Die Gemeinde Kleinmachnow gibt das Erbbaurecht am
Grundstück in Kleinmachnow, Schillerstraße 31, Flur 8, Flurstück 2085, auf.
Der Bürgermeister wird mit der Rückabwicklung des
Erbbaurechtsvertrages zwischen der gemeindlichen Wohnungsgesellschaft Kleinmachnow
mbH und der Gemeinde Kleinmachnow, geschlossen vor dem Notar Jens Hunger in
Potsdam, zu dessen UR-Nr. 1496/2009 beauftragt.
Alle damit verbundenen Kosten trägt die Gemeinde
Kleinmachnow.
Im Rahmen eines
Bebauungsplan-Änderungsverfahrens zum KLM-BP-019 wird die künftige Nutzung des
Grundstücks neu festzusetzen sein.
Die Gemeinde beabsichtigte gemäß
Errichtungsbeschluss zur DS-Nr. 146/08 vom 10.07.2008 den Bau eines
Kletterfelsens auf dem als geeignet festgestellten Gelände neben der
Eigentümer dieser Fläche ist die
gemeindliche Wohnungsgesellschaft Kleinmachnow mbH. Die Rechte an diesem
Grundstück waren deshalb zu klären.
Der Aufsichtsrat der gemeindlichen
Wohnungsgesellschaft Kleinmachnow mbH genehmigte die Vergabe des Erbbaurechtes
an diesem Grundstück zum Zwecke der Errichtung eines Kletterfelsens.
Der zwischen der Grundstückseigentümerin
und der Gemeinde Kleinmachnow am 10.09.2009 daraufhin geschlossene
Erbbaurechtsvertrag wurde mit DS-Nr. 223-01/09 durch die Gemeindevertretung am
10.12.2009 genehmigt.
Mit dem Bau wurde bisher nicht begonnen.
Das Erbbaurechtsgrundbuch wurde noch nicht angelegt, da erst vor kurzem die
katasterliche Fortschreibung erfolgte, die gewog-Umfirmierung zur Urkunde zu
erklären war und eine Pfandfreigabe für ein in Abt. III eingetragenes
Grundpfandrecht durch den Grundpfandrechtsgläubiger erteilt wurde.
Nutzungsentgelt in Höhe des künftigen Erbbauzinses war trotzdem zu entrichten.
Die Gemeindevertretung beschloss in ihrer
Sitzung am 16.12.2010 auf Antrag der Fraktionen CDU, WIR, SPD/PRO die Aufhebung
des Errichtungsbeschlusses, ohne weitere Beschlüsse zu den sich hieraus
ergebenen Folgen für die Bauleitplanung und das Erbbaurecht selbst zu fassen.
Damit kann das Erbbaurecht veräußert oder
aufgegebenen und der Vertrag rück abgewickelt werden.
Zugleich kann im Rahmen eines Bebauungsplan-Änderungsverfahrens
die künftige Nutzung des Grundstücks neu festgesetzt werden.