2)
Abgeleitet
aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP; Auszug vgl. Anlage 2)
sollen mit dem Bebauungsplan unter anderem die folgenden, allgemeinen
Planungsziele angestrebt werden:
Erhalt und
Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes durch Festsetzungen u.a. zum
Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen
sowie von gestalterischen Regelungen. Bei der Anordnung der überbaubaren
Grundstücksflächen („Baufenster“) ist auch der erhaltenswerte Baumbestand zu
berücksichtigen.
3)
Der
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt
zu machen.
4)
Der
Bürgermeister wird beauftragt, einen Bebauungsplan-Vorentwurf erarbeiten zu
lassen und diesen der Gemeindevertretung und ihren Fachausschüssen zur Beratung
und Billigung vorzulegen.
Der östliche Teil
des Geltungsbereiches (die Wohngrundstücke entlang der Fontanestraße und der
Gerhart-Eisler-Straße) zählt planungsrechtlich gegenwärtig zum „unbeplanten
Innenbereich“ (§ 34 Baugesetzbuch (BauGB)). Vorhaben sind in dem im
Zusammenhang bebauten Ortsteil auf Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB
zulässig. Der restliche Teil des Geltungsbereiches ist planungsrechtlich als
„Außenbereich“ gemäß § 35 BauGB einzuordnen. Im Flächennutzungsplan
Kleinmachnow (FNP; Auszug vgl. Anlage 2) sind die Wohngrundstücke
als reines Wohngebiet (WR), das Freibad Kiebitzberge sowie die Flächen des
Sportforums als Sondergebiet und der Sportplatz als Gemeinbedarfsfläche mit
entsprechenden Zweckbestimmungen dargestellt.
Das Planverfahren
geht zurück auf Bestrebungen der Gemeinde, für dieses Gebiet dauerhaft Baurecht
zu schaffen. Erstmals am 09.10.2003 beschloss die Gemeindevertretung, hier
einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „KLM-BP-020 „Kiebitzberge““
aufzustellen. Aufgrund von Normenkontrollanträgen von Teilen der Anwohnerschaft
wurde dieser Bebauungsplan, zuletzt in der Fassung des Satzungsbeschlusses
DS-Nr. 036/15 vom 09.07.2015, jedoch für unwirksam erklärt, vgl. Zurückweisung
der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG)
Berlin-Brandenburg durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
10.05.2022. Über die Unwirksamkeit wurde durch Bekanntmachung der
OVG-Entscheidungsformel im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom
30.09.2022 öffentlich unterrichtet.
Mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes KLM-BP-057 „Kiebitzberge (Bereich
Fontanestraße / Gerhart-Eisler-Straße)“ sollen das Gebiet
städtebaulich geordnet und seine vorhandenen Funktionen dauerhaft
planungsrechtlich gesichert werden. Das Bebauungsplan-Verfahren soll auch dem
Bestreben der Gemeindevertretung schon aus dem Jahr 2012 Rechnung tragen, die
nach den Darstellungen des FNP für eine bauliche Nutzung vorgesehenen Bereiche
Kleinmachnows durch verbindliche Bauleitplanung (B-Pläne) vollständig zu überplanen.
Der Bebauungsplan
KLM-BP-057 soll als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden. Für die
Erstellung eines Vorentwurfes werden vermessungstechnische, stadtplanerische
und landschaftsplanerische Leistungen sowie voraussichtlich artenschutzrechtliche,
verkehrliche und schalltechnische Untersuchungen zu beauftragen sein. Die damit
verbundenen Kosten können zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt
werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlage/-n
1.
Abgrenzung
Geltungsbereiches KLM-BP-057 „Kiebitzberge (Bereich Fontanestraße / G.-Eisler-Straße)“
2.
Auszug
aus dem Flächennutzungsplan Kleinmachnow, Stand 18.01.2019