1)
Um
eine Förderung von Vorhaben insbesondere im Rahmen der
Mietwohnungsbauförderrichtlinie des Landes Brandenburg (MietwohnungsbauförderR)
zu ermöglichen, werden im Schwerpunktraum Wohnen gemäß Wohnungspolitischer
Umsetzungsstrategie folgende Gebietskulissen festgelegt:
-
Vorranggebiet
Wohnen Stahnsdorfer Damm
-
Konsolidierungsgebiet
Wohnraumförderung Stolper Weg
-
Konsolidierungsgebiet
Wohnraumförderung Zentrum Kleinmachnow
Die
konkrete Abgrenzung der Gebiete ist in den Anlagen 1 bis 3 dargestellt.
2)
Der
Bürgermeister wird beauftragt, die als Vorranggebiet und die als
Konsolidierungsgebiete festgelegten Kulissen dem Landesamt für Bauen und
Verkehr (LBV) vorzulegen.
Danach gewährt das
Land auf der Grundlage des Bbg. Wohnraumförderungsgesetzes (BbgWoFG) nach
Maßgabe der Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung
(LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO
Darlehen und Zuschüsse für die Schaffung von generationsgerechten
Mietwohngebäuden. Ziel ist es insbesondere,
-
Maßnahmen
der Modernisierung und Instandsetzung zur generationsgerechten Anpassung,
-
die
Wiederherstellung, Erweiterung, Nutzungsänderung und Anpassung von Gebäuden
beziehungsweise Wohnungen an geänderte Wohnbedürfnisse,
-
den
Neubau von Mietwohnungen zu sozial verträglichen Mieten sowie
-
die
Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu den
Mietwohnungen
zu fördern.
Dabei sind
insbesondere die Zielgruppen der Haushalte mit Kindern, Menschen mit
Behinderungen, Seniorinnen und Senioren, Studierenden und Auszubildenden sowie
der Personen in sozialen Notlagen, wie z. B. Wohnungslose und geflüchtete
Menschen, zu berücksichtigen. Ferner soll eine nachhaltige Energieeinsparung,
insbesondere von Wärmeenergie zur Minderung des CO2-Ausstoßes, sowie die
Beseitigung baulicher Missstände unter Beachtung der regionalen baukulturellen
Gegebenheiten erreicht werden.
Im Rahmen der
Richtlinie sind die Fördergrundsätze des § 5 BbgWoFG, insbesondere die
Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener
Siedlungsstrukturen zu berücksichtigen. Die geförderten Maßnahmen dienen
sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in zu geringer Anzahl
am Markt angeboten werden und mit denen die Zuwendungsempfangenden betraut
werden.
Gefördert werden
natürliche und juristische Personen als Eigentümerinnen, Eigentümer, Erbbauberechtigte
oder sonstige Verfügungsberechtigte. Die Förderempfängerin oder der
Förderempfänger muss die für die Gewährung der Fördermittel erforderlichen
Voraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 BbgWoFG erfüllen.
Die Förderung ist
innerhalb von förmlich festgelegten Städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie
in den durch die Gemeinde definierten und mit dem Landesamt für Bauen und
Verkehr (LBV) abgestimmten innerstädtischen „Vorranggebieten Wohnen“ und
„Konsolidierungsgebieten Wohnraumförderung“ möglich. Diese Gebietskulissen sind
auf Basis von konzeptionellen Grundlagen, zum Beispiel auf Grundlage einer
Wohnungspolitischen Umsetzungsstrategie (WUS) abzugrenzen.
Nach der
MietwohnungsbauförderR sind „Vorranggebiete Wohnen“ und „Konsolidierungsgebiete
der Wohnraumförderung“ durch Selbstbindungsbeschluss der Gemeinde und in Form
einer konkreten Abgrenzung dieser Bereiche festzulegen.
[Quelle: MietwohnungsbauförderR]
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Abgrenzung der Gebietskulissen
1)
Vorranggebiet
Wohnen Stahnsdorfer Damm
2)
Konsolidierungsgebiet
Wohnraumförderung Stolper Weg
3)
Konsolidierungsgebiet
Wohnraumförderung Zentrum Kleinmachnow
Übersichten
zum Schwerpunktraum Wohnen
4)
Lage
der Gebietskulissen
5)
Geplante
Wohnungsbauvorhaben und Potenzialflächen