeleuchtung besteht ein Stromliefervertrag zwischen der Gemeinde
Kleinmachnow und den Stadtwerken Schwerin GmbH. Diese Verträge enden am
31.12.2023, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf. Eine
Vertragsverlängerung ist nicht möglich.
Die Gemeinde hat sich daher
entschlossen, die Belieferung der gemeindlichen Abnahmestellen mit elektrischer
Energie ab dem 01.01.2024 für drei Jahre in den Losen
1.
Gebäude
2.
Straßenbeleuchtung
neu
auszuschreiben.
Dabei
sind die Vorgaben des § 30 (1) der Verordnung
über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden
(Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV) vom 14. Februar 2008
(GVBl. II/08, [Nr. 03], S. 14), zuletzt geändert durch
Verordnung v. 22. August 2019 (GVBl. II/19, [Nr. 66]), zu
beachten.
Zur Vorbereitung und
Durchführung einer rechtssicheren Vergabe hat die Gemeinde ein Unternehmen für
Kommunalberatungen unter Vertrag genommen, das diese Ausschreibung betreut
(Ausschreibungsdienstleister; KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH,
Schwerin).
Vergabeverfahren
Ausgeschrieben
wurde die Lieferung von Strom, welcher nachweislich zu 100 % aus
erneuerbaren Energien stammt. Dieser muss in Anlagen erzeugt werden, die
ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.
Erneuerbare
Energien in diesem Sinne sind ausschließlich Wasserkraft einschließlich der
Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare
Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas,
Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2
der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung –
BiomasseV) vom 21. Juni 2001 in ihrer rechtswirksamen Fassung. Der aus
Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in
einem Verfahren erzeugt wird, welches den Anforderungen des § 4 BiomasseV
gerecht wird.
Die
Herkunft des gelieferten Stroms muss auf eindeutig identifizierbare erneuerbare
Energiequellen zurückführbar sein. Dies muss der Lieferant garantieren.
Es
wird derzeit eine EU-weite Ausschreibung über diese Lieferungen durchgeführt.
Rechtsgrundlage hierfür ist Teil IV des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in seiner rechtswirksamen Fassung. Die Bekanntmachung
der Ausschreibung erfolgte am 10.08.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union
für die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge.
Das
Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch über die
Beschaffungsplattform „Deutsche eVergabe“ (https://www.deutsche-evergabe.de)
abgewickelt. Entsprechend erfolgt die Datenübermittelung papierlos über eine
verschlüsselte Internetverbindung unter Verwendung eines aktuellen
Internet-Browsers.
Als
Verfahrensart wurde ein offenes Verfahren mit elektronischer Auktion
ausgewählt.
Dieses Verfahren läuft in
zwei Phasen ab:
-
Phase 1: Angebotsphase vor Durchführung
der elektronischen Auktion
-
Phase 2: Elektronische Auktion
Die
Phase 1 endet am Dienstag, 12.09.2023 um 13:00 Uhr.
Bis
dahin müssen die Bieter ihre Angebote auf der o.g. Beschaffungsplattform
hinterlegt haben. Danach können keine Angebote mehr abgegeben werden. Sodann
erfolgt die Angebotseröffnung und der Ausschreibungsdienstleister erstellt die
Bieterliste mit den vorliegenden Angebotssummen. Diese wird noch am selben Tag
an die Gemeinde übermittelt.
Die Phase 2 (Zeitraum
für die Durchführung der elektronischen Auktion) ist geplant im Zeitraum
Dienstag, 19.09. ‑ Dienstag, 31.10.2023.
Der
genaue Zeitpunkt der elektronischen Auktion wird den Bietern mit der
Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion mitgeteilt.
Die
Festlegung dieses Zeitpunktes bemisst sich nach der aktuellen Preisentwicklung
an der Strombörse Leipzig (EEX). Die elektronische Auktion wird frühestens zwei
Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion
beginnen. Sie wird innerhalb eines Arbeitstages durchgeführt. Im Rahmen der
Auktion dürfen die Bieter neue, ausschließlich nach unten korrigierte
Preise vorlegen (§ 25 VgV – Grundsätze für die Durchführung elektronischer
Auktionen). Mit der Auktion geben die Bieter dann ihr finales und damit
verbindliches Preisangebot ab.
Aufgrund
der gesetzlichen Regelungen zur Preisgestaltung bei elektronischen Auktionen
ist klar, dass die Bieterliste vom12.09.2023 mit den vorliegenden
Angebotssummen im Anschluss an die Phase 1 einen Maximalpreis darstellt.
Mit der Elektronischen Auktion (Phase 2) dürfen Preise nur noch nach unten
korrigiert werden. Der Preis kann sich daher nur vermindern.
Haben
die Bieter in der Phase 2 ihr verbindliches Angebot abgegeben, ist der
Zuschlag umgehend zu erteilen.
Weiteres
Vorgehen
Im
Energiemarkt sind auf Grund der immer noch angespannten Marktlage und der hohen
Volatilität gute Preise nur zu erzielen, wenn zwischen der Angebotsabgabe durch
den Bieter – hier: im Rahmen einer Auktion ‑ und der
Zuschlagsentscheidung (Vorinformation gemäß § 134 GWB) eine sehr kurze Frist
liegt (2 Stunden). Innerhalb eines so kurzen Zeitraumes ist die ordnungsgemäße
Ladung des Hauptausschusses oder der Gemeindevertretung insgesamt nicht
möglich. Die Geschäftsordnung schreibt regelmäßig eine sechstätige Ladungsfrist
vor, in dringenden Angelegenheiten sind für die Einberufung zwei volle Tage
einzuhalten.
Es
ist daher erforderlich, die Vergabeentscheidung auf den Bürgermeister zu
übertragen.
Die
Verwaltung verfolgt mit dieser Verfahrensweise neben dem wirtschaftlichen
Energieeinkauf auch das Ziel, die Beschaffung von Energie in vergaberechtlich
einwandfreier Form durchzuführen.
Weil
die Phase 1 erst am 12.09.2023 endet, kann die Mitteilung der beauftragten
Fa. KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH zum Ergebnis der Phase 1
(vertrauliche Bieterliste mit Angebotssummen) nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist an die Mitglieder des Hauptausschusses verteilt werden.
Die Mitteilung wird deshalb am 18.09.2023
unmittelbar vor der Sitzung des Hauptausschusses nachgereicht.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits
im laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
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Anlagen
1. Marktentwicklung,
Stand 13.09.2023
2. Kostenschätzung
Strom Gemeinde Kleinmachnow 2024-2026
3. Preisspiegel
2023, Ausschreibung Stromlieferung – KUBUS