2) Für
das Grundstück soll daher ein Erbbaurecht bestellt werden. Die Vergabe des
Erbbaurechts ist an die Bedingungen zu knüpfen, dass die Alte Hakeburg
a)
in einem noch festzulegenden Zeitraum wiederaufgebaut wird, dabei
b)
die denkmalrechtlichen Vorgaben und die Festsetzungen des Bebauungsplanes
KLM-BP-007 „Altes Dorf“ – unter Berücksichtigung der beabsichtigten Änderung
des Bebauungsplanes gemäß DS-Nr. 069/23 – eingehalten werden und
c)
die für das Verständnis der Ortsgeschichte interessanten Teile des wiederaufgebauten
Gebäudes mindestens einmal jährlich am bundesweiten Tag des offenen Denkmals
der Öffentlichkeit zur Besichtigung zur Verfügung stehen.
3) Der
Bürgermeister wird beauftragt, ein entsprechendes Vergabeverfahren
durchzuführen. Das Ergebnis einschließlich eines entsprechenden Entwurfes des
Erbbaurechtsvertrages und eines Entwurfes für einen Städtebaulichen Vertrag mit
dem verbindlich vorgesehenen Bebauungs-Entwurf ist der Gemeindevertretung zur
Beratung und Billigung vorzulegen.
Das Grundstück Zehlendorfer
Damm 215 (Alte Hakeburg; Gemarkung Kleinmachnow, Flur 13,
Flurstück 393; vgl. Anlage 1) befindet sich im Eigentum der
Gemeinde Kleinmachnow. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes KLM-BP-007 „Altes Dorf“ und ist als „Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung soziale, kulturelle und kirchliche
Einrichtungen“ festgesetzt.
Die Eigentümer des südlich
angrenzenden Grundstückes (Zehlendorfer Damm 217 – Bäkemühle) sind an die
Gemeinde herangetreten und haben ihre Idee zum Wiederaufbau der Alten Hakeburg
der Verwaltung vorgestellt und am 17.04.2023 in der Sitzung des Bauausschusses
präsentiert. Der von ihnen konzipierte Wiederaufbau soll unter Berücksichtigung
des Denkmalschutzes erfolgen.
Da sich das Grundstück mit
den Resten der Alten Hakeburg jedoch im Eigentum der Gemeinde befindet, sind
die Möglichkeiten einer Bebauung mit der Gemeinde abzustimmen. Mit Schreiben
vom 17.07.2023 stellten die Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstückes
(Bäkemühle) daher einen Antrag zur Aufnahme von Verhandlungen über ein
Erbbaurecht als Voraussetzung für den Wiederaufbau der Alten Hakeburg (vgl. Anlage 2).
Bei grundsätzlicher Zustimmung
der Gemeindevertretung, ein Erbbaurecht für das Grundstück Zehlendorfer Damm 215
zu bestellen, sollen ein entsprechendes Vergabeverfahren sowie Verhandlungen zu
einem Erbbaurechtsvertrag eingeleitet bzw. aufgenommen und konkrete Vertragsinhalte
erarbeitet werden. Diese sind der Gemeindevertretung und ihren Fachausschüssen zur
Beratung und Billigung vorzulegen.
Ergänzende
Erläuterungen
Die
Festlegungen zur künftigen Entwicklung des Grundstücks Zehlendorfer
Damm 215 wurden als DS‑Nr. 068/23 in den Sitzungen des
Bauausschusses am 04.09.2023 und des Finanzausschusses am 07.09.2023
vorberaten.
Der
Bauausschuss formulierte als Abweichende Stellungnahme/Änderungsvorschlag, den
Punkt 3 des Beschlussvorschlages um die Worte „und eines Entwurfes für einen Städtebaulichen Vertrag mit dem
verbindlich vorgesehenen Bebauungs-Entwurf“ zu ergänzen und stimmte der so
ergänzten Drucksache mit 6 „Ja“ / ‑ „Nein“ /
1 „Enthaltung“ einstimmig zu.
Der
Finanzausschuss lehnte die Drucksache ohne Abweichende Stellungnahme/ohne
Änderungsvorschlag mit ‑ „Ja“ / 6 „Nein“ / 1 „Enthaltung“
einstimmig ab.
In der Sitzung des
Hauptausschusses am 18.09.2023 übernahm die Verwaltung die Ergänzung des
Bauausschusses, die Drucksache wurde daraufhin mit 6 „Ja“ / 2 „Nein“
/ ‑ „Enthaltung“ mehrheitlich weiterempfohlen und liegt nun
entsprechend ergänzt als DS-Nr. 068/23/1 vor.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
|||
Beteiligungen |
||||
|
|
|||
Produktgruppe: |
||||
Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits
im laufenden Haushalt |
|
|||
veranschlagt: |
|
EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
|
|
|
|
Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
|
1.
Abgrenzung des Grundstückes Zehlendorfer
Damm 215 – Alte Hakeburg
2.
Antrag um Aufnahme von Verhandlungen über
ein Erbbaurecht als Voraussetzung für den Wiederaufbau der Alten Hakeburg
(Schreiben vom 17.07.2023)