Aufgrund
der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585) i.V. m. § 3 der Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/08 S. 202, 207) wird die
in der Anlage beigefügte
Satzung über die erste
Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich
„Adam-Kuckhoff-Platz/
An der Stammbahn“
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB beschlossen.
Die
Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Die
Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 15.10.2009 (DS-Nr. 202/ 09)
beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-BP-043
„Adam-Kuckhoff-Platz/ An der Stammbahn“ aufzustellen.
Damit
liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer
Veränderungssperre vor.
Die
Vorschriften über die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen
(§ 14 ff. BauGB) haben in der Praxis große Bedeutung für die Sicherung
künftiger Bebauungspläne. Beide Rechtsinstrumente dienen dem Zweck, die mit dem
aufzustellenden Bebauungsplan angestrebten Planungsziele in der Zeit zwischen
Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes (hier: B-Plan
KLM-BP-043 „Adam-Kuckhoff-Platz/ An der Stammbahn“) gegenüber baulichen
Maßnahmen und Nutzungsänderungen zu schützen. Sie sind geeignet, solche
Vorhaben zu verhindern, die einer Umsetzung der Bebauungsplanung durch
Schaffung „vollendeter Tatsachen“ entgegenstehen könnten.
Sicherungszweck
der ersten Verlängerung der Veränderungssperre bleibt es daher, einer
nachteiligen Veränderung vorzubeugen. Mit der Sperre behält sich die Gemeinde
die erforderlichen Steuerungsmöglichkeit, einem Vorhaben dann die Zustimmung zu
versagen, wenn es den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegensteht.
Nicht
in den Geltungsbereich einer Veränderungssperre einbezogen werden dürfen
planfestgestellte bzw. gewidmete / als gewidmet zu betrachtende Flächen. Da es
sich bei den in das Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-043 einbezogenen Teilflächen
Flur 8, Flurstücke 2038 und 2042 um als gewidmet zu betrachtende Flächen der
zur Zeit stillgelegten Trasse der Eisenbahnstrecke Berlin Hbf – S Zehlendorf –
S Griebnitzsee – Potsdam Hbf („Potsdamer Stammbahn“) handelt, bleiben diese
Flächen bei der Satzung über die Veränderungssperre außen vor.
Die
Veränderungssperre wurde erstmalig am 15.10.2009 erlassen und trat mit
Bekanntmachung im Amtsblatt-Nr. 14/ 2009 am 27. Oktober 2009 in Kraft. Nach
Ablauf von zwei Jahren tritt sie außer Kraft. Damit die Wirkung der Sperre über
den 27.10.2011 hinaus verlängert werden kann, ist dieser (Satzungs-) Beschluss
über die erste Verlängerung erforderlich (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB).
Anlage:
-
Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich
„Adam-Kuckhoff-Platz/ An der Stammbahn“
(Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-043
„Adam-Kuckhoff-Platz/ An der Stammbahn“)
mit anliegender Karte zur Abgrenzung des
Geltungsbereiches