Die neu gefasste Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes der Gemeinde Kleinmachnow (Gehölzschutzsatzung, vgl. Anlage) wird beschlossen.
Mit Bekanntmachung vom 24.06.1994 wurde den Kommunen vom
(damaligen) Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR) eine
„Musterbaumschutzsatzung“ übergeben, die es erstmals ermöglichte, eine eigene
Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile (nach § 34 des Baugesetzbuches) und der
Geltungsbereiche von Bebauungsplänen zu erlassen. Die Kommunen wurden in die
Lage versetzt, den Erhalt des vor allem durch bauliche Maßnahmen oftmals gefährdeten
Ortsgrüns
durchzusetzen. Die Verlagerung der Zuständigkeit vom Landkreis auf die Kommunen
vereinfachte und verkürzte für die Eigentümerinnen und Eigentümer die
Antragstellung und die Bearbeitungsdauer.
Die
Gemeindevertretung beschloss mit DS-Nr. 029 vom 23.02.1995 eine „Satzung
zum Schutz des Gehölzbestandes in der Gemeinde Kleinmachnow“, die nach
Genehmigung durch die Kommunalaufsicht noch 1995 in Kraft trat. In den Jahren
2001 (DS-Nr. 276/00 vom 11.01.2001) und 2007 (DS-Nr. 067-1/07 erfolgten
Aktualisierungen.
Die seit 2007
wirksame Gehölzschutzsatzung hat sich als grundsätzlich rechtssicher erwiesen
und wurde in ihrem wesentlichen Regelungsgehalt vom Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg (OVG) in einem Normkontrollverfahren bestätigt. Jedoch haben
sich im Laufe der Zeit Problemfelder offenbart, welche in ihrer Gesamtheit dazu
führen, dass eine (lediglich minimalintensive) Anpassung der Satzung inzwischen
als notwendig anzusehen ist.
Im Einzelnen:
1. Durch die grundsätzliche
Kompetenzverschiebung des Naturschutzes von den Ländern auf den Bund dient es
der Rechtssicherheit und -klarheit, die Gehölzschutzsatzung aufgrund der neuen
Rechtsgrundlagen neu zu erlassen.
2. Rechtserklärende und
-klarstellende Bestandteile der Satzung wurden an die neuen Rechtsgrundlagen
angepasst (bspw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2).
3. § 11 der derzeit
wirksamen Gehölzschutzsatzung ist in seiner jetzigen Form nicht anwendbar, da
ein notwendiges Zitiergebot nicht beachtet wurde. Dieser Fehler wird durch die
hier vorliegende Neufassung behoben, sodass die Gemeinde folglich Verstöße
gegen die Verbotenen Handlung der Satzung rechtssicher ahnden kann.
4. Das Bundesnaturschutzgesetzt und
das Bbg. Naturschutzausführungsgesetz erlauben es inzwischen, Geldbußen bis zu einer
Höhe von 65.000 Euro festzusetzen (vorher 50.000 Euro).
5. Die Vegetationszeit nach
BNatSchG hat sich verändert. Diese beginnt nun am 1. März und endet am 30.
September eines jeden Jahres (vorher 15. März bzw. 15. September).
6. Bezugspunkte, welche sich als
unpraktikabel herausstellten, wurden durch verlässliche und rechtlich
abschließend geklärte Begrifflichkeiten ersetzt (bspw. „natürliche
Geländeoberfläche“ statt „flacher Erdboden“).
7.
Möglicherweise
missverständliche Formulierungen wurden vereinfacht (bspw. § 3 Abs. 2 Nr. 3).
Die Neufassung der
Satzung soll nach der Beschlussfassung ausgefertigt und durch Bekanntmachung im
Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow in Kraft gesetzt werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
1)
Satzung
zum Schutz des Gehölzbestandes (Gehölzschutzsatzung),
Entwurf v. 17.04.2024
2)
Gegenüberstellung
mit Kennzeichnung der Änderungen „Gehölzschutzsatzung i. d. F. der
Bekanntmachung v. 13.07.2007“ und „Gehölzschutzsatzung, Entwurf v. 17.04.2024“