Auf Grund § 15 BbgKWahlG in
der derzeitig gültigen Fassung i. V. m. § 2 BbgKWahlV in der derzeitig gültigen
Fassung werden für das Wahlgebiet der Gemeinde Kleinmachnow die Angestellten
der Gemeinde
Herr
Thomas Nicolai
als Wahlleiter
und
Herr
Markus Aurin
als Stellvertreter des
Wahlleiters
berufen.
Auf Grund des § 7 Absatz 1
Satz 2, des § 73 Absatz 1 Satz 2 und des § 85 Absatz 1 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.
I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I
Nr. 17 S. 21) geändert wurden, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 25
Absatz 4 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes vom 15. Oktober 2018
(GVBl. I Nr. 22 S. 2), von denen § 25 Absatz 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38 S. 3) geändert worden ist, hat der Minister des
Innern und für Kommunales am 17. August 2023 verordnet, dass die allgemeinen
Wahlen zu den Gemeindevertretungen der kreisangehörigen Gemeinden, zu den
Verbandsgemeindevertretungen der Verbandsgemeinden, zu den
Stadtverordnetenversammlungen der kreisangehörigen und kreisfreien Städte und Ortsgemeinden
und zu den Kreistagen der Landkreise sowie die Wahlen der ehrenamtlichen
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und Städte
sowie der Ortsgemeinden am 9. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr
stattfinden.
Entsprechend § 15 BbgKWahlG
i. V. m. § 2 BbgKWahlV beruft die Gemeindevertretung binnen drei Monaten nach
Bekanntgabe des Wahltages, jedoch spätestens fünf Monate vor dem Tage der
allgemeinen Kommunalwahlen für das
Wahlgebiet eine Wahlleiterin/einen Wahlleiter sowie eine Stellvertreterin/einen
Stellvertreter. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist gleichfalls
Vorsitzende/Vorsitzender des Wahlausschusses. Die berufene Wahlleiterin/der
berufene Wahlleiter und seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter sind nach §
2 Abs. 5 BbgKWahlV durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung auf ihre
Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hinzuweisen. Die Namen der Wahlleiterin/des Wahlleiters und der
Stellvertreterin/des Stellvertreters sind öffentlich bekanntzumachen. Name und
Anschrift der Wahlleiterin/des Wahlleiters und der Stellvertreterin/des
Stellvertreters sind der Kreiswahlleiterin und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Mit der Berufung des
Wahlleiters endet die Amtszeit des bisherigen Wahlleiters.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
|||
Beteiligungen |
||||
|
|
|||
Produktgruppe: |
||||
Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits
im laufenden Haushalt |
|
|||
veranschlagt: |
|
EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
|
|
|
|
Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
|