Betreff
Antrag auf Verlängerung der Erprobung bezüglich der Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach dem Brandenburgischen Standarderprobungsgesetz (BbgStEB) bzw. nach dem Gesetz zur weiteren Flexibilisierung von landesrechtlichenStandards in den Kommunen
Vorlage
DS-Nr. 088/11
Art
Beschlussvorlage

Dem anliegenden Antrag auf Verlängerung der Erprobung bis zum 30.06.2012 und einer Überführung der übertragenen Aufgaben auf Dauer wird zugestimmt.

 

Anlagen

Anlage 1 - Antrag vom 06.04.2011auf Verlängerung des Standarderprobungsgesetzes

Anlage 2 – Änderungsschreiben vom 03.05.2011


Der Gemeinde Kleinmachnow wurden im Rahmen des BbgStrG ab dem 01.11.2007 Teilaufgaben der Unteren Straßenverkehrsbehörde übertragen. Diese Teilaufgaben betreffen § 44 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der StVO, § 45 der StVO soweit es das Halten und Parken, Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2, Arbeiten im Straßenraum sowie das Verhüten außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen betrifft sowie § 46 Abs. 1 der StVO mit den in    § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BbgStEG vorgegebenen Einschränkungen. Die dieser Übertragung zugrunde liegende Genehmigung ist bis zum 31.08.2011 erteilt worden.

Ziel ist es u. a. gewesen, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben. Das Standarderprobungsgesetz wird am 01.09.2011 außer Kraft treten. In dem Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur weiteren Flexibilisierung von landesrechtlichen Standards in den Kommunen, welches die Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes vorsieht, findet sich unter § 8 a eine Übergangsvorschrift. Diese sieht vor, dass „eine Genehmigung, die aufgrund des § 5 BbgStEG in der bis zum 31.08.2011 geltenden Fassung bis zum 31.08.2011 erteilt worden ist, auf Antrag der Gemeinde bis zum 30.06.2012 zu verlängern ist. Für diese Fälle gilt § 5 des BbgStEG in der bis  zum 31.08.2011 geltenden Fassung fort.“

 

Um eine Verschiebung der Zuständigkeiten zwischen dem Zeitraum des Außerkrafttretens des BbgStEG sowie dem Ablauf der Genehmigung und des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes zu vermeiden, haben wir vorsorglich einen Antrag auf Verlängerung des Erprobungszeitraumes gestellt. Für diesen weiteren Antrag ist jedoch erneut die Entscheidung der Gemeindevertretung erforderlich.

                                                                                                

Die Gemeinde sieht folgende Gründe zur Beibehaltung der Zuständigkeit dieser übertragenen Aufgaben: Eine wichtige Aufgabe war es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und ggf. zu verbessern. Dies ist unserer Ansicht nach auch  gelungen. Die Wege der antragstellenden Unternehmen und Bürger verkürzten sich, Entscheidungen wurden beschleunigt. Infolge der Ortsnähe können Anträge der Antragssteller unkompliziert und persönlich erörtert und entschieden werden. Der Straßenbaulastträger ist ebenso im Gemeindeamt ansässig und jederzeit für Fragen und Problemlösungen ein zuverlässiger Ansprechpartner. Die Verkehrsbehörde und der Außendienst des Ordnungsamtes sind demselben Fachdienst untergeordnet. Daraus ergibt sich eine sehr enge Zusammenarbeit und gleichzeitig verstärkte Kontrolldichte hinsichtlich genehmigter und ungenehmigter Baustellen oder Verkehrszeichen. Die Revierpolizisten der Gemeinde ermöglichen durch gemeinsame Besprechungen und Kontrollen zeitnahe Hilfestellungen und ggf. Ahndungen. Hinsichtlich der Ausstellung der Parkausweise für Schwerbehinderte sind die kurzen Wege für die Antragssteller hervorzuheben.

 

Im Interesse der Unternehmen und der Bürger beantragte die Gemeinde Kleinmachnow daher  aufgrund der erfolgreichen Umsetzung die Weiterführung des Standarderprobungsgesetzes bis zum 30.06.2012 und eine Überführung der übertragenen Aufgaben auf Dauer.


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2011

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2011

EURO:      

Produktgruppe:

     

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr: